1100 Abschnitt XXI. Chaussee-Polizei.
13. Wo durch Warnungstafeln das schnelle Fahren oder Reiten untersagt ist,
darf nur im Schritt gefahren oder geritten werden.
14. Der Führer eines Fuhrwerks darf sich von demselben, wenn er anhält, nicht
über fünf Schritte entfernen, ohne die Pferde abzusträngen. Auch während des Fahrens
muß derselbe entweder stets auf dem Fuhrwerke das Leitseil in der Hand, oder auf
einem der Zugthiere, oder in ihrer unmittelbaren Nähe bleiben und das Gespann fort-
während unter Aussicht halten 7.
15. Beim Fahren dürfen niemals mehr als zwei Fuhrwerke aneinander ge-
bunden sein.
16. Innerhalb zwei Fuß vom Grabenrande darf nicht geackert werden ?).
17. Wer den Vorschriften unter 8 bis 16 entgegenhandelt, hat außer dem
Schadenersatze eine Strafe von zehn Silbergroschen bis fünf Thaler verwirkt.
18. Wer die Chaussee, die dazu gehörigen Gebäude, Brückendurchlässe oder
sonstigen Vorrichtungen 3), als Meilenzeiger, Wegweiser, Tafeln, Schlagbäume, Prell-
steine und Pfähle, ingleichen wer die Pflanzungen oder Materialien beschädigt, oder
die letzteren in Unordnung bringt, muß, in sofern er nach den allgemeinen Straf-=
gesetzen nicht eine härtere Strafe verwirkt hat, außer dem Schadensersatze eine Strafe
von einem bis fünf Thalern erlegen.
19. Beschädigungen der Chausseebäume sind, wenn die allgemeinen Gesetze keine
härtere Strafe bestimmen, vorbehaltlich des Schadensersatzes mit einer Strafe von
fünf Thalern für jeden durch Verschulden beschädigten Baum zu ahnden?).
20. In Ansehung der Radfelgenbreite und der Belastung der Frachtfuhrwerke.
des Verbots gewölbter, oder mit Kopfnägeln u. s. w. versehener Radbeschläge, der zu-
lässigen Breite der Ladung, der Länge der Hufeisenstollen und des Verbots des Spur-
haltens bewendet es überall bei den Bestimmungen der Verordnung, den Verkehr auf
den Kunststraßen betreffend, vom 17. März 1839 (G. S. für 1839 S. 80 ff.), bezw.
des Gesetzes vom 20. Juni 1887 oben S. 1089.
III. Im Allgemeinen.
21. Im Unvermögensfalle tritt verhältnißmäßige Halt an die Stelle der vor-
stehend zu 5 bis 20 angeordneten Geldstrafen (vergl. §. 28 des Str. G. B.).
22. Widersetzlichkeiten gegen Beamte, zu denen auch die Chausseegeldpächter zu
zählen sind, werden nach den allgemeinen Gesetzen bestraft.
23. Unsichere oder ungekannte Uebertreter sind zur Haft zu bringen, und an die
zuständigen Behörden abzuliefern.
Das Verfahren bei Chaussee-Polizei= und Chausseegeld-Uebertretungen ist durch
Reg. 7. Juni 1844 (G. S. S. 167) geordnet worden. Die darin vorgesehene frei-
willige Unterwerfung unter die durch die Uebertretung verwirkte Strafe ist bezüglich
der Chaussee-Polizei-Uebertretungen durch die Strafprozeßgesetzgebung beseitigt und
1) Die Vorschriften in Nr. II. 14 und 17 können unter Umständen auch auf nicht
chaussirte Wege ausgedehnt werden, Res. 18. April 1843 (M. Bl. S. 99).
2) Bei Anlegung neuer Chausseen wird wegen dieser Einschränkung des Nutzungs-
rechtes den Eigenthümern eine angemessene Entschädigung, sofern sie darauf nicht ver-
zichtet haben, nicht verfagt werden können. Sollte dadurch indessen eine unbedeutende
Ersparung gegen die Erwerbung des Eigenthums entstehen, so ist letztere auf diesen
Streifen mit auszudehnen, Res. 31. März 1843 (M. Bl. S. 179). Das Verbot
des Ackerns bezieht sich auf jedes Auflockern des Bodens mit Pflug, Hacke oder
Spaten, E. K. XII. 218.
3) Zu den Vorrichtungen einer Chaussee im Sinne der Nr. II. 18 gehören auch
die zum Zweck einer gleichmäßigen Abnutzung der Fahrbahn hingelegten sogenannten
Verlegsteine, Erk. 17. Sept. 1886 (E. K. VIII. 208).
4!) Nach Nr. 19 ist auch eine durch Fahrlässigkeit verschuldete Beschädigung
von Chausseebäumen zu bestrafen, Erk. 20. Juni 1881 (E. K. II. 251) auch wenn
sie auf Grund vernachlässigter Bewachung erfolgt, E. K. VIII. 209. Bei vorsätz-
licher Beschädigung kann nach §. 304 R. Str. G. B. auf Gefängniß oder eine
sehr viel höhere Geldstrafe erkannt werden. Nicht anwendbar ist §. 366, 10 R. Str.
G. B., Erk. O. Trib. 19. Febr. 1874 (G. A. XXII. 80).