Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXII. Eisenbahn-Gesetz. 1105 
§. 76. Ist Jemanden die Durchfahrt durch einen Thorweg verstattet worden: 
so kann letzterer in der Folge, ohne Einwilligung des Berechtigten weder verengt noch 
erniedrigt werden. 
§. 77. Die Breite der Fußsteige, Wege und Viehtriebe wird hauptsächlich durch 
die bei Einräumung des Rechts getroffenen Verabredungen bestimmt. 
§s. 768 10. In Ermangelungen solcher verabredeten oder in Provinzialgesetzen ent- 
haltenen Bestimmungen, ist die Breite eines Fußsteiges auf drei Fuß, und wenn 
darauf geritten oder mit Karren gefahren werden soll, auf vier Fuß zu bestimmen. 
# 79. Auf Wege zum Fahren ist eine Breite von acht Fuß in der geraden 
Linie, und von zwölf Fuß in der Biegung, auf Viehtriebe hingegen die doppelte 
Breite eines Weges zu rechnen. 
Abschnitt XXII. 
Eisenbahn-- polizei. 
Gesetz"') vom 3. November 1338 (G. S. S. 505) über die 
Eisenbahn-Unternehmungen. 
(Vergl. Reichsverfassung Art. 41—47). 
§. 1. Zede Gesellschaft, welche die Anlegung einer Eisenbahn ?:) beabsichtigt, 
hat sich an den Minister der öffentlichen Arbeiten zu wenden, und demselben 
die Hauptpunkte der Bahnlinie, sowie die Größe des zu der Unternehmung 
bestimmten Aktien-Kapitals genau anzugeben. Findet sich gegen die Unter- 
1) Bei einer durch Verjährung erworbenen Wegegerechtigkeit ist der Berechtigte 
auf die in §S§. 78 und 79 vorgeschriebene Breite des Weges nur insoweit Anspruch 
zu machen berechtigt, als der Weg diese Breite während der Verjährungsperiode ge- 
habt hat, Pr. O. Trib. 28. Okt. 1851 (E. XXI. 374). 
2) Das Ges. 3. Nov. 1838 (mit Ausschluß der §§. 11—13, 15— 19, 38—41 
und des §. 44), sowie die Vd. 21. Dez. 1846, betr. die beim Bau von Eisenbahnen 
beschäftigten Arbeiter, sind in die neuen Landestheile eingeführt durch Vd. 
19. Aug. 1867 (G. S. S. 1426). Für Hohenzollern vergl. Ges. 1. Mai 1865 
(G. S. S. 317). 
In seinen privatrechtlichen Bestimmungen zum Schutze von Personen und Sachen 
gegen die Gefährlichkeit des Bahnbetriebes findet das Ges. auch auf den staatlichen 
Bahnbetrieb Anwendung, Erk. O. Trib. 14. Dez. 1857 (E. XXXVII. 42); Schieds- 
spruch R. G. 28. Sept. 1885 (Rass. u. Kün. XXX. 147). 
:) Durch Res. 18. Dez. 1869 (II. 19464) ist der Grundsatz ausgesprochen 
worden, daß das Ges. 3. Nov. 1838 seinem ganzen Inhalte nach nur auf die zu 
„ofsentlichen Verkehrs-Anstalten bestimmten Eisenbahn-Anlagen Anwendung 
findet, demzufolge also eine landesherrliche Konzession nicht erforderlich ist, wenn die 
Illing-Kaur, Handbuch I, 7. Aufl. 70
	        
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