1106 Abschnitt XXII. Eisenbahn-Gesetz.
nehmung im Allgemeinen nichts zu erinnern, so ist der Plan derselben, nach
den bereits ertheilten und künftig etwa noch zu ertheilenden Instruktionen einer
sorgfältigen Prüfung ) zu unterwerfen. Wird in Folge dieser Prüfung Unsere
landesherrliche Genehmigung ) ertheilt, so hat der Minister der öffentlichen
Arbeiten, unter Eröffnung der etwa nöthig befundenen besonderen Bedingungen
und Maßgaben, eine Frist festzusetzen, binnen welcher der Nachweis zu führen
ist, daß das bestimmte Aktien-Kapital gezeichnet und die Gesellschaft, nach einem
unter den Aktienzeichnern vereinbarten Statute, wirklich zusammengetreten sei.
§. 2. Hinsichtlich der Aktien und der Verpflichtungen der Aktienzeichner
finden folgende Grundsätze Anwendung:
1. die Aktien dürfen auf den Inhaber gestellt werden lund sind stempelfrei):
2. die Ausgabe der Aktien darf vor Einzahlung des ganzen Nominalbetrages
derselben nicht erfolgen, und ebenso wenig die Ertheilung auf den In-
haber gestellter Promessen, Interimsscheine 2c. Ueber Partial-Zahlungen
dürfen nur Quittungen, auf den Namen lautend, ertheilt werden;
3. der Zeichner der Aktie ist für die Einzahlung von 40 Prozent des No-
minalbetrages der Aktie unbedingt verhaftet; von dieser Verpflichtung
kann derselbe weder durch Uebertragung seines Anrechts auf einen Dritten
Zu Anmerkung 3 auf S. 1105.
beabsichtigte Eisenbahn-Anlage lediglich den Gründern zur Privat-Benutzung für
den Betrieb der eigenen Werke dienen und ohne Inanspruchnahme einer Expro-
priations-Befugniß hergestellt werden soll. Die Genehmigung zur Ausführung solcher
Projekte kann von keinen anderen Bedingungen abhängig gemacht werden, als den-
jenigen, welche etwa nach dem Ergebniß der Prüfung in landespolizeilicher Hinsicht,
insbesondere in Anbetracht der von der Eisenbahn zu überschreitenden öffentlichen
Wege, geboten erscheinen.
Eisenbahnen, welche lediglich zum Privatgebrauche von Bergwerks-
Unternehmungen bestimmt sind, bedürfen nur dann einer staatlichen Genehmigung,
wenn sie vermöge einer über den Privatgebrauch hinausgehenden Benutzung den
Charakter öffentlicher Verkehrs-Anstalten annehmen. Ist dies nicht der Fall, so finden
hinsichtlich der Errichtung solcher Grubenbahnen und hinsichtlich ihrer Beaufsichtigung
durch die Bergbehörden unter Konkurrenz der Landespolizeibehörde, die Vorschriften
des Berggesetzes Anwendung, Res. des Handelsmin. 27. Nov. 1869 (I. 7351).
Die Anlage und der Betrieb von Pferde-Eisenbahnen füällt nicht unter das
Ges. 3. Nov. 1838; diese und ähnliche Aulagen fallen heute unter das Kleinbahnges.
28. Juli 1892 (G. S. S. 225) unten S. 1129.
Vergl. Erk. R. G. 15. Okt. 1891 (Eger, Entsch. IX. 89) und K. G. 16. Okt.
1891 (das. IX. 90).
1) Wegen Zuziehung der Bergbehörden und der Bergwerks-Interessenten
bei Projektirung von Eisenbahnen vergl. Anm. zu §. 153 des folgenden Abschnitts
Bergpolizei.
Bei Eisenbahnen erfolgt die vorläufige Feststellung des Planes (5. 15 Enteig-
nungsges. 11. Juni 1874 oben S. 1028) durch den Minister der öffentlichen Arbeiten,
§. 4 Ges. 3. Nov. 1838 und Ges. 13. März 1879 (G. S. S. 123).
Bei Prüfung der Bauprojekte ist hinsichtlich eines anzulegenden neuen Weges
festzustellen, ob demselben die Eigenschaft eines öffentlichen oder eines nur für den
Bahnhofsverkehr bestimmten, zur Bahnanlage gehörigen oder sonstigen Privatweges
zukomme. Dasselbe gilt bei der Veränderung oder Verlegung bestehender Wege im
Falle des §. 14 Ges. 11. Juni 1874, Res. 5. Nov. 1880 (E. V. Bl. Nr. 30).
Vergl. übrigens Instr. 30. Nov. 1838 (A. XXII. 210), betr. Prüfung der An-
träge auf Konzessionirung von Eisenbahnanlagen. Z
2) Es können schon vor Ertheilung der landesherrlichen Genehmigung Abtien.
zeichnungen zur Deckung der vorläufigen Kosten eingeleitet werden, Res. 23. Sept.
1840 (M. Bl. S. 420). #
3) Jetzt unterliegen auch die Aktien der Eisenbahn-Gesellschaften der in Nr. I,#
des Tarifs zum Stempelsteuerges. 27. April 1894 (R. G. Bl. S. 381) festgesetzten
Steuer.