1108 Abschnitt XXII. Eisenbahn-Gesetz.
Zustimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten, welcher dieselbe an Be-
dingung eines festzustellenden Zins= und Tilgungsfonds zu knüpfen befugt ist.
§. 7. Die Gesellschaft ist befugt, die für das Unternehmen erforderlichen
Grundstücke ohne Genehmigung einer Staatsbehörde zu erwerben; zur Gültig-
keit der Veräußerung von Grundstücken ist jedoch die Genehmigung (der Regierung!
des Ministers der öffentlichen Arbeiten 1) nöthig.
§. 82).
§. 14. Außer der Geldentschädigung ist die Gesellschaft auch zur Einrich-
tung und Unterhaltung aller Anlagen verpflichtet ), welche die Regierung an
1) Zust. Ges. §. 159 Abf. 1. Z Z
„) 5§. 8—13 und 15—19 enthielten die Enteignungsvorschriften und sind durch
das Enteignungsges. 11. Mai 1874 ersetzt. #
2) Die Vorschrist des §. 14 ist nicht bloß für die Anlagen maßgebend, welche bei
dem ersten Bau der Eisenbahn errichtet werden; sie findet anch Anwendung auf spätere
Anlagen, welche z. B. durch die Erweiterung des Bahnkörpers nöthig werden, Erk.
R. G. 23. Dez. 1881 (Eger, Entsch. II. 169). #
Die Verpflichtung der Eisenbahngesellschaften zu den in §. 14 erwähnten Ein-
richtungen ist (sofern sie nicht auf einem privateechtlichen Titel gegründet wird), durch
das Gesetz von Kognition und Festsetzung der Regierung unbedingt abhängig ge-
macht. Wo eine solche Festsetzung nicht stattgefunden hat, findet mirhin der Rechts-
weg ebensowenig wegen der Einrichtung der Anlagen statt, wie wegen der Kosten,
wenn der Grundbesitzer sie auf eigene Hand ausführen läßt, Erk. Komp. G. H.
7. Okt. 1854 und 9. Juni 1855 (M. Bl. 1855 S. 11 und 189), E. Civ. VII.
266; der Entschädigungsanspruch aus §. 14 ist ein Ausfluß des öffentlichen Rechte,
Erk. R. G. 9. März 1886 (Eger, Entsch. IV. 432); vergl auch Res. 14. Nov. 1853
(M. Bl. S. 287), Erk. 11. Okt. 1852 (M. Bl. 1853 S. 15) und 11. Juni 1864
(M. Bl. S. 281), wohl aber findet der Rechtsweg statt wegen des Anspruches auf
Entschädigung, welchen ein Grundbesitzer erhebt, weil ihm in Folge der Versagung
von Schutzanlagen Seitens der Eisenbahn-Verwaltung Erschwerungen in der Wirth-
schaftsführung entstehen, Erk. Komp. G. H. 16. Dez. 1854 (M. Bl. 1855 S. 81).
Vergl. Erk. O. Trib. 26. Okt. 1874 (E. LXXIII. 130).
Es entfpricht weder dem Wortlaut des Gesetzes, welches „die“ benachbarten Grund-
besitzer, also die Gesammtheit derselben vor Nachtheilen gesichert wissen will, noch der
Absicht desselben, die Anwendbarkeit einer wesentlich zur Sicherung des Gemeinwohls
getroffenen Bestimmung von dem Anrufen und den Anträgen eines Adiazenten ab-
hängig zu machen und folgerecht die Anordnungen der zum Schutze des Gemeinwohls
berufenen Regierungen in den Grenzen der gestellten Amräge sich bewegen zu lassen.
Die Pflicht des Adjazenten, sich solche, im öffentlichen Interesse nothwendigen
Maßregeln gefallen zu lassen, folgt aus allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen (§8. 30,
31, I. 8 A. L. R.), die Pflicht der Eisenbahn-Gesellschaften, die Kosten
dieser Maßregeln zu tragen, aus §. 14 Ges. 3. Nov. 1838. Die Eisenbahngesell-
schaft ist selbstredend auch verpflichtet, den Grundbesitzer für die durch den einge-
schränkten Gebrauch herbeigeführten Nachtheile, beziehungsweise den Minderwerth
des Grundstückes im gesetzlichen Umfange zu entschädigen. Die Regierung wird
daher angewiesen, den N. anzuhalten, daß er der N. Eisenbahngesellschaft die An-
bringung der von der Regierung als nothwendig erachteten Vorkehrungen zur Abwen-
dung von Feuersgefahr auf Kosten der Gesellschaft gestattet und event. durch polizeiliche
Zwangsmaßregeln ihren Anordnungen Nachdruck zu geben, Res. 28. Febr. 1859 (M.
Bl. S. 107).
Durch den §. 14 erleiden sonst begründete Rechte der Adjazenten auf Entschävi-
gung keine Abänderung und Beschränkung zum Vortheil der Eisenbahngesellschaften,
Plenarbeschl. O. Trib. 20. Okt. 1851 (M. Bl. S. 315, E. XXI. 177). (Cut-
schädigungsansprüche der Adjazenten wegen einer bei dem Bau einer Eisenbahn vor-
genommenen Veränderung des Wasserlaufes werden also dadurch allein nicht ausge-
schlossen, daß die Eisenbahngesellschaft die von der Regierung gemäß §. 14 für nöthig
befundenen Anlagen eingerichtet hat.) Vergl. I. M. Bl. 1862 S. 136, 1864
S. 316 und Erk. O. Trib. 1. Dez. 1874 (E. LXXlIII. 263).
Die Adjazenten sind nicht verpflichtet, vor Anstellung der Schadensklage eine Be-