Abschnitt XXII. Eisenbahn-Gesetz. 1109
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Zu Anmerkung 3 auf S. 1108.
schlußfaffung der Verwaltungsbehörde über Anlage und Ausführung einer dem §. 14
entsprechenden baulichen Anlage herbeizuführen, Erk. O. Trib. 28. Febr. 1878.
Die Anlegung eines Eisenbahntunnels verpflichtet die betreffende Gesellschaft nicht
zur Entschädigung dafür, daß durch die Anlage einem benachbarten, von der Ent-
eignung nicht betroffenen Grundstücke der Zufluß des Wassers abgeschnitten wird,
welches sich auf dem zu der Anlage verwendeten Grundstücke ansammelt oder ent-
springt, Erk. O. Trib. 26. Febr. 1877 (E. LXXIX. 133). Vergl. Erk. O. Trib.
23. Okt. 1874 (E. LXXIII. 31).
Der §. 14 des Eisenbahngesetzes umfaßt Anlagen sowohl zum Schutze der nicht
expxopriirten Bahn--Adjazenten wie der öffentlichen landespolizeilichen Interessen.
Die Landespolizeibehörden sind auch nach Emanation des Enteignungsges. 11. Juni
1874 kompetent geblieben, auch nach Beendigung des Enteignungsverfahrens, ja selbst
nach der Betriebseröffnung der Eisenbahn dem Eisenbahn-Unternehmer Anlagen der
in §. 14 Eisenbahnges. bezeichneten Art zum Schutze der exproprürten oder nicht
erpropriirten Bahn-Adjazenten, wie auch im öffentlichen landespolizeilichen Intereffe
aufzuerlegen. (Vergl. Res. 30. Sept. 1857, M. Bl. S. 179; diese Zuständigkeit
ist durch die neuere Verwaltungsgesetzgebung nicht berührt worden.) Die durch
85. 14 und 56 Enteignungsges. auf die Bezirksausschüsse übertragene Kompetenz,
im Enteignungsverfahren Anlagen der gedachten Art vorzuschreiben, erlischt
selbstredend mit Beendigung des Enteignungsverfahrens. Dagegen bleibt im Uebrigen
die, abgesehen vom Enteignungsverfahren, den Landespolizeibehörden verbliebene in
Rede stehende Kompetenz, eben weil sie mit diesem Verfahren nicht zusammenhängt,
auch nach dem Abschlusse des letzteren bestehen, Res. 21. Juni 1880 (E. V. Bl. 1880
S. 284).
Dagegen hat das Oberverwaltungsgericht durch Erk. 18. Nov. 1882 (E. O. V.
IX. 189) entschieden, daß der §. 14 nur auf Anlagen Anwendung finde, welche nöthig
sind, „damit die benachbarten Grundbesitzer gegen Gefahren und Nachtheile in Be-
nutzung ihrer Grundstücke gesichert werden“, daß er aber nicht Anwendung finde
auf Anlagen, welche weitergehende öffentliche Interessen zum Gegenstande haben,
insbesondere also nicht auf öffentliche Wege, die zwar auch den benachbarten Grund-
besitzern, regelmäßig aber weit darüber hinausgehenden Zwecken dienen. Der §. 14
finde nicht Anwendung, wenn einer Eisenbahngesellschaft die Verlegung eines öffent-
lichen Weges auf Grund des §. 4 a. a. O. gestattet und auferlegt ist .. . Die
Eisenbahngesellschaft könne unter Umständen angehalten werden, gewisse neugeschaffene
Anlagen, wie z. B. Ueberbrückungen der Schienengeleise allein zu unterhalten,
wenn dadurch die Wegebaulast in ihrem früheren Umfange nicht verringert wird;
andernfalls liege ihr aber in Fällen der in Rede stehenden Art ob, an der Wege-
unterhaltung in dem Verhältnisse Theil zu nehmen, in welchen die Last der Unter-
haltung durch die Wegeänderung vermehrt ist. Bei Bemessung ihrer Baulast sei
davon auszugehen, daß ihr diese an dem eigentlichen Bahnkörper und der Wegestrecke
darauf unter allen Umständen ausschließlich obliegt.
Bei Beränderungen öffentlicher Wege durch Eisenbahnanlagen find die Landes-
polizeibehörden beauftragt, in jedem einzelnen Falle, unter Anwendung der in den
Erk. O. V. G. 18. Nov. 1882, 28. Febr. und 14. März 1883 entwickelten Grund-
sätze festzustellen, ob und eventuell in wie weit eine Vermehrung der Unterhaltungs-
last eintritt und dem entsprechend eine Betheiligung der Eisenbahnverwaltung an der
Unterhaltung zu erfolgen hat. Die Eisenbahn-Betriebsämter (jetzt Direktionen) sind
angewiesen, bei den betreffenden Verhandlungen den betheiligten Wegeverbänden thun-
lichst entgegenzukommen, unbillige Härten zu vermeiden und insbesondere auch der
bisherigen Uebung Rechnung zu tragen, Res. 20. Juni 1884 (M. Bl. S. 172).
Aus §. 14 ist nicht die Verpflichtung der Bahn abzuleiten zur Entlastung der
Gemeinden sog. Stationswege nach den Bahnhöfen anzulegen, Erk. R. G. 18. Mai
1881 (Ann. R. G. IV. 92).
Ob eine Eisenbahngesellschaft verpflichtet ist, für die Kosten der Beleuchtung
einer öffentlichen Straße der betreffenden Gemeinde ganz oder theilweise aufzukommen,
ist eine Frage des Privatrechts, welche der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte
untersteht. Die Ortsbehörde ist nicht befugt, hierüber auch nur interimistisch zu ent-
scheiden; sie kann Leistungen im öffentlichen Interesse nur von denen fordern, welche
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