1148 Abschnitt XXIII. Berg-Gesetz.
Konkurs und die Rangordnung der Gläubiger sind auch für das Bergwerks-
eigenthum maßgebend, soweit nicht im gegenwärtigen Gesetze etwas Anderes
bestimmt ist (§§. 246 bis 249)4).
* 54. Der Bergwerkseigenthümer hat die ausschlietliche Befugniß, nach
den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes das in der Verleihungsurkunde
benannte Mineral in seinem Felde aufzusuchen und zu gewinnen, sowie alle
hierzu erforderlichen Vorrichtungen unter und über Tage zu treffen.
Diese Befugniß erstreckt sich auch auf die innerhalb des Feldes befindlichen
Halden eines früheren Bergbaues.
§. 55. Auf Mineralien, welche mit dem in der Verleihungsurkunde be-
nannten Mineral innerhalb der Grenzen des Feldes in einem solchen Zu-
sammenhange vorkommen, daß dieselben nach der Entscheidung des Oberberg-
amts aus bergtechnischen oder bergpolizeilichen Gründen gemeinschaftlich ge-
wonnen werden müssen, hat der Bergwerkseigenthümer in seinem Felde vor
jedem Dritten ein Vorrecht zum Muthen. "
Legt ein Dritter auf solche Mineralien Muthung ein, so wird dieselbe dem
Bergwerkseigenthümer mitgetheilt. Letzterer muß alsdann binnen vier Wochen
nach Ablauf des Tages dieser Mittheilung Muthung einlegen, widrigenfalls
sein Vorrecht erlischt.
Auf andere Mineralien, welche nicht in dem vorbezeichneten Zusammen-
hange vorkommen, hat der Bergwerkseigenthümer kein Vorrecht.
§. 56. Steht das Recht zur Gewinnung verschiedener Mineralien inner-
halb derselben Feldesgrenzen verschiedenen Bergwerkseigenthümern zu, so hat
jeder Theil das Recht, bei einer planmäßigen Gewinnung seines Minerals
auch dasjenige des anderen Theils insoweit mit zu gewinnen, als diese
Mineralien nach der Entscheidung des Oberbergamts aus den im §. 55 an-
gegebenen Gründen nicht getrennt gewonnen werden können.
Die mitgewonnenen, dem anderen Theile zustehenden Mineralien müssen
jedoch dem letzteren auf sein Verlangen gegen Erstattung der Gewinnungs= und
Förderungskosten herausgegeben werden.
§. 57. Der Bergwerkseigenthümer ist befugt, die durch den Betrieb des
Bergwerks gewonnenen, nicht unter den §. 1 gehörigen Mineralien zu Zwecken
seines Betriebes ohne Entschädigung des Grundeigenthümers zu verwenden.
Soweit diese Verwendung nicht erfolgt, ist der Bergwerkseigenthümer
verpflichtet, die bezeichneten Mineralien dem Grundeigenthümer auf sein Ver-
langen gegen Erstattung der Gewinnungs= und Förderungskosten heraus-
zugeben.
§. 58. Dem Bergwerkseigenthümer steht die Befugniß zu, die zur Auf-
bereitung:) seiner Bergwerkserzeugnisse erforderlichen Anstalten zu errichten
und zu betreiben.
§. 59. Die zum Betriebe auf Bergwerken und Aufbereitungsanstalten
1) Maßgebend sind heute: Grundbuchord. 5. Mai 1872. (Vergl. Anm. 3 zu
§. 52.) Zwangsvollstr. Ges. 13. Juli 1883, Konk. O. 10. Febr. 1877.
*) Die Aufbereitung bezweckt die mechanische Sonderung des Minerals durch
Auslesen, Pochen, Mahlen, Waschen, Scheiden u. s. w.: das Hüttenwesen die chemische
Umsetzung des Bergwerksprodukts. Somit sind Aufbereitungsanstalten solche Anlagen,
durch welche Bergwerksprodukte auf mechanischem Wege gereinigt, zerkleinert und im
Gehalte an nutzbaren Theilen konzentrirt werden. Nur diejenigen dieser Anstalten
sind Zubehörung des Bergwerks und unterstehen dem Berg. Ges., welche die Aufbe-
reitung der auf dem eigenen Bergwerke gewonnenen Produkte bezwecken. Kobkereien,
Theerschwälereien, Briquetfabriken u. dgl. find keine Aufbereitungsanstalten, werden
aber als zur Grube gehörige Betriebseinrichtungen angesehen, wenn sie am Ge-
winnungsorte errichtet sind und dem eigenen Kohlenprodukte die zum Bertriebe
geeignete Form geben (gZeitschr. f. Bergrecht XVI. 8 u. 9; XXVI. 35 u. 532;
XXVII. 8 u. 410). Von diesen Anlagen wurde daher auch die staatliche Gewerbe-
steuer nicht entrichtet (das. XXIII. 273; §. 4 Ziff. 3 Gewerbesteuerges. 24. Juni
1891); dagegen unterliegen diese Anlagen wie der Bergbau überhaupt der Gewerde-
besteuerung in den Gemeinden.