Abschnitt XXIII. Berg-Gesetz. 1151
Exemplaren durch einen konzessionirten Markscheider anfertigen und regelmäßig
nachtragen zu lassen.
§. 73. Der Betrieb darf nur unter Leitung, Aufsicht und Verantwort-
lichkeit von Personen geführt werden, deren Befähigung hierzu anerkannt ist.
§. 74. Der Bergwerksbesitzer hat die zur Leitung und Beausfsichtigung des
Betriebes angenommenen Personen, wie Betriebsführer, Steiger, technische Auf-
seher 2c. der Bergbehörde namhaft zu machen. Diese Personen sind verpflichtet,
ihre Befähigung zu den ihnen zu übertragenden Geschäften nachzuweisen und
sich zu diesem Zwecke auf Erfordern einer Prüfung durch die Bergbehörde zu
unterwerfen. Erst nachdem letztere die Befähigung anerkannt hat, dürfen die
genannten Personen die ihnen übertragenen Geschäfte übernehmen.
§. 75. Wird der Betrieb von einer Person geleitet oder beaussichtigt,
welche das erforderliche Anerkenntniß ihrer Befähigung (§. 74) nicht besitzt,
oder welche diese Befähigung wieder verloren hat, so ist die Bergbehörde be-
fugt, die sofortige Entfernung derselben zu verlangen und nöthigenfalls den in
Betracht kommenden Betrieb so lange einzustellen, bis eine als befähigt aner-
kannte Person angenommen ist.
§. 76. Die Personen, welche die Leitung oder Beaufsichtigung des Be-
triebes übernommen haben, sind für die Innehaltung der Betriebspläne, sowie
für die Befolgung aller im Gesetze enthaltenen oder auf Grund desselben er-
gangenen Vorschriften und Anordnungen verantwortlich 7.
S. 77. (In der Fassung des Art. II Ges. 24. Juni 1892.) Dieselben sind
verpflichtet, die Bergbeamten, welche im Dienste das Bergwerk befahren, zu
begleiten und denselben auf Erfordern Auskunft über den Betrieb, über die
Ausfübrung der Arbeitsordnung und über alle sonstigen, der Aufsicht der Berg-
behörde unterliegenden Gegenstände zu ertheilen.
§. 768. Der Bergwerksbesitzer muß den mit Fahrscheinen des Oberberg-
amts versehenen Personen, welche sich dem Bergfache gewidmet haben, zum
Zwecke ihrer Ausbildung die Befahrung und Besichtigung des Werkes gestatten.
§. 79. Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, in den dafür festgesetzten Zeit-
räumen und Formen der Bergbehörde die vom Handelsminister vorgeschriebenen
statistischen Nachrichten einzureichen.
Dritter Abschnitt ). Von den Bergleuten und den Betriebsbeamten.
§. 80. Das Vertragsverhältniß zwischen den Bergwerksbesitzern und den
Bergleuten?) wird nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen beurtheilt,
soweit nicht nachstehend etwas Anderes bestimmt ist .
Den Bergwerksbesitzern ist untersagt, für den Fall der rechtswidrigen
Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Bergmann die Verwirkung des
rückständigen Lohnes über den Betrag des durchschnittlichen Wochenlobnes
binaus auszubedingen.
5. 80a. Für jedes Bergwerk und die mit demselben verbundenen unter
der Aufsicht der Bergbehörden stehenden Anlagen ist innerhalb vier Wochen
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach der Eröffnung des Betriebes eine
Arbeitsordnung von dem Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter zu er-
lassen. Für die einzelnen Abtheilungen des Betriebes, für einzelne der vor-
1) Zu jenen Personen gehören auch die mit der Beaufsichtigung einer Berg-
werksabtheilung (Schacht) beauftragten Steiger, insofern ihre Befähigung anerkannt
und ihnen die Aussicht beim Betriebe des Bergwerks übertragen ist, Erk. 23. Okt.
1882 (E. K. 1IV. 312).
:) Der dritte Abschnitt ist neu gefaßt durch Ges. 24. Juni 1892 (G. S. S. 131);
Ausf. Vo. 27. Dez. 1892 (M. Bl. 1893 S. 13). * Z
?:) Bergleute find nicht nur die in bergmännischen Betrieben mit eigentlichen
bergmännischen Arbeiten beschäftigten Personen, sondern auch alle diejenigen Arbeiter,
die bei Aufbereitungsanstalten und sonstigen unter der Aussicht der Bergbehörden
stehenden Zubehörungen eines Bergwerks beschäftigt sind, also auch Salinenarbeiter.
4!) Ges. 21. Juni 1869 (N. G. Bl. S. 242), betr. Beschlagnahme des Arbeits-
oter Dienstlohnes. §. 749 C. P. O. Taschenuhren der Bergleute sind von der
Pfändung für Haftkosten freizulassen, Res. 5. Febr. 1891 (M. Bl. S. 20).