1154 Abschnitt XXIII. Berg-Gesetz.
aus ihrer Mitte zu wählen sind, sofern sie als ständige Arbeiteraus-
schüsse bestellt werden;
2. die Knappschaftsältesten von Knappschaftsvereinen, welche nur die Betriebe
eines Bergwerksbesitzers umfassen, sofern sie aus der Mitte der Arbeiter ge-
wählt sind und als ständige Arbeiterausschüsse bestellt werden;
3. die bereits vor dem 1. Januar 18921) errichteten ständigen Arbeiteraus-
schüsse, deren Mitglieder in ibrer Mehrzahl von den Arbeitern aus ihrer
Mitte gewählt worden;
4. solche Vertretungen, deren Miglieder in ihrer Mehrzahl von den voll-
jährigen Arbeitern des Bergwerks, der betreffenden Betriebsabtheilung
oder der mit dem Bergwerke verbundenen Betriebsanlagen aus ihrer
Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. Die Wahl
der Vertreter kann auch nach Arbeiterklassen oder nach besonderen
Abtheilungen des Betriebes erfolgen.
S. 80g. Die Arbeitsordnung, sowie jeder Nachtrag zu derselben, ist unter
Mittbeilung der seitens der Arbeiter geäusserten Bedenken, soweit die Aeusse-
rungen schriftlich oder zu Protokoll erfolgt sind, binnen drei Tagen nach dem
Erlass in zwei Ausfertigungen, unter Beifügung der Erklärung, dass und in
welcher Weise der Vorschrift des S. 80f Abs. 1 genügt ist, der Bergbehörde
einzureichen.
Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, allen betheiligten Arbeitern zu-
gänglicher Stelle auszuhängen. Der Aushang muss stets in lesbarem Zustande
erhalten werden. Die Arbeitsordnung ist jedem Arbeiter bei seinem Eintritt
in die Beschäftigung zu behändigen.
S80h. Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben, welche nicht
vorschriftsmässig erlassen sind, oder deren Inhalt den gesetzlichen Bestim-
mungen zuwiderläuft, sind auf Anordnung der Bergbehörde durch gesetzmässige
Arbeitsordnungen zu ersetzen oder den gesetzlichen Vorschriften entsprechend
abzuändern.
Gegen diese Anordnung findet der Rekurs nach näherer Bestimmung der
88. 191 bis 193 statt.
S. S80i. Arbeitsordnungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
erlassen worden sind, unterliegen den Bestimmungen der 8§. 80 a bis e, 80g
Abs. 2, 80 h und sind binnen vier Wochen der Bergbehörde in zwei Ausferti-
gungen einzureichen. Auf spätere Abänderungen dieser Arbeitsordnungen und
auf die seit dem 1. April 18922) erstmalig erlassenen Arbeitsordnungen finden
die §6§. 80f und 80g Abs. 1 Anwendung.
S. 80k. Erfolgt die Lohnberechnung auf Grund abgeschlossener Gedinge,
* in der Bergwerksbesitzer zur Beobachtung nachstehender Vorschriften ver-
Fflichtet:
1. Wird die Leistung aus Zahl und Rauminhalt der Fördergefässe ermittelt,
so muss dieser am Fördergefässe selbst dauernd und deutlich ersichtlich
gemacht werden, sofern nicht Fördergefüsse von gleichem Rauminhalt
benutzt werden und letzterer vor dem Beginn des Gebrauches bekannt
gemacht wird.
2. Wird die Leistung aus dem Gewichtsinhalt der Fördergefässe ermittelt,
so muss das Leergewicht jedes einzelnen derselben vor dem Beginn des
Gebrauchs und später in jedem Betriebsjahre mindestens einmal von
Neuem festgestellt und am Fördergefässe selbst dauernd und deutlich
ersichtlich gemacht werden.
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, die Einrichtungen zu treffen und
die Hülfskräfte zu stellen, welche die Bergbehörde zur Ueberwachung der
Ausführung vorstehender Bestimmungen erforderlich erachtet.
Für Waschabgänge, Halden- und sonstige beim Absatz der Produkte gegen
die Fördermenge sich ergebende Verluste dürfen dem Arbeiter Abzüge von der
Arbeitsleistung oder dem Lohne nicht gemacht werden. Ausnahmen hiervon
bedürfen der Genehmigung der Bergbehörde.
1) Für den schlesischen Eisenerzbergbau ist der 1. Jan. 1894 maßgebend, Art. II
Ges. 8. April 1894 (G. S. S. 41).
3) Desgl. der 1. April 1894.