Abschnitt XXIII. Berg-Gesetz. 1167
1. wer der Bestimmung des §. 80e Abs. 2 zuwider gegen Arbeiter Strafen
verhängt, welche in der Arbeitsordnung nicht vorgesehen sind oder den
gesetzlich zulässigen Betrag übersteigen, oder wer Strafgelder, Lohn--
abzüge oder die im S. 80 b EZiff. 6 bezeichneten Beträge in einer dem
Gesetze oder der Arbeitsordnung widersprechenden Weise verwendet;
2. wer es unterlässt, den durch die S§. 80 Abs. 2, 80g Abs. 1, 80i und
80 k für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen.
S. 207d. Mit Geldstrafe bis zu dreissig Mark und im Unvermögensfalle
mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft, wer es unterlässt, der durch 8. 80g
Abs. 2 für ihn begründeten Verpflichtung nachzukommen.
S. 207e. Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark und im Unvermögensfalle
mit Haft bis zu drei Tagen für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes
wird bestraft:
wer den Bestimmungen der 8§§. 85 und 85 b bis 85g zuwider einen Ar-
beiter in Beschäftigung nimmt oder behält;
wer ausser dem im S. 207a vorgesehenen Falle den Bestimmungen dieses
Gesetzes in Ansehung der Arbeitsbücher zuwiderhandelt;
3. wer vorsätzlich ein auf seinen Namen ausgestelltes Arbeitsbuch un-
brauchbar macht oder vernichtet;
4. wer den Bestimmungen des §. 87 Abs. 1 oder einer auf Grund des
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S. 87 Abs. 3 erlassenen statutarischen Bestimmung zuwiderhandelt;
wer es unterlässt, den durch 8. 80e Abs. 3 für ihn begründeten Ver-
pflichtungen nachzukommen.
§. 208. Zuwiderhandlungen gegen die von den Bergbehörden bereits er-
lassenen, sowie die von den Oberbergämtern auf Grund des §. 197 noch zu
erlassenden Bergpolizeiverordnungen, werden mit Geldstrafe bis zu dreihundert
Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bestraft.
Dieselbe Strafe findet bei Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund der
§§. 198 und 199 getroffenen polizeilichen Anordnungen Anwendung.
S. 209. Ueber die Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften
(§. 207, §§. 207 a bis 207e, §. 208) sind von den Revierbeamten Protokolle
aufzunehmen.
Diese Protokolle werden der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung übergeben.
Die Entscheidung steht den ordentlichen Gerichten zu. Dieselben haben
hierbei nicht die Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit, sondern nur die gesetz-
liche Gültigteit der von den Bergbehörden erlassenen polizeilichen Vorschriften
zu prüfen.
§. 209a. Die Strafverfolgung der in den 88. 207b und 208 mit Strafe
bedrohten Handlungen verjährt innerhalb drei Monaten, von dem Tage an ge-
rechnet, an welchem sie begangen sind.
Provinzialrechtliche Bestimmungen.
8. 210. In denjenigen Landestheilen, in welchen das unter dem 19. April
1844 publizirte Provinzialrecht für Westpreußen Anwendung findet, sind nur
Steinsalz und Soolquellen den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes
unterworfen.
Auf den Braunkohlenbergbau in diesen Landestheilen sollen jedoch der
dritte Abschnitt des dritten Titels (von den Bergleuten), der siebente Titel
(von den Knappschaftsvereinen) und der neunte Titel (von der Bergpolizei)
Anwendung finden ½.
5S. 211 (in der Fassung Ges. 8. April 1894). Von den Bestimmungen des
gegenwärtigen Gesetzes sind ausgenommen die Eisenerze
1. in Neuvorpommern und der Insel Rügen und
2. in den Hohenzollernschen Landen.
1) 9. 210 ist auch für die zur Provinz Pommern gehörigen vormals westpren-
hischen Landestheile maßgebend, Ges. 4. Aug. 1865 (G. S. S. 873) Art. III. 11.