1168 Abschnitt XXIII. Berg-Gesetz.
S. 211a. In dem Herzogthum Schlesien und der Grafschaft Glatz#) unter-
liegen die Eisenerze wie bisher dem Verfügungsrecht des Grundeigenthümers
und es werden die bestehenden Berechtigungen zur Gewinnung dieser Erze auf-
recht erhalten.
S. 211b. Auf den Eisenerzbergbau in den im S. 211 a bezeichneten Landes-
theilen — mit Ausnahme der Gewinnung von Raseneisenerzen — kommen die
nachfolgenden Vorschriften zur Anwendung:
1. aus Tit. III. erster Abschnitt, „Von dem Bergwerkseigenthum im All-
gemeinen“", die 8§. 58 und 59,
2. aus Tit. III. zweiter Abschnitt, „Von dem Betriebe und der Verwal-
tung“, die S§. 66 bis 79,
3. Tit. III. dritter Abschnitt, „Von den Bergleuten und den Betriebsbeamten“,
88. 80 bis 93 unter Ausscheidung der auf die Knappschaftsvereine Bezug
habenden Bestimmungen in den 8§.80 d Abs. 2, 80 f Abs. 2 Ziff. 2, 89 Abs. 2
und unter der Massgabe, dass die im S. 92 bezeichneten Geldstrafen der-
jenigen Hilfskasse zufallen, welcher der Arbeiter angehört, in Ermangelung
einer solchen,. einer anderen zum Besten der Arbeiter an dem Orte be-
stchenden, von der Gemeindebehörde zu bestimmenden Kasse und in
deren Ermangelung der Ortsarmenkasse.
4. Tit. VIII. „Von den Bergbehörden“", 8§. 187 bis 195,
5. Tit. IX. „Von der Bergpolizei“, 88. 196 bis 209 a.
S. 211c. Wird der Eisenerzbergbau in den im S. 211 a bezeichneten Landes--
theilen von mehreren Personen betrieben, so sind dieselben, sofern ihre Ver-
tretung nicht durch die allgemeinen Gesetze geordnet ist, verpflichtet, mittels
notarieller oder gerichtlicher Urkunde einen innerhalb des Deutschen Reichs
wohnenden Repräsentanten zu bestellen, welchem die Befugniss zusteht, alle Vor-
ladungen und andere Zustellungen an die Betheiligten mit voller rechtlicher
Wirkung in Empfang zu nehmen und letztere bei den Verhandlungen mit den
Bergbehörden und den auf den Bergbau Bezug habenden Instituten und Kor-
porationen zu vertreten.
Dasselbe gilt, wenn der Alleineigenthümer eines Eisenerzbergwerks ausser-
halb des Deutschen Reichs wohnt.
Wird ein Repräsentant auf die Aufforderung der Bergbehörde nicht inner-
halb einer Frist von drei Monaten bestellt und unter Einreichung der Bestallungs-
urkunde nambaft gemacht, so ist die Bergbehörde befugt, bis dahin, dass dies
geschieht, einen Repräsentanten zu bestellen und diesem eine angemessene, von
den Betheiligten aufzubringende und nöthigenfalls im Verwaltungswege ere-
kutivisch einzuziehende Belohnung zuzusichern. Die Aufforderung gilt für zu-
gestellt, wenn sie mindestens zwei Betheiligten behändigt ist.
Der von der Bergbehörde bestellte interimistische Repräsentant hat die
vorstehend angegebenen Befugnisse eines gewählten Repräsentanten, sofern die
Bergbehörde keine Beschränkungen eintreten lässt.
88. 212, 213 slaufgehoben Ges. 22. Febr. 1869 (G. S. S. 401)).
§. 214. In den linksrheinischen Landestheilen bleiben die Dachschieferbrüche,
die Traßbrüche und die unterirdisch betriebenen Mühlsteinbrüche auch fernerhin
der polizeilichen Beaufsichtigung durch die Bergbehörde unterworfen.
Auf dieselbe findet der siebente und der neunte Titel des gegenwärtigen
Gesetzes Anwendung.
Elfter Titel. Uebergangsbestimmungen.
§§. 5215—241 (hier nicht abgedruckt)?.
Zwölfter Titel.
§. 242. Wo in diesem Gesetze eine Frist nach Monaten bestimmt ist, fällt
der Ablauf der Frist auf denjenigen Tag des letzten Monats, welcher durch
1) Geltungsbereich: Provinz Schlesien einschl. des Kreises Schwiebus, aber
ausschl. der Oberlausitz, Sten. Ber. A. H. 1894 S. 1151.
2) Ges. 9. April 1873 (G. S. S. 181), betr. Abänderung des §. 235 Berggef.:
Die Gewerkschaften können die Zahl der Kuxe auf 100 oder 1000 mit der Wirkung
bestimmen, daß die neuen Kuxe die Eigenschaften der beweglichen Sachen haben.