Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. Allg. Landrecht. 1169
seine Zahl dem Tage des Anfangs der Frist entspricht. Fehlt dieser Tag in
dem letzten Monate, so läuft die Frist mit dem letzten Tage dieses Monats ab ?½.
§. 250. An den Rechten der früher reichsunmittelbaren Standesherren,
sowie derjenigen, welchen auf Grund besonderer Rechtstitel das Bergregal in
gewissen Bezirken allgemein oder für einzelne Mineralien zusteht, wird durch
das gegenwärtige Gesetz nichts geändert.
Unbeschadet dieser Rechte unterliegt jedoch auch der Bergbau in jenen
Bezirken den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes.
Die von den Berechtigten bestellten Bergbehörden bleiben in Wirksamkeit.
Die Dienstinstruktionen derselben sollen mit diesem Gesetze, soweit es nach dem
Vorstehenden Anwendung findet, in Uebereinstimmung gebracht werden.
Abschnitt XXIV.
Wasser-Polizei. — Fischerei.
Allg. Landrecht, Theil II. Tit. 15.
Abschnitt II. Von Strömen, Hafen und Meeresufern).
Begriff.
§. 38. Die Nutzungen solcher Ströme, die von Natur schiffbar sind,
gehören zu den Regalien des Staats).
1) Ist ein Sonntag der letzte Tag der Frist, so wird er, entgegen dem §. 200
Abs. 2 C. P. O. dennoch mit angerechnet.
2) * Alluvionen, Inseln und verlassene Flußbetten vergl. A. L. R. I. 9,
88. 223 ff.
2) Oeffentliche Flüsse stehen im gem einen Eigenthum des Staates, nicht, wie
andere einzelne Grundstücke in dessen besonderem Eigenthum. Sie sind ihrem
Wesen nach zum Gebrauch für Jedermann bestimmt, soweit der Staat sich diesen
Gebrauch nicht vorbehalten oder beschränkt, mithin res publicae, aber nicht res fisei
(66. 1 u. 21 II. 15 A. L. R.), Erk. O. Trib. 4. Nov. 1859 (E. XII. 54).
Die planmäßige Regulirung öffentlicher Ströme durch den Staat, erfordert, daß
er freie Verfügung über das Flußbett nebst Zubehör unterhalb der Linie des Ufer-
randes hat, die auch nicht vom Belieben und von der Gefälligkeit der Anwohner
abhängt, sondern auf rechtlicher Grundlage beruht. Diesem Zwecke dient das Ges.,
betr. die Befugnisse der Strombauverwaltung gegenüber den Uferbesitzern
an öffentlichen Flüssen, 20. Aug. 1883 (G. S. S. 333), ergänzt durch Ges. 31. Mai
1884 (G. S. S. 303). Vergl. Res. 5. Nov. 1886 (M. Bl. S. 216) und 14. März
1887 (M. Bl. S. 74). Vd. 22. Jan. 1889 (M. Bl. S. 24) über die Strombau-
und Schiffahrtspolizei-Verwaltung nebst Geschäftsanw. 26. März 1889 (M. Bl. S. 59).
Nach §. 21 II. 14 A. L. R. sind die Land= und Heerstraßen, sowie die von
Natur schiffbaren Ströme „#ein gemeines Eigenthum des Staates“. Die Eigenthümer
der Ufer sind also nicht Eigenthümer des Flußbettes, so lange durch dieses das Wasser
fließt, sie können es erst erwerben, wenn das Wasser es verlassen, wenn es aufgehört
hat, Flußbett zu sein (. 68 II. 15 A. L. R.) und es steht ihnen also ein Nutzungs-
Zlling-Kautz, Handbuck I, 7. Aufl. 74