Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. Allg. Landrecht. 1169 
seine Zahl dem Tage des Anfangs der Frist entspricht. Fehlt dieser Tag in 
dem letzten Monate, so läuft die Frist mit dem letzten Tage dieses Monats ab ?½. 
§. 250. An den Rechten der früher reichsunmittelbaren Standesherren, 
sowie derjenigen, welchen auf Grund besonderer Rechtstitel das Bergregal in 
gewissen Bezirken allgemein oder für einzelne Mineralien zusteht, wird durch 
das gegenwärtige Gesetz nichts geändert. 
Unbeschadet dieser Rechte unterliegt jedoch auch der Bergbau in jenen 
Bezirken den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes. 
Die von den Berechtigten bestellten Bergbehörden bleiben in Wirksamkeit. 
Die Dienstinstruktionen derselben sollen mit diesem Gesetze, soweit es nach dem 
Vorstehenden Anwendung findet, in Uebereinstimmung gebracht werden. 
  
Abschnitt XXIV. 
Wasser-Polizei. — Fischerei. 
Allg. Landrecht, Theil II. Tit. 15. 
Abschnitt II. Von Strömen, Hafen und Meeresufern). 
Begriff. 
§. 38. Die Nutzungen solcher Ströme, die von Natur schiffbar sind, 
gehören zu den Regalien des Staats). 
1) Ist ein Sonntag der letzte Tag der Frist, so wird er, entgegen dem §. 200 
Abs. 2 C. P. O. dennoch mit angerechnet. 
2) * Alluvionen, Inseln und verlassene Flußbetten vergl. A. L. R. I. 9, 
88. 223 ff. 
2) Oeffentliche Flüsse stehen im gem einen Eigenthum des Staates, nicht, wie 
andere einzelne Grundstücke in dessen besonderem Eigenthum. Sie sind ihrem 
Wesen nach zum Gebrauch für Jedermann bestimmt, soweit der Staat sich diesen 
Gebrauch nicht vorbehalten oder beschränkt, mithin res publicae, aber nicht res fisei 
(66. 1 u. 21 II. 15 A. L. R.), Erk. O. Trib. 4. Nov. 1859 (E. XII. 54). 
Die planmäßige Regulirung öffentlicher Ströme durch den Staat, erfordert, daß 
er freie Verfügung über das Flußbett nebst Zubehör unterhalb der Linie des Ufer- 
randes hat, die auch nicht vom Belieben und von der Gefälligkeit der Anwohner 
abhängt, sondern auf rechtlicher Grundlage beruht. Diesem Zwecke dient das Ges., 
betr. die Befugnisse der Strombauverwaltung gegenüber den Uferbesitzern 
an öffentlichen Flüssen, 20. Aug. 1883 (G. S. S. 333), ergänzt durch Ges. 31. Mai 
1884 (G. S. S. 303). Vergl. Res. 5. Nov. 1886 (M. Bl. S. 216) und 14. März 
1887 (M. Bl. S. 74). Vd. 22. Jan. 1889 (M. Bl. S. 24) über die Strombau- 
und Schiffahrtspolizei-Verwaltung nebst Geschäftsanw. 26. März 1889 (M. Bl. S. 59). 
Nach §. 21 II. 14 A. L. R. sind die Land= und Heerstraßen, sowie die von 
Natur schiffbaren Ströme „#ein gemeines Eigenthum des Staates“. Die Eigenthümer 
der Ufer sind also nicht Eigenthümer des Flußbettes, so lange durch dieses das Wasser 
fließt, sie können es erst erwerben, wenn das Wasser es verlassen, wenn es aufgehört 
hat, Flußbett zu sein (. 68 II. 15 A. L. R.) und es steht ihnen also ein Nutzungs- 
Zlling-Kautz, Handbuck I, 7. Aufl. 74
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.