1170 Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. Allg. Landrecht.
§. 39. Pripvatflüsse können, zum Nachtheil der bisherigen Eigenthümer !)
in schiffbare Ströme nicht verwandelt werden. Z„
§. 40. Findet der Staat die Schiffbarmachung eines Privatflusses dem
gemeinen Besten zuträglich, so muß er den bisherigen Eigenthümern für die
dadurch verlorenen Nutzungen und vermehrten Lasten vollständige Schadlos-
haltung anweisen?).
§. 41. Uebrigens gehen durch die Schiffbarmachung eines Privatflusses
die Eigenthumsrechte, soweit dieselben mit der nunmehrigen Bestimmung des
Flusses bestehen können, noch nicht verloren.
§. 42. Der Staat kann zwar den Eigenthümer eines auch nicht schiffb
Privatflusses nöthigen, den Gebrauch desselben zum Holzflößen zu gesschfba ren
§. 43. Er muß aber auch für die vollständige Entschädigung eines solchen
Eigenthümers sorgen.
Flußwasser.
§. 44. Der Gebrauch des Flußwassers aus öffentlichen Strömen durch
Schöpfen, Baden und Trinken ist einem Jeden unverwehrt.
§. 45. Doch muß Jeder, welcher Vieh aus einem Flusse tränken will, der
dazu bereits vorhandenen Tränk= und Schwemmstätte sich bedienen ?).
Wasserleitungen.
§. 46. Wasserleitungen dürfen aus öffentlichen Strömen, ohne besondere
Erlaubniß des Staats, nicht geführt, noch Wasch= oder Badehäuser daran,
ohne dergleichen Erlaubniß angelegt werden.
Zu Anmerkung 3 auf S. 1169.
recht auf das an dem Ufer der öffentlichen Flüsse wachsende Schilf und Rahr nicht
zu, Erk. R. G. 23. Sept. 1880 (E. Civ. III. 232).
Ueber die Natur des gemeinen Eigenthums an öffentlichen Flüssen vergl. Erk.
O. Trib. 17. Jan. 1873 (Strieth. Arch. LXXXVII. 320); Erk. R. G. 10. Febr. 1881
(I. M. Bl. 1882 S. 23). Jeder, auch der Fiskus, kann sich die im Flußbett
liegenden Steine aneignen, falls ihm das nicht von der Flußpolizei im öffentlichen
Interesse versagt wird. Ein ausschließliches Recht auf die Steine hat Fiskus nicht,
da ihm das Flußbett nicht gehört. Ueber Eis als Nutzung vergl. E. Civ. XXX II. 237.
Die von Natur schiffbaren Ströme und Flüsse sind nur von dem Punkte an
wo diese Schiffbarkeit beginnt, als öffentliche im Sinne des §. 38 II. 15 und 8§. 21
II. 14 A. L. R. anzusehen, Plenarbeschl. O. Trib. 3. Juni 1867 (J. M. Bl. S. 323)
E. O. V. XII. 249, XVIII. 229. Von jenem Punkte ab sind sie in ihrer vollen
Breite und nicht bloß in dem eigentlichen Fahrwasser als öffentliche anzusehen, Erk.
3. Okt. 1881 (E. K. IV. 307), E. O. V. XI. 233. Sie verlieren diesen Charakter
wenn sie auf weite Strecken unschiffbar werden, E. O. Trib. LXXX. 136. Mit der
Bezeichnung „von Natur schiffbar“ ist lediglich die natürliche Tauglichkeit eines Flusses
zum Schiffahrtsverkehr gemeint, gleichgültig, ob die Schiffahrt thatsächlich ausgeübt
wird oder nicht. Es kann aber nicht etwa das Fahren mit kleinen Kähnen, sondern
nur die Schiffahrt in Frage kommen, die dem Verkehr, also dem Transporte von
Personen oder Sachen dient. Wo natürliche Hindernisse (Felsen, Stromschnellen) die
Schiffahrt hindern, ist von einer natürlichen Schiffbarkeit nicht die Rede. Dagegen
vermögen künstlich geschaffene Hindernisse (Stauanlagen, Brücken) dem Flusse diese
Eigenschaft nicht zu nehmen, E. O. V. XXVIII. 285.
Landseen, die gleich öffentlichen Strömen dem Schiffahrtsverkehr des Publikume
gewidmet sind, sind öffentliche Gewässer, Erk. 2. Nov. 1885 (E. O. V. XII. 243).
Instruktion über die Beobachtung und Zusammenstellung der Wasserstände an
den Hauptpegeln 14. Sept. 1871 (M. Bl. S. 312).
1!) D. i. mangels anderer Rechtstitel der Ufereigenthümer, Erk. R. G. 19. April
1882 (Rass. u. Kün. XXVII. 148).
1 Nach den Vorschriften des Enteignungsges. 11. Juni 1874 (G. S. S. 221)
An
2) K. O. 24. Febr. 1816 (G. S. S. 108), betr. Verhütung der Verunreinigung
der schiff= und flößbaren Flüsse und Kanäle (unten S. 1173) und E. O. V. Xl. 240.