Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. Allg. Landrecht. 1171
Schiffahrt.
§. 47. Die Schiffahrt auf solchen Flüssen ist, unter den vom Staate
festgesetzten Bedingungen einem Jeden erlaubt.
Flößungsrecht).
§. 49. Unverbundenes Holz auf schiffbaren Strömen zu flößen, ist nach
gemeinen Rechten ein Vorbehalt des Staats, und darf ohne Vorwissen desselben,
von Privatpersonen nicht unternommen werden.
Fähren und Prahmen.
§. 50. Fähren und Prahmen zum eigenen Gebrauche kann jeder Anwohner
eines solchen Flusses halten. »
§. 51. Das Recht aber, Fähren und Prahmen zur Uebersetzung für Geld
zu halten, gehört zu den Regalien des Staats?.
Brücken.
§. 52. Neue Brücken über öffentliche Ströme darf Niemand, auch auf
eigenem Grund und Boden, ohne besondere Erlaubniß 2) des Staats anlegen.
§. 53. Die Unterhaltung der Brücken über öffentliche Ströme liegt in
der Regel demjenigen ob, welcher daselbst die Nutzung des Stromes hat.
§. 54. Brücken über Privatflüsse, welche bloß, oder doch hauptsächlich, zum
Uebergange der Reisenden bestimmt sind, müssen von denjenigen, welchen die
Besserung des Weges obliegt, unterhalten werden.
Ufer.
§. 55. Die Ufer"“) der öffentlichen Flüsse gehören der Regel nach den
Eigenthümern der unmittelbar daran stoßenden Erundstück.m
. 56. Auch die Vergrößerung des Ufers durch angesetztes Land wächst
den Eigenthümern des Ufers zu. (Th. I. Tit. 9. S§. 225—241.)
§. 57. Die Eigenthümer der Ufer öffentlicher Flüsse können den Schiff-
fahrenden nicht wehren, sich des Leinpfads?) an selbigen zu bedienen, daran zu
1) Vergl. Ges. über die Abgaben von der Flößerei 1. Juni 1870 (B. G. Bl.
S. 312) und Art. 54 Abs. 4 der Reichsverfassung.
2) Vergl. R. Gew. O. §. 6, wonach diese auf die Befugniß zum Halten
öffentlicher Fähren keine Anwendung findet. Nach der Pr. Gew. O. 17. Jan. 1845
(G. S. S. 41) §s. 7 können ausschließliche Fährgerechtigkeiten gegen Entschädigung
aufgehoben werden. Ueber Fährgerechtigkeit vergl. E. O. Trib. XXXIV. 291,
Svieth. Arch. XCII. 102, Westpr. Prov. R. §. 51. Wegen Feststellung der Fähr-
geldtarife vergl. Res. 31. Mai 1883 (M. Bl. S. 140). Pferde auf dem Wege von
und zu den Vormusterungen, Musterungen und Aushebungen sind auf allen fis-
kalischen Brücken und Fähren von Brücken= und Fährgeld frei zu lassen, Res.
3. Nov 1884 (M. Bl. S. 225). Der Fiskus kann von der Ortspolizeibehörde
nicht angehalten werden, einen Fährbetrieb auf öffentlichen Strömen fortzuführen,
E. O. V. XXII. 185.
3) Vor Ertheilung der Erlaubniß zum Bau von Brücken ist Kommunikation
mit dem Provinzial-Steuerdirektor und Erörterung der möglichen Rückwirkungen auf
bestehende Fährgerechtigkeiten vorgeschrieben, damit Entschädigungsprozesse vermieden
werden. Auch ist in die Konzession die Bedingung aufzunehmen, daß der Konzessionirte
den Fiskus wegen aller etwaigen, auf Ertheilung der Konzession zu begründenden
Schadensersatzansprüche vollständig zu vertreten verpflichtet ist, Res. 30. Jan. 1867
(M. Bl. S. 43). Vergl. E. O. V. XX. 230. *½
“) Nach gemeinem Recht stehen die Ufer öffentlicher Gewässer im Privateigenthum
der Adjacenten, sie sind aber im Uebrigen, soweit die Benutzung der öffentlichen Ge-
wässer es erforderlich macht, dem öffentlichen Gebrauch unterworfen, Erk. 29. Jan.
1885 (E. K. V. 406). Z„
5) Die Eigenthümer der Ufer öffentlicher Flüsse sind (nach den Bestimmungen
des A. L. R.) verpflichtet, den zur Errichtung des Leinpfades erforderlichen Theil
des Ufers herzugeben, und können dafür keine Entschädigung von dem Staate ver-
langen, Erk. O. Trib. 9. März 1849 (E. XVII. 374).
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