1172 Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. Allg. Landrecht.
landen, die Schiffe zu befestigen und die Ladung, im Nothfalle, eine Zeitlang
an das Ufer auszusetzen.
58. Wird aber dadurch das Ufer selbst oder dessen Befestigung be-
schädigt, oder wird dem Eigenthümer die Nutzung des Ufers entzogen oder ge-
schmälert, so kann er von den Urhebern des Schadens Ersatz fordern.
. 59. In wie fern er, zur Deckung seines Schadens, gegen fremde oder
unbekannte Schiffahrer zur Pfändung schreiten könne, ist nach den allgemeinen
Grundsätzen von Pfändungen zu beurtheilen. (Th. I. Tit. 14 Abschn. 4.)
§. 60. Was vorstehend von dem den Schiffahrenden zu gestattenden Ge-
brauch des Ufers und der dem Eigenthümer dafür zukommenden Schadlos-
haltung verordnet ist, findet auf Holzflöße ebenfalls Anwendung.
§. 61. Niemand darf an seinem Ufer etwas anlegen, wodurch der Lauf
des Flusses zum Nachtheile der Schiffahrt gehemmt, eingeschränkt oder sonst
verändert wird. **
§. 62. Es soll daher auch Niemand an oder in öffentlichen Flüssen Wasser-
baue führen, ohne sich vorher bei dem Staate gemeldet und die Genehmigung
desselben erhalten zu haben.
Dämme.
§. 63. Ordinäre Befestigungen der Ufer lingleichen Ddmme, wodurch nur
die zunächst daranstoßenden Felder gegen Ueberschwemmungen gedeckt werden
sollenl vlßh der Regel nach von den Eigenthümern der Ufer unterhalten
werden 7.
§. 66. Entsteht die Nothwendigkeit, einen neuen Damm zu führen, aus
einer von dem Staate zu seinem besonderen Vortheile in oder an dem Flusse
gemachten Veranstaltung, so muß der Staat für die Kosten der Anlage und
Unterhaltung des Dammes, ohne neue Belastung der Anwohner sorgen.
Inseln.
§. 67. In welchen öffentlichen Flüssen die entstehenden Inseln dem Staate
ehören, oder von dem Eigenthümer der Ufer in Besitz genommen werden
önnen, wird nach Verschiedenheit der bisherigen Observanz in den Provinzial-
Gesetzbüchern bestimmt. (Th. I. Tit. 9 8§. 242 sqgq.)
Flußbette).
§. 68. Je nachdem die Inseln in einem Flusse dem Staate oder den
Uferbesitzern gehören, fällt auch das vom Flusse verlassene Bette jenem oder
diesem anheim. (Ebend. S. 270.)
§. 69. Auch der Staat ist, so wie ein jeder Privatbesitzer schuldig, das
ihm zugefallene Flußbette oder dessen Werth, zur Entschädigung derjenigen
Unterthanen, welche durch den neuen Kanal des Flusses an ihrem Eigenthum
gelitten haben, anzuwenden. (Ebend. §. 271.)
§. 70. Hat der Staat durch veranlaßte Durchstiche dem Strome einen
anderen Lauf angewiesen, so ist er in allen Fällen berechtigt, über das verlassene
Bette Verfügungen zu treffen?).
§. 71. Er muß aber auch in diesen Fällen sowohl die Anwohner des ver-
lassenen Kanals, als diejenigen, über deren Grundstücke der neue Kanal geführt
ist, so wie bei Landstraßen, vollständig entschädigen.
§. 72. Eine gleiche Entschädigung haben auch die Fischereiberechtigten zu
fordern, wenn der verlassene Kanal von ihnen nicht mehr befischt werden kann,
und der neue Kanal ihnen nicht eine Fischerei von gleicher Art gewährt.
1) 9§. 63 theilweise, 64 und 65 sind durch §. 28 Ges. über das Deichwesen
28. Jan. 1848 aufgehoben.
2) Die Uferbesitzer sind nicht als Eigenthümer des Bettes und des Wasserlaufes
der nicht schiff= und flößbaren Flüsse anzusehen, Erk. 20. Nov. 1884 (E. Civ. XII. 340).
3) An seine Stelle tritt der, dem er das Recht zu dem Durchstich und der neuen
Anlage ertheilt hat, E. O. Trib. XL V. 351, Strieth. Arch. XOII. 135.