Abschnitt III. Militäran wärter. 103
stellung auf Probe, Probedienstleistung, iuformatorische Beschäftigung)
kommandirt und haben während der Dauer dieses Kommandos (§§. 14 und 19 der
Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs-
und Staatsbehörden mit Militäramwärtern) unter Wegfall aller sonstigen Gebührnisse
mit Ausnahme der Großmontirungsstücke Anspruch auf ein festes monatliches Ein-
kommen, welches, je nachdem sie Familie haben oder nicht, beträgt für:
die Feldwebel, Wachtmeister, Oberfeuerwerker und Roßärzte 100 bezw. 90 M.,
die Vizefeldwebel, Vizewachtmeister, Stabshoboisten, Stabs-
hornisten, Stabstrompeter, den Pauker des Regiments
Gardes du Corps und die Unterroßärztte 90 bezw. 75 M.,
die Portepeefähnriche, Sergeanten, Feuerweiker und Ober-
lazarethgehülsfkfenn §0 bezw. 60 M.,
die Unteroffiziere und Lazarethgehülfen, sowie die im Unter-
offizierrange stehenden etatsmäßigen Hoboisten, Hornisten
und Trompeter 70 bezw. 50 M.,
die Obergefreiten, Gefreiten und Gemeiniien 60 bezw. 40 M.
Zum festen Einkommen werden unbestimmte Gebühren oder Vergütungen nicht ge-
rechnet, ebensowenig alle Diensteinnahmen, welche in ungewissen, lediglich von den
wirklich geleisteten Arbeiten abhängigen Einnahmen (wie z. B. Kopialienvergütungen)
bestehen. Ist dem Anwärter von der Behörde ein Minimal-Einkommen garantirt,
so gilt dieses als „festes“ Einkommen.
Erreicht das Einkommen, welches die Kommandirten von der Anstellungsbehörde
beziehen, die cbigen Beträge nicht, so wird ihnen das Fehlende vom Truppentheil
gezahlt !). Etwaige den Militäranwärtern mit Rücksicht auf die Theuerungsverhältnisse
am Stationsorte bewilligte Lokalzulagen kommen hierbei nicht in Anrechnung.
Das oben sestgesetzte Einkommen wird unverkürzt weiter gezahlt, wenn die
Betreffenden außerhalb des Kommandoortes gegen Gewährung von Diäten beschäftigt
werden.
Nach Ablauf der Probezeit (Anstellung auf Probe, Probedienstleistung) hört die
Gewährung eines jeden Zuschusses an die Militäranwärter auf. Letztere treten als-
dann entweder zum Truppentheil zurück oder scheiden aus dem Etat desselben aus.
Dabei ist es obne Einfluß, ob der Ausscheidende dann ein Civileinkommen erhält
oder nicht.
Wird das Kommando durch Krankheit unterbrochen, so kann der Betreffende eine
entsprechende längere Zeit bei der Behörde verbleiben. Während einer solchen Krank-
heit find die Gebührnisse nach den obigen Festsetzungen zahlbar, falls nicht die Auf-
nahme in ein Militär= 2c. Lazareth erfolgt.
2. Militäranwärter können mit sämmtlichen Gebührnissen bis zur Dauer von
drei Monaten Zwecks Beschäftigung in einer den Militäranwärtern
nicht vorbehaltenen Stelle oder um sich eine Stelle (gleichviel ob ihnen
vorbehaltene oder nicht vorbehaltene) Behufs späteren Eintritts in dieselbe zu suchen,
beurlaubt werden.
Zu Anmerkung 1 auf S. 102.
bezw. Beurlaubung der im aktiven Militärdienst befindlichen Militäranwärter im
Interesse ihrer Civilversorgung.
Brief= und Geldsendungen der Militärbehörden, die dadurch erforderlich werden,
daß Militäranwärter von ihrem Truppentheile beurlaubt worden sind, um sich eine
Stelle zu suchen, sind als solche Sendungen in Militärangelegenheiten anzusehen, die
Anspruch auf Portofreiheit haben, Res. 14. Juli 1887 (A. Bl. d. R. P. A. S. 254).
1) Für die Tage der Hin- und Rückreise, welche auf die Kommandozeit nicht in
Anrechnung kommen, erhalten sie neben der beim Truppentheil bezogenen Löhnung
den Verpflegungszuschuß und das Brotgeld der Garnison (auch für den 31. Tag
eines Monats), ferner an Reisegebührnissen »
a) für Eisenbahn: einen Requisitionsschein, falls nicht Freilarte gewährt ist,
b) für Dampsschiff: falls nicht Requisitionsschein ertheilt werden kann, die
Fahrkosten für den 2. Platz, und »
c)fürLandweg:10Pf.fükdasKilometer,sowieinallenZFcillenabc
an Nebenkoflen 1 Pf. für das Kilometer. ·
Bei der Rückkehr auf eigenen Antrag werden Reisegebührnisse nicht gewährt.