Abschnitt XXIV. Vorfluth. Allg. Landrecht. 1175
§. 103. Kann jedoch der oberhalb liegende Besitzer dergleichen Wasser
durch die auf seinem Grunde und Boden zu machenden Veranstaltungen nicht
abführen: so ist der unterhalb liegende Nachbar selbiges anzunehmen!) und
also dem obern die Vorfluth zu gestatten verbunden.
#t. 104. Die unterhalb liegenden Besitzer sind aber dazu nicht verpflichtet,
sobald es einem unter ihnen durch natürliche Hindernisse unmöglich wird, das
solchergestalt anzunehmende Wasser weiter abzuleiten.
§. 105. Doch kann auch in diesem Falle der Staat die unterhalb liegenden
Nachbarn zu Gestattung der Vorfluth anhalten, wenn die Vortheile des oberhalb
gelegenen Besitzers den Schaden der untern beträchtlich überwiegen, und Erstere
den Lesteren diesen ganzen Schaden vollständig zu vergüten bereit und ver-
mögend sind.
6 §. 106. Ist zur Verschaffung der Vorfluth die Ziehung eines neuen Grabens
nothwendig, so müssen diejenigen, welche Nutzen davon haben, nach Verhältniß
desselben zu den Kosten gemeinschaftlich beitragen.
§. 107. Hat der, auf dessen Grund und Boden der Graben gezogen wird,
davon keinen Vortheil, so ist er zur Anlegung so wenig, als zur Unterhaltung
desselben etwas beizutragen verbunden. Z
§. 108. Vielmehr muß ihm der dadurch erlittene Schade, mit Inbegriff der
durch Ziehung des neuen Grabens verloren gehenden Erdfläche, (nach der Wür-
digung vereideter Sachverständiger] ersetzt werden?.
§. 109. Auch die neuen Brücken, welche über dergleichen Graben angelegt
und unterhalten werden müssen, fallen denjenigen zur Last, zu deren Besten der
Graben gezogen worden.
§. 110. Doch muß der Eigenthümer, wenn er auch zur Mitunterhaltung
des Grabens oder der Brücken nicht selbst verpflichtet ist, die daran sich ereignen-
den Beschädigungen, sobald er sie wahrnimmt, den Interessenten anzeigen.
§. 111. Wenn nach geschehener Anzeige die Interessenten die erforderliche
Reparatur nicht zeitig genug besorgen können oder wollen, so ist der Eigenthümer
dieselbe, zur Abwendung des für ihn zu besorgenden Schadens, auf ihre Kosten
zu veranstalten wohl befugt.
§. 112. Dagegen soll aber auch der Eigenthümer, welcher dergleichen Graben
oder Brücken, durch sich selbst oder durch die Seinigen, vorsätzlich oder aus
grober Unvorsichtigkeit beschädigt, nicht nur zum vollständigen Schadenersatz an-
gehalten, sondern auch doppelt so strenge als ein Fremder bestraft werden.
Zu Anmerkung 6 auf S. 1174.
kürlichen Veranstaltung des Besitzers beruht, durch welche der natürliche Lauf des
Wassers zum Nachtheil des Nachbargrundstückes verändert wird, vergl. Erk. 14. März
1890 (E. Civ. XXV. 165).
1) Der zur Gestattung der Vorfluth an sich verpflichtete Grundbesitzer kann bloß
deshalb, weil der Eigenthümer des höher liegenden Grundstücks auf seinem Grund
und Boden mit der Zähmung des Wassers durch Ziehen eines Grabens bereits den
Anfang gemacht hat, von seiner Verpflichtung zur Aufnahme des Wassers nicht
befreit werden. Der oberhalb liegende Grundbesitzer verliert durch Anlage eines solchen
Grabens nicht das Recht auf Vorfluth, Erk. O. Trib. 21. Nov. 1863 (Strieth. Arch.
I. II. 109). Vergl. aber Erk. 2. Dez. 1870 (Strieth. Arch. LXXX. 117) und §. 15
Vorfluthsed. unten S. 1183.
Die §§. 102 und 103 finden nur auf ländliche, nicht auf Hausgrundstücke An-
wendung, Erk. O. Trib. 7. Juli 1860 (Strieth. Arch. XXXVII. 333) und 14. Juni
1880 (E. O. V. VI. 251).
Ueber die aus §. 103 abgeleiteten Ansprüche ist ausschließlich im ordentlichen
Rechtswege zu entscheiden, während der auf Beschaffung der Vorfluth im Sinne des
§§. 11 ff. Vorfluthsges. 15. Nov. 1811 gerichtete Anspruch der durch §. 68 Zust.
Ges. geordneten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unterliegt, Erk. 1. April 1880
(E. O. V. IV. 239).
:) Der §. 108 findet nur auf künstliche Gräben und Kanäle Anwendung, Erk.
R. G. 16. Jan. 1882. Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß §8. 68, 1
Zust. Ges. im schiedsrichterlichen Verfahren gemäß 8§. 15 ff. Vorfluthsed.