Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1176 Abschnitt XXIV. Vorfluths-Gesetz. 
§. 113. Ist zur Beschaffung der Vorfluth nicht die Ziehung eines neuen 
sondern nur die Verbreitung oder Vertiefung eines schon vorhandenen Grabens 
erforderlich, so finden wegen der Kosten dieser Anlage die §§. 106—109 gegebenen 
Vorschriften Anwendung. 
§. 114. Die Unterhaltung des verbreiteten Grabens aber liegt demjenigen 
ob, welcher den alten Graben zu unterhalten hatte. 
§. 115. Doch muß bei Bestimmung der nach §. 108 dem Eigenthümer zu 
leistenden Entschädigung auch auf die mehreren ihm in der Folge zur Last 
fallenden Unterhaltungskosten billige Rücksicht genommen werden. 
§. 116. Was von der Verbreitung eines Grabens verordnet ist, gilt auch 
von der Verlängerung der darüber gelegten Brücken. 
§. 117. Zur Ableitung der Teiche oder stehenden Seen, ist Niemand die 
Belung neuer Gräben über sein Eigenthum wider seinen Willen zu gestatten!) 
verpflichtet. 
  
Gesetz wegen des Wasserstaues bei ühlen und Verschaffung der 
Vorfluth. 
Vom 15. November 1811 (G. S. S. 352)7). 
§. 1. Bei den Mühlen, oder andern durch Wehre oder Schleusen veran- 
laßten Störungen, wo der Wasserstand noch nicht durch einen unter polizeilicher 
Aufsicht gestellten Merkpfahl bestimmt ist, muß jeder Besitzer derselben sich die 
Setzung eines Merkpfahls?) auf Antrag und Kosten derer, die dabei interessirt 
sind, gefallen lassen!. 
1) In §. 14 des Vorfluthsed. ist diese Regel nicht aufgehoben, sondern nur eine 
Ausnahme zugelassen. 
:) Das Vorfluthsges. ändert privatrechtliche Bestimmungen A. L. R. ab und ist 
also mit ihm in den wieder= und neuerworbenen Provinzen, als zugleich eingeführt 
zu erachten, Res. 21. Febr. 1818 (Jahrb. I. 6). 
Im Bezirke des ehemaligen Appellationsgerichts Köln und des Justizsenats zu Ehren- 
breitenstein, sowie in den Hohenzollernschen Landen gilt das Ges. 14. Juni 1859 
(G. S. S. 325), in Neuvorpommern und Rügen das Ges. 9. Febr. 1867 (G. S. 
S. 220). 
In Vorfluthssachen gelten noch die Provinzialverordnungen, soweit sie durch die 
älteren allgemeinen Vorfluthsverordnungen, an deren Stelle das A. L. R. getreten 
ist, nicht ausdrücklich aufgehoben worden sind. Namentlich gilt das Schl. Edikt 20. Dez. 
1746 noch jetzt als Provinzialgesetz, Pl. Beschl. O. Trib. 7. Jan. 1850 (E. XIX. 53). 
Die Vorfluthsverordnungen beziehen sich nicht auf Gebäude (bebaute Grundstücke), 
sondern nur auf ländliche Grundstücke, Erk. O. Trib. 10. Febr. 1859 (E. XL. 34). 
„Vorfluth“ ist der durch die Bodenverhältuisse bedingte Abfluß des natürlichen 
Wassers, den der unterhalb liegende Grundstücksbesitzer dem oberhalb liegenden Nach- 
bar gestatten muß, ohne sich dagegen wehren zu dürfen, vergl. §. 103 A. L. R. I. 8 
oben S. 1175. 
:) Der Merkpfahl wird im Oberwasser der Mühle unweit des Gerinnes möglichst 
tief eingerammt, nicht etwa am Ufer eingegraben, und mit einem eisernen oder 
kupfernen Beschlag oben befestigt, wie dies in der Schles. Mühlenordn. 28. Aug. 1777 
vorgeschrieben und durch Res. 28. Aug. 1858 auch außerhalb Schlesiens eingeführt ist, 
Hahn, Wasserrecht, Breslau 1886. 
Wird ein vorschriftsmäßig gesetzter Merkpfahl schadhaft und abgängig, so kann 
der Inhaber der Stauanlage zu seiner Wiederherstellung polizeilich angehalten werden, 
ohne daß es eines neuen Verfahrens bedarf. Nur muß festgestellt werden. daß der 
Merkpfahl nach den bei der Konzessionirung des Triebwerkes gestellten Bedingungen 
als Theil der Anlage anzusehen ist, E. O. V. XXIII. 230. 
Die Ortspolizeibehörde ist berechtigt, die Herstellung oder Wiederherstellung eines 
Merkpfahles zu fordern, wenn dies zur Erfüllung einer Konzessionsbedingung gehört, 
E. O. V. XXVI. 280 1 
) Res. 11. Aug. 1867 (IV. 8193): Die Einleitung dieses Verfahrens kann nach
	        
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