Abschnitt XXIV. Vorfluths-Gesetz. 1179
§. 8. Kein Besitzer von Mühlen oder anderen Stauungsanlagen darf den
Wasserstand über die durch den Merkpfahl festgesetzte Höhe aufstauen. Sobald
das Wasser über diese Höhe wächst, muß es durch Oeffnung der Schleusen,
Gerinne und Grundstöcke, Abnehmung der beweglichen Aufsätze auf den Fach-
bäumen, oder Ueberfällen, überhaupt Wegräumung aller bloß zeitlichen Hin-
dernisse ), den Abfluß desselben unentgeltlich sogleich und unausgesetzt so lange
befördern, bis das Wasser wieder auf die durch den Merkpfahl beiennte Höhe
herabgefallen ist.
§. 9. Versäumt er dies, so ist nicht allein die örtliche Polizeibehörde ver-
pflichtet, auf Antrag der Interessenten, die vorerwähnte Oeffnung, Abnehmun
und Wegräumung auf Gefahr und Kosten des Mühlenbesitzers ohne Anstan
vornehmen zu lassen, sondern er hat auch in jenem Falle, außer dem Ersatze
alles durch die widerrechtliche Stauung verursachten Schadens, 60 bis 150 Mark
Polizeistrafe:) verwirkt.
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1) Die Besitzer von Mühlen und anderen Stauanlagen sind auch verpflichtet,
die Eisstopfung in Freigerinnen, als ein zeitliches Hinderniß des Wasserabflusses zu
beseitigen, Res. 9. April 1873 (M. Bl. S. 136).
:) Der §. 9 bedroht mit Strafe das widerrechtliche Aufstauen nicht nur im Falle
der Berabsäumung der dem Mübhlenbesitzer im zweiten Theil des §. 8 auferlegten
Pflicht, den Abfluß des über die durch den Merkpfahl festgesetzten Höhe gewachsenen
Wassers sogleich und unausgesetzt, so lange zu befördern, bis das Wasser wieder auf
jene Höhe herabgefallen ist, sondern auch im Falle der Verabsäumung der im §. 8
dem Mühlenbesitzer auferlegten Verpflichtung, sich des widerrechtlichen Aufstauens des
Wassers über die gesetzliche Höhe zu enthalten, Erk. 3. Mai 1886 (E. K. VI. 289).
Die in §8§. 8 und 9 angedrohte Strafe trifft den Mühlenbesitzer auch dann,
wenn er den geschäftlichen Betrieb der Mühle durch Dienstleute bewirken läßt, Erk.
O. Trib. 19. April 1855 (J. M. Bl. S. 243).
Die bloße Verabsäumung macht ihn strafbar. Vorsätzlichkeit oder vorsätzliche Ver-
absäumung der ihm obliegenden Pflicht ist nicht Voraussetzung der Strafbarkeit, Erk.
2. Jan. 1882 (E. K. III. 361). Dagegen schließt die subjektive Unmöglichkeit der
Erfüllung die Bestrafung aus, E. K. XI. 8576.
Das Aufstauen des Wassers über den Merkpfahl ist nur dann strafbar, wenn
der Merlpfahl vorschriftsmäßig gesetzt worden. Dies trifft nicht zu, wenn unterlassen
worden ist, den im Sommer und Winter zulässigen höchsten Wasserstand an dem
Merkpfahl kennbar zu zeichnen und zu Protokoll zu verschreiben (§. 3 Vorfluthsges.).
Zur Bestrafung wegen Aufstauens des Wassers über den Merkpfahl (§. 9 a. a. O.)
ist der Beweis, daß der Angeklagte den höchsten zulässigen Wasserstand wissentlich,
bezw. bewußter Weise überstaut habe und durch den Aufstau besondere Rechte der
Interessenten verletzt oder geschädigt sind, nicht erforderlich, die einfache Thatsache des
äufstauens genügt, wenn der Mühlenbesitzer nicht nachweist, daß ihm die Einhaltung
des vorgeschriebenen Wasserstandes unmöglich gewesen sei, Erk. 25. März 1889 (E.
K. IX. 257). Der Strafrichter ist befugt, die richtige Beobachtung der gesetzlichen
Vorschriften bei Errichtung des Merkpfahls zu prüfen, E. K. X. 236. Diese Vor-
schriften sind von der Behörde und dem Interessenten zu beachten, auch wenn ein
sfolcher Merkpfahl, z. B. infolge eines Reparaturbaues an der Mühle oder Schleuse
erneuert werden muß, sonst ist der Müller für das Ausstauen des Wassers über einen
folchen Merkpfahl nicht strafbar, E. K. IX. 254. Zu prüfen ist also, ob der Antrag
von den berechtigten Interessenten ausgegangen ist, ob die Setzung des Merkpfahls
durch sachverständige, von der zuständigen Behörde ernannte Kommissarien stattgefunden
hat, ob nicht etwa die Entscheidung von Streitigkeiten aus §. 5 Ges. verabsäumt,
ob das Protokoll gemäß s§. 3 richtig ausgenommen ist, E. K. IX. 258, X. 236,
XI. 278. Die Marken verlieren ihre Bedeutung und es bedarf einer Neuregulirung
des Pfahls, sobald seine ursprüngliche Stellung infolge elementarer oder menschlicher
Einwirkung nicht nachweisbar ist, E. K. X. 238.
Die Ueberschreitung der festgesetzten Höhe eines unterhalb einer Mühle gesetzten
Merkpfahls durch Ablassen des im Mühlenteiche angestauten Wassers Seitens des
Mühlenbesitzers fällt nicht unter die Strafbestimmung der 8§. 8 und 9 Ges. 15. Nov.
1311, E. K. II. 282. Die Strafe ist nicht abhängig von wirklich entstandenem
Schaden, E. K. XI. 274. Vergl. R. Str. G. B. 5. 274, 2.