Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXIV. Vorfluths-Gesetz. 1181 
—..... 
Zu Anmerkung 3 auf S. 1180. 
theiligte über die Räumungspflicht — ganz unabhäugig von einer bereits im Gange 
befindlichen Räumung — uneinig sind und ihnen nur eine Regelung und Vertheilung 
der Last erwünscht ist. In solchen Fällen kann die Polizei nur eine vermittelnde 
Thätigkeit zur Erzielung eines Einverständnisses ausüben, Erk. 29. Sept. 1885 (E. 
O. V. XII. 299). Vergl. §. 66 Abs. 3 Zust. Gesf. 
Es beruht lediglich in dem pflichtmäßigen Ermessen der Polizeibehörde, ob sie 
einen Antrag auf Räumung eines Grabens berücksichtigen oder ablehnen oder davon 
absehen und die Anordnung zurücknehmen will. In keinem dieser Fälle steht dem 
betheiligten Privaten ein im Verwaltungsstreitverfahren verfolgbares Recht auf 
die ihm erwünschte Thätigkeit der Polizeibehörde zu, sondern nur der Weg der Be- 
schwerde bei der Aufsichtsbehörde, Erk. 27. Nov. 1879 (E. O. B. VI. 234). 
Vergl. S. 1188 Anm. 2. 
§s. 66. Zust. Ges. Gegen die Anordnungen der für die Wahrnehmung der 
Wasserpolizei zuständigen Behörde wegen Räumung von Gräben, Bächen und 
Wasserläufen, bezw. wegen Aufbringung und Vertheilung der dazu erforder- 
lichen Kosten findet als Rechtsmittel innerhalb zwei Wochen der Einspruch an die 
Wasserpolizeibehörde statt. Dabei finden die Vorschriften des zweiten und dritten 
Absatzes des §. 56 finngemäße Anwendung. 
Ueber den Einspruch hat die Wasserpolizeibehörde zu beschließen. Gegen den 
Beschluß der Behörde findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Derselbe 
ist, soweit der Inanspruchgenommene zu der ihm angesonnenen Leistung aus Gründen 
des öffentlichen Rechts statt seiner einen Anderen für verpflichtet erachtet, zugleich 
gegen diesen zu richten. 
Auch im Uebrigen unterliegen Streitigkeiten der Betheiligten darüber, wem von 
ihnen die öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit zur Räumung von Gräben und sonstigen 
Wasserläufen obliegt, der Entscheidung im Verwaltungsstreiwerfahren. 
Die Klage ist in den Fällen des zweiten Absatzes innerhalb zwei Wochen anzu- 
bringen. Die zuständige Behörde kann zur Vervollständigung der Klage eine ange- 
messene Nachfrist gewähren. Durch den Ablauf dieser Fristen wird jedoch die Klage 
im Verwaltungsstreitverfahren auf Erstattung des Geleisteten gegen einen aus Gründen 
des öffentlichen Rechts Verpflichteten nicht ausgeschlossen. 
Zuständig im Verwaltungsstreitverfahren ist in erster Instanz der Kreisausschuß, 
in Stadtkreisen und, wenn die Klage gegen Beschlüsse des Landraths gerichtet ist, 
sowie in Städten mit mehr als 10,000 Einwohnern der Bezirksausschuß. 
Auf Gräben, Bäche und Wasserläufe im Bezirke eines Deichverbandes sinden 
die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. 
Der §. 66 Abs. 3 findet nicht Anwendung, wenn nur die Frage streitig ist, ob 
und wie zu räumen ist. Lehnt die Polizeibehörde in einem solchen Falle ihr Ein- 
schreiten ab, so ist nur die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde zulässig, E. O. V. 
IV. 264. Der Kläger, der nur gegen die Polizeibehörde vorgeht, verliert dieser 
gegenüber den Einwand, ein anderer sei der Verpflichtete, kann sich aber an diesen 
wegen Erstattung halten, E. O. V. XV. 328. 
§. 68 Zust. Ges. Der Kreis- (Stadt-) Ausschuß beschließt: 
1. über Anträge auf Verschaffung von Vorfluth, und zwar nach einer 
vorgängigen, von ihm anzuordnenden örtlichen Untersuchung (§§. 103—109 
und 113. 115 Th. I. Tit. 8 A. L. R.; 88. 11—18 des Vorfluthges. 15. Nov. 
1811; Art. 3 Ges. 11. Mai 1853; §§. 14—15, 18—21 Ges. 9. Febr. 1867; 
§§. 4 ff. Vorfluthges. 14. Juni 1859). Das schiedsrichterliche Verfahren nach 
den Bestimmungen der §s. 15 ff. Vorfluthges. 15. Nov. 1811 findet auch auf 
die Fälle der Ss. 103—109 und 113—116 Th. I. Tit. 8 A. L. R. An- 
wendung; 
2. über Anträge auf Mitbenutzung einer Entwässerungsvorlage und auf Abände- 
rungen eines Entwässerungsplanes (8§. 17, 20 Ges. 9. Febr. 1867). #1 
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche 
Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt. Z **4 
Durch den Beschluß des Kreisausschusses und durch die demnächstige Ent- 
scheidung des Verwaltungsrichters ist auch Bestimmung darüber zu treffen, wer die 
Entwässerungsanlage herzustellen und wer die Kosten der Herstellung zu tragen hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.