Abschnitt XXIV. Vorfluths-Gesetz. 1181
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Zu Anmerkung 3 auf S. 1180.
theiligte über die Räumungspflicht — ganz unabhäugig von einer bereits im Gange
befindlichen Räumung — uneinig sind und ihnen nur eine Regelung und Vertheilung
der Last erwünscht ist. In solchen Fällen kann die Polizei nur eine vermittelnde
Thätigkeit zur Erzielung eines Einverständnisses ausüben, Erk. 29. Sept. 1885 (E.
O. V. XII. 299). Vergl. §. 66 Abs. 3 Zust. Gesf.
Es beruht lediglich in dem pflichtmäßigen Ermessen der Polizeibehörde, ob sie
einen Antrag auf Räumung eines Grabens berücksichtigen oder ablehnen oder davon
absehen und die Anordnung zurücknehmen will. In keinem dieser Fälle steht dem
betheiligten Privaten ein im Verwaltungsstreitverfahren verfolgbares Recht auf
die ihm erwünschte Thätigkeit der Polizeibehörde zu, sondern nur der Weg der Be-
schwerde bei der Aufsichtsbehörde, Erk. 27. Nov. 1879 (E. O. B. VI. 234).
Vergl. S. 1188 Anm. 2.
§s. 66. Zust. Ges. Gegen die Anordnungen der für die Wahrnehmung der
Wasserpolizei zuständigen Behörde wegen Räumung von Gräben, Bächen und
Wasserläufen, bezw. wegen Aufbringung und Vertheilung der dazu erforder-
lichen Kosten findet als Rechtsmittel innerhalb zwei Wochen der Einspruch an die
Wasserpolizeibehörde statt. Dabei finden die Vorschriften des zweiten und dritten
Absatzes des §. 56 finngemäße Anwendung.
Ueber den Einspruch hat die Wasserpolizeibehörde zu beschließen. Gegen den
Beschluß der Behörde findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Derselbe
ist, soweit der Inanspruchgenommene zu der ihm angesonnenen Leistung aus Gründen
des öffentlichen Rechts statt seiner einen Anderen für verpflichtet erachtet, zugleich
gegen diesen zu richten.
Auch im Uebrigen unterliegen Streitigkeiten der Betheiligten darüber, wem von
ihnen die öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit zur Räumung von Gräben und sonstigen
Wasserläufen obliegt, der Entscheidung im Verwaltungsstreiwerfahren.
Die Klage ist in den Fällen des zweiten Absatzes innerhalb zwei Wochen anzu-
bringen. Die zuständige Behörde kann zur Vervollständigung der Klage eine ange-
messene Nachfrist gewähren. Durch den Ablauf dieser Fristen wird jedoch die Klage
im Verwaltungsstreitverfahren auf Erstattung des Geleisteten gegen einen aus Gründen
des öffentlichen Rechts Verpflichteten nicht ausgeschlossen.
Zuständig im Verwaltungsstreitverfahren ist in erster Instanz der Kreisausschuß,
in Stadtkreisen und, wenn die Klage gegen Beschlüsse des Landraths gerichtet ist,
sowie in Städten mit mehr als 10,000 Einwohnern der Bezirksausschuß.
Auf Gräben, Bäche und Wasserläufe im Bezirke eines Deichverbandes sinden
die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
Der §. 66 Abs. 3 findet nicht Anwendung, wenn nur die Frage streitig ist, ob
und wie zu räumen ist. Lehnt die Polizeibehörde in einem solchen Falle ihr Ein-
schreiten ab, so ist nur die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde zulässig, E. O. V.
IV. 264. Der Kläger, der nur gegen die Polizeibehörde vorgeht, verliert dieser
gegenüber den Einwand, ein anderer sei der Verpflichtete, kann sich aber an diesen
wegen Erstattung halten, E. O. V. XV. 328.
§. 68 Zust. Ges. Der Kreis- (Stadt-) Ausschuß beschließt:
1. über Anträge auf Verschaffung von Vorfluth, und zwar nach einer
vorgängigen, von ihm anzuordnenden örtlichen Untersuchung (§§. 103—109
und 113. 115 Th. I. Tit. 8 A. L. R.; 88. 11—18 des Vorfluthges. 15. Nov.
1811; Art. 3 Ges. 11. Mai 1853; §§. 14—15, 18—21 Ges. 9. Febr. 1867;
§§. 4 ff. Vorfluthges. 14. Juni 1859). Das schiedsrichterliche Verfahren nach
den Bestimmungen der §s. 15 ff. Vorfluthges. 15. Nov. 1811 findet auch auf
die Fälle der Ss. 103—109 und 113—116 Th. I. Tit. 8 A. L. R. An-
wendung;
2. über Anträge auf Mitbenutzung einer Entwässerungsvorlage und auf Abände-
rungen eines Entwässerungsplanes (8§. 17, 20 Ges. 9. Febr. 1867). #1
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche
Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt. Z **4
Durch den Beschluß des Kreisausschusses und durch die demnächstige Ent-
scheidung des Verwaltungsrichters ist auch Bestimmung darüber zu treffen, wer die
Entwässerungsanlage herzustellen und wer die Kosten der Herstellung zu tragen hat.