1184 Abschnitt XXIV. Vorfluths-Gesetz.
oder ein Nachtheil davon für die Schiffahrt oder öffentliche Anlagen zu
besorgen sei? 4#
S. 17. Die letztere Untersuchung muß auch für den Fall stattfinden, wenn
beide Theile über die Ablassung gütlich einverstanden sind.
§. 18. Auf den Grund dieser Untersuchung beschliesst der Kreis- (Stadt.)
Ausschuss, ob die Ablassung des Wassers überhaupt stattfinden könne, und unter
welchen Modalitäten 1) sie ausgeführt werden müsse.
§. 19. Wollen die Interessenten sich dieser Bestimmung nicht unterwerfen,
so findet dagegen keine gerichtliche Klage, sondern nur der Antrag auf münd-
liche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt.
§. 20. Jedoch kann über den Umfang der Rechte, welche jede Partei zur
Ausgleichung bringt, durch diesen Entwässerungsplan niemals etwas bestimmt
werden, sondern es muß, wenn der Wasserstand streitig ist, derselbe nach 88. 1
bis 5 festgesetzt, jede andere streitige Befugniß aber zur richterlichen Entscheidung
verwiesen werden. 4#
§. 21. Wird die Ausführung des Entwässerungsplans genehmigt, so wird
durch schiedsrichterliches Ermessen sowohl der Betrag der Entschädigung aus-
gemittent. als auch die Entwässerung selbst nach dem genehmigten Plane zur
ollziehung gebracht. »
z 22. Zu dem Ende wählen die Stauungsberechtigten oder die Inhaber
der Grundstücke, die Vorfluth gewähren sollen, einen Schiedsrichter, der, oder
die Grundbesitzer, welche auf die Entwässerung antragen, auch einen, und der
Kreis- (Stadt-) Ausschuss einen Obmann.
§. 23. Diese drei Personen werden von dem Kreis- (Stadt-) Ausschusse
autorisirt, auf den Grund der nach absoluter Stimmenmehrheit von ihnen
gefaßten Beschlüsse sowohl die Entschädigung zu bestimmen, als auch die Voll-
ziehung der Entwässerung selbst anzuordnen. Zugleich haben sie die künftige
Unterhaltung der neu angelegten Abzugsgraben näher zu bestimmen, wobei der
Grundsatz anzuwenden ist, daß der oder diejenigen, welche in einem bestimmten
Verhältniß Vortheil von der neuen Anlage haben, auch in eben dem Verhältniß
zur Unterhaltung derselben verpflichtet sind.
§. 24. Von ihrer Entscheidung findet keine Appellation statt.
§. 25. Insofern ihnen jedoch klar nachgewiesen werden kann, daß sie ihre
Befugniß überschritten haben, ist der Kreis- (Stadt-) Ausschuss befugt und
verpflichtet, ihr Verfahren durch Urtheil zu kassiren ), den Parteien ihre An-
sprüche auf Schadenersatz an sie vorzubehalten und die Wahl von neuen Schieds-
richtern zu veranlassen.
§. 26. Eine solche Ueberschreitung der Befugnisse findet jedoch nur statt,
wenn die Schiedsrichter entweder von dem durch den Kreis- (Stadt-) Ausschuss
genehmigten Entwässerungsplan abweichen), oder für solche Rechte, welche noch
unter den Parteien streitig sind, Entschädigungen aussetzen.
Die Anfechtung der schiedsrichterlichen Entscheidung erfolgt innerhalb
sechs Wochen im Wege der Klage beim Kreis- (Stadt-) Ausschuss).
14) Der Kreis- (Stadt-) Ausschuss hat beispielsweise dafür zu sorgen, daß durch
die beabsichtigte Entwässerung nicht einer Dorfschaft der zur Wirthschaft und für
Feuersgefahr erforderliche Wasserbedarf entzogen werde, Res. 28. Sept. 1863 (M. Bl.
1864 S. 114).
Die Modalitäten betreffen namentlich die Richtung der Entwässerung, die Länge,
Breite und Tiefe des zu ziehenden Grabens, sowie die Pflicht zur Uebernahme der
Herstellungskosten, E. O. V. VI. 244.
2) Zust. Ges. 8. 71.
5)5 Eine solche Abweichung liegt nicht allein und nicht erst dann vor, wenn die
Schiedsrichter den Gegenstand einer in dem Plane ausdrücklich getroffenen Festsetzung
in anderer Weise regeln, sondern auch schon daun, wenn sie nur einen (thatsächlich
oder doch ihres Dafürhaltens) unvollständigen Entwässerungsplan unter Ueberschreitung
der Grenzen ihrer Zuständigkeit ergänzen, den lückenhaften in einen vollständigeren,
mithin abweichenden, Plan umschaffen und die Rechte und Pflichten der Interessenten
auf Gebieten, welche nur der Verwaltungsrichter zu ordnen, aber dennoch nicht
geregelt hat, nun ihrerseits zu bestimmen unternehmen — beispielsweise wenn sie auf