Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1184 Abschnitt XXIV. Vorfluths-Gesetz. 
oder ein Nachtheil davon für die Schiffahrt oder öffentliche Anlagen zu 
besorgen sei? 4# 
S. 17. Die letztere Untersuchung muß auch für den Fall stattfinden, wenn 
beide Theile über die Ablassung gütlich einverstanden sind. 
§. 18. Auf den Grund dieser Untersuchung beschliesst der Kreis- (Stadt.) 
Ausschuss, ob die Ablassung des Wassers überhaupt stattfinden könne, und unter 
welchen Modalitäten 1) sie ausgeführt werden müsse. 
§. 19. Wollen die Interessenten sich dieser Bestimmung nicht unterwerfen, 
so findet dagegen keine gerichtliche Klage, sondern nur der Antrag auf münd- 
liche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt. 
§. 20. Jedoch kann über den Umfang der Rechte, welche jede Partei zur 
Ausgleichung bringt, durch diesen Entwässerungsplan niemals etwas bestimmt 
werden, sondern es muß, wenn der Wasserstand streitig ist, derselbe nach 88. 1 
bis 5 festgesetzt, jede andere streitige Befugniß aber zur richterlichen Entscheidung 
verwiesen werden. 4# 
§. 21. Wird die Ausführung des Entwässerungsplans genehmigt, so wird 
durch schiedsrichterliches Ermessen sowohl der Betrag der Entschädigung aus- 
gemittent. als auch die Entwässerung selbst nach dem genehmigten Plane zur 
ollziehung gebracht. » 
z 22. Zu dem Ende wählen die Stauungsberechtigten oder die Inhaber 
der Grundstücke, die Vorfluth gewähren sollen, einen Schiedsrichter, der, oder 
die Grundbesitzer, welche auf die Entwässerung antragen, auch einen, und der 
Kreis- (Stadt-) Ausschuss einen Obmann. 
§. 23. Diese drei Personen werden von dem Kreis- (Stadt-) Ausschusse 
autorisirt, auf den Grund der nach absoluter Stimmenmehrheit von ihnen 
gefaßten Beschlüsse sowohl die Entschädigung zu bestimmen, als auch die Voll- 
ziehung der Entwässerung selbst anzuordnen. Zugleich haben sie die künftige 
Unterhaltung der neu angelegten Abzugsgraben näher zu bestimmen, wobei der 
Grundsatz anzuwenden ist, daß der oder diejenigen, welche in einem bestimmten 
Verhältniß Vortheil von der neuen Anlage haben, auch in eben dem Verhältniß 
zur Unterhaltung derselben verpflichtet sind. 
§. 24. Von ihrer Entscheidung findet keine Appellation statt. 
§. 25. Insofern ihnen jedoch klar nachgewiesen werden kann, daß sie ihre 
Befugniß überschritten haben, ist der Kreis- (Stadt-) Ausschuss befugt und 
verpflichtet, ihr Verfahren durch Urtheil zu kassiren ), den Parteien ihre An- 
sprüche auf Schadenersatz an sie vorzubehalten und die Wahl von neuen Schieds- 
richtern zu veranlassen. 
§. 26. Eine solche Ueberschreitung der Befugnisse findet jedoch nur statt, 
wenn die Schiedsrichter entweder von dem durch den Kreis- (Stadt-) Ausschuss 
genehmigten Entwässerungsplan abweichen), oder für solche Rechte, welche noch 
unter den Parteien streitig sind, Entschädigungen aussetzen. 
Die Anfechtung der schiedsrichterlichen Entscheidung erfolgt innerhalb 
sechs Wochen im Wege der Klage beim Kreis- (Stadt-) Ausschuss). 
  
14) Der Kreis- (Stadt-) Ausschuss hat beispielsweise dafür zu sorgen, daß durch 
die beabsichtigte Entwässerung nicht einer Dorfschaft der zur Wirthschaft und für 
Feuersgefahr erforderliche Wasserbedarf entzogen werde, Res. 28. Sept. 1863 (M. Bl. 
1864 S. 114). 
Die Modalitäten betreffen namentlich die Richtung der Entwässerung, die Länge, 
Breite und Tiefe des zu ziehenden Grabens, sowie die Pflicht zur Uebernahme der 
Herstellungskosten, E. O. V. VI. 244. 
2) Zust. Ges. 8. 71. 
5)5 Eine solche Abweichung liegt nicht allein und nicht erst dann vor, wenn die 
Schiedsrichter den Gegenstand einer in dem Plane ausdrücklich getroffenen Festsetzung 
in anderer Weise regeln, sondern auch schon daun, wenn sie nur einen (thatsächlich 
oder doch ihres Dafürhaltens) unvollständigen Entwässerungsplan unter Ueberschreitung 
der Grenzen ihrer Zuständigkeit ergänzen, den lückenhaften in einen vollständigeren, 
mithin abweichenden, Plan umschaffen und die Rechte und Pflichten der Interessenten 
auf Gebieten, welche nur der Verwaltungsrichter zu ordnen, aber dennoch nicht 
geregelt hat, nun ihrerseits zu bestimmen unternehmen — beispielsweise wenn sie auf
	        
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