Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXIV. Privatflüsse. 1185 
§. 27. Will der Stauungsberechtigte sich nicht dazu verstehen, einen 
Schiedsrichter zu wählen, oder verzögert er die Wahl über vier Wochen, nach- 
dem ihm die Aufforderung dazu insinuirt worden ist, so ernennt der Kreis- 
(Stadt-) Ausschuss mittels endgültigen Beschlusses den Schiedsrichter statt seiner. 
§. 28. Zu Schiedsrichtern können nur unbescholtene dispositionsfähige 
sachkundige Männer gewählt werden. 
§. 29. Auch nur solche, die als Zeugen für und wider die Parteien und 
übrigen Schiedsrichter mit voller Kraft vor Gericht können zugelassen werden. 
. Wer zum Schiedsrichter gewählt ist, darf die Wahl nicht ablehnen; 
es sei denn, daß er solche Entschuldigungsgründe für sich anführen könnte, 
welche ihn von der Uebernahme einer mit Administration verbundenen Vor- 
mundschaft (nach Allg. Landrecht Th. 2 Tit. 18 8§. 208, 209, 212, 213) ) 
befreien würden. Z 
§. 31. Findet außer dem Interesse der Stauungsberechtigten, oder der 
Inhaber der Grundstücke, die Vorfluth gewähren sollen, noch ein besonderes 
Interesse, z. B. wegen Fischerei, Viehtränke 2c., gegen die Entwässerung statt, 
so wählen diejenigen, welche ein besonderes Interesse haben, ebenfalls einen 
Schiedsrichter. 
§. 32. Dieser verhandelt mit dem Schiedsrichter der Gegenpartei und dem 
Obmann, besonders über das gedachte Interesse, und das Resultat ihrer Ver- 
handlungen wird nochmals in den allgemeinen Rezeß über die ganze Verhandlung 
aufgenommen. ½ Z 
§. 33. Den Schiedsrichtern steht nicht nur die Vergütung ihrer baaren 
Auslagen, sondern auch ein Diätensatz zu, welchen der Kreis- (Stadt-) Ausschuss 
den Umständen nach festsetzt. 
§. 34. Sämmtliche Kosten tragen diejenigen, auf deren Antrag die Ent- 
wässerung erfolgt ?). 
  
Gesetz über die Benutzung der Privatflüsse. 
Vom 28. Februar 1843 (G. S. S. 41)3). 
(Die abgeänderten Bestimmungen des Gesetzes sind mit lateinischer Schrift in dem 
Text abgedruckt; sie beruhen auf §§. 65 ff. Zust. Ges.) 
Erster Absch nitt. 
Benutzung der Privatflüsse überhaupt. 
§. 1. Jeder Uferbesitzer an Privatflüssen!), Quellen 1), Bächen oder Fließen, 
sowie Seen, welche einen Abfluß haben, ist, sofern nicht Jemand das aus- 
— 
Zu Anmerkung 3 auf S. 1184. 
das Gebiet der Verwaltungsgerichte übergreifen, selbständig über die Aufbringung 
der Herstellungskosten Bestimmung treffen, Erk. 24. April 1880 (E. O. BV. VI. 244). 
1) Vergl. §§. 20— 23 Vormundschaftsordn. 5. Juli 1875 (G. S. S. 431). 
2) Zu den Kosten gehören die gesammten Kosten des Beschlußverfahrens, während 
die Kosten der gegen den Beschluß eingelegten Rechtsmittel gemäß §. 103 L. V. G. 
zu tragen find, Erk. O. V. G. 19. Dez. 1887 Nr. III. 865. 
2) Das Ges. ist in den Landestheilen, die zum Bezirke des Appellationsgerichts- 
hofes zu Köln gehören, mit der Maßgabe eingeführt, daß bei der Entscheidung der 
Frage: ob bei einer Bewässerungsaulage ein überwiegendes Landeskultur. Interesse ob- 
walte? (§§. 24 und 32 jenes Ges.), das Interesse schon vorhandener, auf Trieb- 
werken beruhender gewerblicher Anlagen im zweifelhaften Falle über das der 
Bodenkultur zu stellen ist, Vd. 9. Jan. 1845 (G. S. S. 35). In Hohengollern 
ist Abschn. 3 durch Art. 1 Ges. 11. Mai 1853 (G. S. S. 182) eingeführt. 
Das Ges. 28. Febr. 1843 findet auf Grenzflüsse nicht Anwendung, Erk. 9. Nov. 
1876 (E. LIXXVIII. 307). 
4) D. h., die ein bestimmtes abgegrenztes Bett haben, von der Natur hervor- 
gebracht und nicht schiffbar sind; desgl. ist als Privatfluß anzusehen das neue oder 
Zlling-Kautz, Handbuch I, 7. Aufl. 75 
 
	        
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