Abschnitt XXIV. Privatflüsse. 1187
fluth bei den bestehenden gesetzlichen Vorschriften, soweit diese durch gegen—
wärtiges Gesetz nicht ausdrücklich abgeändert sind. ch ges
§. 2. Wo öffentliche Plätze und Wege das Ufer eines Privatflusses
bilden, ist der Gebrauch des Wassers zum Trinken und ursspr 4K. 6%
zum Tränken des Viehes einem Jeden gestattet ), sofern es, nach Entscheidung
*) Ortspolizeibehörde, ohne Gefahr für die Beschädigung des Ufers ge-
schehen kann.
§. 3. Das zum Betriebe von Färbereien, Gerbereien, Walken und ähn-
lichen Anlagen benutzte Wasser darf keinem Flusse zugeleitet werden, wenn da-
durch der Bedarf der Umgegend an reinem Wasser beeinträchtigt oder eine er-
hebliche Belästigung des Publikums verursacht wird.
Die Entscheidung:) hierüber steht der Polizeibehörde zu.
§. 4. Des Einwerfens und Einwälzens von losen Steinen, Erde und
anderen Materialien?) in Flüsse muß ein Jeder sich enthalten. Eine Aus-
nahme hiervon findet Statt, wenn solche zum Behuf einer Anlage am Ufer
nothwendig ist, und daraus nach dem Urtheile der Polizeibehörde kein Hinderniß
für den freien Abfluß des Wassers und keiner der im F. 3 bezeichneten Uebel-
stände entsteht.
§. 5. Das Einkarren und Einschwemmen von Sand und Erde zur An-
lage von Wiesen (das sogenannte Wiesenbrechen) ist nur in den Fällen gestattet,
wo solches für die Vorfluth, für Schiffbarkeit öffentlicher Flüsse und für die
unterhalb liegenden Uferbesitzer unschädlich ist.
§. 6. Die Anlegung von Flachs= und Hanfröthen kann von der Polizei-
1) Der §. 2 findet auf dauernde Wasserleitungsaulagen nicht Anwendung, Erk.
O. Trib. 22. Febr. 1876 (Strieth. Arch. XCV. 233).
2:) Gegen die polizeiliche Verfügung, welche den Zweck hat, die Entscheidung
hierüber zwangsweise durchzuführen, ist nur der Weg der Beschwerde, nicht aber der
Rechtsweg zulässig, Erk. Komp. G. H. 9. Nov. 1861 (J. M. Bl. S. 192).
Durch die den Verwaltungsbehörden in den §§. 2—6 im allgemeinen Interesse
oder zum Schutze eines Inbegriffs von Adjacenten der Privatflüsse eingeräumten Be-
sugnisse ist der Rechtsweg für denjenigen, der auf Grund eines besonderen Rechtes
Beseitigung der Beeinträchtigung seines Rechtes verlangt, nicht ausgeschlossen, Erk.
O. Trib. 14. Juli 1864 (Strieth. Arch. LIII. 553). Vergl. Koch, A. L. R. Anm.
zum obigen §. 3.
Der Polizeibehörde ist nur die Wahrung des öffentlichen Interesses anheim-
gegeben; bezüglich fraglicher Privatrechte tritt das ordentliche Prozeßverfahren ein, Erk.
25. April 1880 (E. Civ. II. 208).
2) Unter Materialien, die nach §. 4 nicht in Flüsse geworfen oder gewälzt werden
dürfen, sind nicht bloß Materialien zu verstehen, die ein Hinderniß für den freien
Ablauf des Wassers bilden, sondern auch solche, die das Wasser verunreinigen (bei-
spielsweise Abtrittsstoffe), Erk. O. Trib. 9. Okt. 1873 (E. LXX. 351).
Ist ein Flußbett durch Hochwasser erweitert, so kann die Polizeibehörde den
Wiederaufbau eines dabei ganz oder theilweise zerstörten Gebäudes soweit verbieten,
als es in das neue Flußbett hineinragen und den nöthigen freien Wasserablauf hemmen
würde, E. O. B. XVIII. 361.
Die Regierungspräsidenten sollen Kanalisationsprojekte zur Abführung
von Spüljauche und Abtrittsstoffen in Flüsse oder Seen nicht genehmigen, ohne zuvor
die ministerielle Genehmigung eingeholt zu haben, Res. 5. Juni und 1. Sept. 1877
(M. Srt S. 158 und 257). Vergl. K. O. 24. Febr. 1816 (G. S. S. 108) oben
S. 1173.
Die Gerichte find inkompetent, über eine Klage zu erkennen, die Unterdrückung
oder Abänderung gewerblicher Anlagen aus dem Grunde verlangt, weil durch die
bestehenden Einrichtungen schmutzige Stoffe einem Privatflusse in solcher Menge zu-
geführt werden, daß dadurch der Bedarf der Umgegend an reinem Wasser beeinträchtigt
und eine erhebliche Belästigung des Publikums veranlaßt werde. Eine solche Klage
ist auch Seitens einer Stadtgemeinde unstatthaft; auch diese kann als solche nur auf
Schadensersatz in ihrer Eigenschaft als Adjacentin des Privatflusses klagen, Erk. Rh.
A. G. H. 7. März 1860 (Rh. A. LV. r., 236).
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