1190 Abschnitt XXIV. Privatflüsse.
zu gestatten ist, und welche Einrichtungen zur Erhaltung des Wasser-
zuges zu treffen sind, Z
2. welches Verfahren bei der Flößerei, namentlich auch mit Rücksicht auf
die stattfindenden Ueberrieselungen zu beobachten, und
3. welche Abgabe von den Flößenden zu entrichten ist,
sind von dem Ministerium durch besondere Reglements festzusetzen.
§. 11. Die Flößerei-Abgabe (F. 10 Nr. 3) soll nach der Menge des ge-
flößten Holzes abgemessen und auf keinen höheren Betrag festgestellt werden,
als zur Entschädigung der Eigenthümer und Nutzungs-Berechtigten (F. 9) und
zur Deckung der Aufsichts= und Hebekosten erforderlich ist?).
§. 12. Wo nach Provinzialgesetzen, Lokalstatuten oder besonderem Her-
kommen das Flößen auf einem Privatflusse einem Jeden freisteht, ist dasselbe
polizeilicher Aufsicht unterworfen, und es kann darüber durch besondere Regle-
ments nach Vorschrift des §. 10 nähere Anordnung getroffen werden. Wenn
diese Anordnungen den Eigenthümern oder Nutzungsberechtigten neue Verpflich-
tungen auferlegen, so gebührt denselben dafür nach Vorschrift des §. 9 Ent-
schädigung. Die Einführung neuer, sowie die Erhöhung bestehender Flößerei--
Abgaben, darf nur mit Genehmigung des Ministeriums erfolgen, und sind
dabei die Bestimmungen des §. 11 zu beachten.
Zweiter Absch nitt.
Nähere Bestimmungen der Rechte der Uferbesitzer.
§. 132). Das dem Uferbesitzer nach §. 1 zustehende Rechts) zur Benutzung
des vorüberfließenden Wassers unterliegt der Beschränkung"), daß
1. kein Rückstau über die Grenzen des eigenen Grundstücks hinaus und keine
Ueberschwemmung oder Versumpfungs) fremder Grundstücke verursacht
werden darf, und
2. das abgeleitete') Wasser in das ursprüngliche Bett des Flusses zurück-
gechte,) werden muß, bevor dieser das Ufer eines fremden Grundstücks
erührt.
1) Bezüglich der mehreren Bundesstaaten gemeinschaftlichen Privatflüssen ist
außerdem das Ges. 1. Juni 1870 (R. G. Bl. S. 312) über die Flößereiabgaben zu
berücksichtigen.
2) Bei Stau= c. K. Anlagen auf Grunudstücken, in Betreff deren die Separation
eingeleitet ist, tritt die General-Kommission an die Stelle der sonst zuständigen Behörde
und hat sich dann nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu richten, Res. 24. Juli 1844.
(M. Bl. S. 251).
3) Bei Beautwortung der Frage: ob der Uferbesitzer die ihm in §. 13 gesetzte
Grenze nicht überschritten habe, ist der mittlere Wasserstand in Betracht zu ziehen
Erk. O. Trib. 16. Juni 1854 (Strieth. Arch. XIV. 73). *
Das Recht des Uferbesitzers ist nur insoweit beschränkt, als in Folge der Erhöhung
des Wasserstandes der normale mittlere Wasserstand zu Ungunsten des oberhalb be-
legenen Besitzers verändert wird. Die Einschränkung geht nicht so weit, daß unbedingt
jeder Rückstau über die Grenzen des eigenen Grundstückes hinaus verboten ist, Erk.
R. G. 7. Nov. 1885 (Pr. V. Bl. 1886 S. 167).
4!) Die Beschränkungen der S§s. 13, 14, 16, 17 und 18 sind privatrechtlicher.
Natur und können im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden. Die Durch-
führung der Vorschrift in §. 13 Nr. 1 liegt außerhalb der Zuständigkeit der Polizei-
behörden, Erk. 23. Okt. 1884 (E. O. V. XI. 263 und 266).
Gegen die Beschränkungen des §. 13 können entgegenstehende Rechte auch durch
Ersitzung erworben werden, Erk. O. Trib. 21. März 1876 (Strieth. Arch. XCV.
321), E. Civ. IV. 283.
5) Vergl. Erk. O. Trib. 21. März 1877 (E. LXXVII. 283).
6) Dies bezieht sich auch auf unterirdische Ableitungen, z. B. durch einen Bahn-
tunnel, E. Civ. IV. 344; XVI. 231.
7) Der Uferbesitzer eines Privatflusses, der an einer Stelle seines Grundstücks
nach dem ihm zustehenden Rechte das Wasser zur Entwässerung abgeleitet hat, braucht
die im §. 13 Nr. 2 vorgeschriebene Zurückleitung in der Regel erst in dem Punkte