1192 Abschnitt XXIV. Privatflüsse.
Wer künftig ein Triebwerk anlegt oder erweitert, ohne ein ausdrücklich
verliehenes Recht zu haben, soll deshalb zu einem solchen Widerspruche nicht
berechtigt sein.
§. 17. Wenn in dem Falle des F. 16 Litt. b.
1. der Uferbesitzer nachweist, daß der Betrieb in dem bisherigen Umfange
das Maß der dem Inhaber des Triebwerks zustehenden Berechtigung
überschreitet, oder
2. der Inhaber des Triebwerks nachweist, daß ihm vermöge eines speziellen
Rechtstitels die Befugniß zusteht, den Betrieb über den bisherigen
Umfang auszudehnen,
so ist bei Prüfung des Widerspruchsrechts derjenige Umfang des Betriebes zum
Grunde zu legen, welcher durch das Maß der Berechtigung begründet ist.
§. 18. Fischerei-Berechtigte sollen zu einem Widerspruche gegen Bewässe-
rungs-Anlagen fortan nicht weiter berechtigt sein, sondern nur auf Ersatz des
ihnen daraus entstehenden Schadens Anspruch haben.
§. 19. Einer polizeilichen Erlaubniß bedarf der Uferbesitzer zu solchen
Anlagen nicht; er ist dagegen befugt, die Vermittelung der Polizeibehörde 1) in
Anspruch zu nehmen,
1. wenn er sich darüber Sicherheit verschaffen will, welche Widerspruchs-
rechte oder Entschädigungsansprüche in Beziehung auf die von ihm be-
absichtigten oder schon getroffenen Verfügungen
a) über das zu Bewässerungen zu verwendende Wasser,
b) über die zu bewässernden ihm zugehörigen Grundstücke,
I) über denjenigen Theil, sowohl eigener als fremder Grundstücke, welcher
zu den Wasserleitungen dienen soll,
stattfinden;
2. wenn er zur Ausführung neuer, oder zur Erhaltung bereits ausgeführter
Bewässerungen verlangt, daß ein anderer ihm ein Recht einräume oder
sich die Einschränkung eines Rechtes gefallen lasse, welches einen Wider-
spruch gegen die Anlage begründen würde.
§. 20. Wer die Vermittelung der Polizeibehörde zu dem im F. 19 Nr. 1
bezeichneten Zwecke in Anspruch nimmt, muß eine öffentliche Bekanntmachung
über die Bewässerungsanlage ) unter Einreichung eines vollständigen Situations-
planes, und der etwa erforderlichen Nivellements bei dem Kreis- (Stadt-) Aus-
r in dessen Kreise das zu bewässernde Grundstück belegen ist, in Antrag
ringen.
Ist das Grundstück in mehreren Kreisen gelegen, so bestimmt die vorge-
". te Vebörde den Kreis- (Stadt-) Ausschuss, welcher das Verfahren zu
eiten hat.
§. 21. Die Bekanntmachung erfolgt:
1. durch die Amtsblätter der Regierungen, durch deren Bezirk der Fluß
seinen Lauf nimmt und die Bewässerungsanlage sich erstreckt zu drei
verschiedenen Malen;
2. durch das Kreisblatt des Kreises, insofern ein solches Blatt vorhanden
ist, ebenfalls zu dreien Malen;
3. in der Gemeinde, in deren Bezirk das zu bewässernde Grundstück liegt
so wie in den zunächst angrenzenden Gemeinden durch Anschlag an
der Gemeinde-Stätte, oder in der örtlich sonst hergebrachten Publi-
kationsweise.
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Zu Anmerkung 4 auf S. 1191.
thatsächlich stattgefundene Betrieb häufig von Zufälligkeiten abhängt und solche nicht
für das der Mühle als solcher beigelegte Recht maßgebend sein können. Vergl. Erk.
O. Trib. 13. Febr. 1857 (E. XXXV. 173) und 5. Nov. 1861 (Str. Arch. XIV. 49).
) Vergl. ö§s. 74, 75 Zust. Ges., unten in Bd. II.
„) Ueber das Aufgebots= und Präklufionsverfahren bei Entwässerungs-Au-
lagen, vergl. Res. 23. Jan. 1846 unten S. 1199.
2) Vergl. §. 58 L. V. G.