Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXIV. Privatflüsse. 1193 
Sie enthält mit Hinweisung auf den im Geschäftslokale des Kreis- (Stadt-) 
Ausschusses zur Einsicht ausgelegten Plan die Aufforderung: 
etwaige Widerspruchsrechte und Entschädigungsansprüche binnen 3 Mo- 
naten, vom Tage des Erscheinens des ersten Amtsblattes an gerechnet, 
bei dem Kreis- (Stadt-) Ausschusse anzumelden. 
Die Aufforderung geschieht mit der Verwarnung, daß diejenigen, welche sich 
binnen der bestimmten Frist nicht gemeldet haben, « 
in Beziehung auf das zur Bewässerung zu verwendende Wasser sowohl 
# Widerspruchsrechts als des Anspruchs auf Entschädigung verlustig 
gehen, 
und 
in Beziehung auf das zu bewässernde oder zu den Wasserleitungen zu 
benutzende Terrain ihr Widerspruchsrecht gegen die Anlage verlieren, 
und nur einen Anuspruch auf Entschädigung behalten. 
§. 22. Nach Ablauf der Anmeldefrist (GG. 21) faßt der Kreis- (Stadt-) 
Ausschuss, wenn er die vorgeschriebenen Förmlichkeiten beobachtet findet, einen 
Bescheid ab, in welchem er denjenigen, die sich gemeldet haben, ihre Rechte 
namentlich vorbehält, alle Andern aber mit ihren bei Erlaß des Bescheides be- 
stehenden Rechten präkludirt. 
Eine Ausfertigung des Präklusionsbescheides ist dem Provokanten zuzu- 
stellen, welcher sämmtliche Kosten des Verfahrens zu tragen hat. 
Gegen diese Präklusion kann ein Restitutionsgesuch binnen 2 Wochen bei 
dem Kreis- (Stadt-) Ausschusse angebracht werden, welcher darüber im Ver- 
waltungsstreitverfahren entscheidet. Auf Berufung entscheidet der Bezirks- 
ausschuss endgültig (vergl. S. 74 Zust. Ges.). 
S. 23. Deber den Widerspruch gegen eine Bewässerungsanlage des Dfer- 
besitzers (S. 16a und b) entscheidet der Kreis- (Stadt-) Ausschuss im Ver- 
waltungsstreitverfahren C. 75 Zust. Ges.) y. 
1) Das Gesetz bezeichnet in den §§. 13—17 die Verhältnisse, welche zum Wider- 
spruch gegen die dem Uferbesitzer in §. 1 freigegebene Benutzung des Wassers der 
Privatflüsse berechtigen. Der Uferbesitzer kann zwar nach Belieben Bewässerungs- 
Anlagen einrichten, setzt sich aber der Gefahr aus, daß die nach §§. 13— 17 Wider- 
spruchsberechtigten, und zwar in den Fällen der §§. 13, 16 und 17 gerichtlich ihre 
Einsprüche geltend machen. — Abgesehen von den Fällen des §. 15 tritt die Wirk- 
samkeit der Verwaltungsbehörde erst ein, wenn nach §. 19 auf polizeiliche Ver- 
mittelung angetragen wird. Diese kann nach Nr. 1 daselbst Behufs Ermittelung der 
Widerspruchsrechte oder nach Nr. 2 Behufs ihrer Beseitigung erfolgen. Ueber das 
erstere Berfahren handeln die 88. 20— 23 (nicht bloß 20 —22), über das letztere 
K#. 24 und 25. — Durch den Präklusionsbescheid (S. 22) erfährt der Provokant, 
welche Widerspruchsrechte angemeldet sind und har er nunmehr seinen Entschluß zu 
safsen, ob er die Sache aufgeben oder fortsetzen will, ohne auf das Verfahren nach 
§g. 24 ff. zu provoziren. — Hat bei dem Präklusionsverfahren ein Triebwerksbesitzer 
nach §. 16 lit. b widersprochen und der Kreis- (Stadt-) Ausschuss bei Instruktion 
der Sache seine Behauptung unbegründet gefunden, so weist er seinen Widerspruch 
unter Zulastlegung der baaren Auslagen zurück und stellt dem Uferbesitzer die Be- 
wässerung frei. Wird dagegen der Einspruch des Triebwerksbesitzers begründet 
gefunden, so dauert das Verbot der Bewässerung fort, bis der Uferbesitzer den Wider- 
spruch durch Provokation auf das Verfahren nach §8§. 24 ff. beseitigt oder sich privatim 
geeinigt hat. Das Verfahren nach §. 23 setzt nicht eine vorherige Entscheidung über 
das vorherrschende Landeskultur-Interesse voraus, Res. 20. Aug. 1847 (M. Bl. S. 261). 
Die Kreis- (Stadt-) Ausschüsse sind zur Entscheidung von Beschwerden, welche 
durch Triebwerksbesitzer wegen Schmälerung des Betriebswassers durch Bewässerungs- 
Anlagen an Privatflüssen erhoben werden, nur dann kompetent, wenn der Unternehmer 
der Anlage auf polizeiliche Vermittelung provozirt. Ist dies nicht geschehen, so muß 
jenen Besitzern überlassen bleiben, ihre Ansprüche im Rechtiswege zu verfolgen, Res. 
21. April 1861 (M. Bl. S. 110); vergl. Erk. 16. Nov. 1859 oben bei S. 16 b. 
Der §. 23 räumt den Verwaltungsbehörden nur dann eine Kompetenz ein, wenn 
ein Provokationsverfahren stattgefunden hat, und bei diesem Verfahren sich 
Widersprüche und Entschädigungsansprüche ergeben. Die Gerichte sind befugt, über
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.