Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1194 Abschnitt XXIV. Privatflüsse. 
§. 24. Zu den im §. 19 Nr. 2 bezeichneten Zwecken kaun die Vermittelung 
des Kreis- (Stadt-) Ausschusses nur in Anspruch genommen werden in Fällen 
eines überwiegenden Landeskultur )-Interesses und unter der Verpflichtung zu 
vollständiger Entschädigung. 
§. 25. Unter diesen Bedingungen (C. 24) kann der Unternehmer einer 
Bewässerungsanlage verlangen, daß ihm » 
1. zu den erforderlichen Wasserleitungen, insofern er solche auf seinem 
eigenen Grundstücke nicht herstellen kann, auf fremden Grundstücken ein 
Servitut eingeräumt, 
2. vie Benutzung des jenseitigen Ufers:) zum Anschlusse eines Stauwerks, 
owie 
3. eine Ausnahme von der im §. 13 Nr. 1 vorgeschriebenen Beschränkung 
gestattet werde, und daß * 4 
4. der Besitzer eines Triebwerks sich eine Beschränkung des ihm zustehenden 
Rechts auf Benutzung des Wassers (8§. 16, 17) gefallen lasse. 
Unter gleichen Bedingungen (§. 24) kann der Uferbesitzer verlangen, daß ihm 
5. gestattet werde, sein Recht auf Benutzung des Wassers in der §8. 1 
und 13 bezeichneten Ausdehnung desselben einem unmittelbar an das 
Grundstück des Uferbesitzers angrenzenden Grundbesitzer abzutreten. 
§. 26. In dem Falle des §. 25 zu 1 steht dem Eigenthümer des Grund- 
stückes frei: 
a) sich bei der Anlage und Benutzung der Wasserleitungen gegen verhältniß- 
mäßige Uebernahme der Kosten zu betheiligen, in welchem Falle dann 
bei Feststellung des Bewässerungsplanes (§. 42) auch auf sein Interesse 
zum Zwecke der Bewässerung Rücksicht zu nehmen ist; oder 
b) anstatt Einräumung einer Servitut, das Eigenthum des zu den Wasser- 
leitungen erforderlichen Bodens dem Unternehmer der Anlage abzutreten, 
welcher dasselbe zu übernehmen verpflichtet ist. Wenn das ganze Grund- 
stück des Provokaten, oder ein Theil desselben nach Anlage der Wasser- 
leitungen von ihm nicht mehr zweckmäßig benutzt werden kann, so ist er 
— 
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 1193. 
Ansprüche, die außerhalb des Provokationsverfahrens erhoben werden, zu erkennen, 
selbst in dem Falle, wenn solche Ansprüche von einem der präkludirten Interessenten 
erhoben sind und wird alsdann in judicando darüber zu entscheiden sein, ob der 
betreffende Anspruch im Wege der Präklusion beseitigt ist oder nicht, Erk. 25. Juni 
1853 (J. M. Bl. S. 312); vergl. Erk. O. Trib. 21. Mai 1847 (Rechtsfälle I. 209) 
und 6. März 1873 (E. LXIX. 80). Vergl. E. O. V. XV. 334. 
Auf die Anlegung neuer Mühlen und die dagegen geltend zu machenden 
Widerspruchsgründe findet die Vorschrift des §. 23 keine Anwendung und es wird 
mithin auch in Beteeff dieser Widerspruchsgründe der Rechtsweg nicht ausgeschlossen, 
#. khb. 17. Sept. 1847 (Nr. 1923) und Erk. 22. Mai 1855 (Strieth. Arch. 
XX. 26). 
Die Kreis- (Stadt-) Ausschüsse sind befugt, während der Zeit, wo die Unter- 
suchungen und Verhandlungen zur Vorbereitung ihrer Entscheidung noch schweben, die 
Benutzung der beabsichtigten Bewässerungsanlage zu untersagen. Es ist aber von 
dieser Befugniß nur in dem Falle Gebrauch zu machen, wo eine genügend bescheinigte 
oder deutlich erkennbare Veränderung in dem Besitzstande des der Anlage Wider- 
sprechenden zu dessen Nachtheil vorliegt, Res. 16. Dez. 1860 (M. Bl. 1861 S. 71). 
Doch bezieht sich die Zuständigkeit des Kreis= (Stadt-) Ausschusses auf alle im 
polizeilichen Vermittelungsverfahren ermittelten Widersprüche, also auf die Fälle in 
§. 16a und b und in §F. 23 Abs. 1 und 2, E. O. V. VI. 308. 
1) Vergl. Vd. 9. Jan. 1845 oben S. 1185. 
2) Hiernach ist also die Erstreckung eines Stauwerks über die Mitte des Flusses 
hinaus, als ein unzulässiger Eingriff in das Eigenthum des gegenüberliegenden Ufer- 
besitzers nicht anzusehen. » 
Dagegen kann dem Unternehmer einer Bewässerungsanlage, an einer Stelle, wo 
er an keinem von beiden Ufern Anlieger ist, abgesehen von dem Falle des §. 25, „ 
die Befugniß zur Wasserentnahme und Anlage eines Stauwerkes auf Grund dieses 
Gesetzes nicht eingeräumt werden, E. O. V. VII. 270.
	        
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