Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXIV. Wassergenossenschaften. 1205 
machungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche die für die 
Oeffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen aufzunehmen sind 
11. die Bedingungen für eine Aenderung des Statuts; 
12. die Bedingungen des Ein= und Austritts der Genossen, sowie Vorschriften 
über die Auflösung der Genossenschaft. 4 
§. 13. Das Statut und ein Mitgliederverzeichniß müssen bei dem Ge- 
richte, welchem die Führung der Handelsregister in dem Bezirke, in welchem 
die Genossenschaft ihren Sitz hat, obliegt, durch den Vorstand eingereicht und 
von dem Gerichte in ein zu diesem Zwecke anzulegendes Register für Wasser- 
genossenschaften eingetragen werden. „ 
§. 14. Das Register (§. 13) ist öffentlich; die Einsicht desselben ist wäh- 
rend der gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden gestattet. Auch kann von 
den Eintragungen gegen Erlegung der Kosten eine Abschrift gefordert werden, 
die auf Verlangen zu beglaubigen ist. Nähere Vorschriften über die Einrich- 
tung und Führung des Registers werden im Wege der Ausführung dieses Ge- 
setzes erlassen ). 
§. 15. Nach der Eintragung hat das Gericht öffentlich bekannt zu machen: 
1. das Datum des Statuts; 
2. den Namen, Sitz und Zweck der Genossenschaft; » 
die Zeitdauer der Genossenschaft, im Falle dieselbe auf eine bestimmte 
Zeit beschränkt sein soll; 
die Namen und den Wohnort der zeitigen Vorstandsmitglieder; 
die öffentlichen Blätter, in welche die Bekanntmachungen der Genossen- 
schaft aufzunehmen sind. 
§. 16. Erst mit der Eintragung in das Register (§. 13) erlangt die Ge- 
nossenschaft die ihr nach diesem Gesetze zustehenden Rechte. 
¾- 17. Werden nach der Einreichung des Statuts bei dem zur Führung 
des Registers zuständigen Gerichte neue Mitglieder in die Genossenschaft auf- 
genommen, so hat der Vorstand binnen 14 Tagen, vom Tage der Aufnahme 
an gerechnet, dem Gerichte hiervon Anzeige zu machen. 
§. 18. Der Genossenschaftsvorstand hat austretende oder neu eintretende 
Vorstandsmitglieder binnen 14 Tagen zur Eintragung in das Register an- 
zumelden. 
K. 19. Jede Aenderung des Statuts muß gerichtlich oder notariell auf- 
genommen und bei dem zur Führung des Registers zuständigen Gerichte unter 
Ueberreichung des Genossenschaftsbeschlusses binnen 14 Tagen angemeldet werden. 
Mit dem Abänderungsbeschlusse wird in gleicher Weise, wie mit dem ur- 
sprünglichen Vertrage verfahren. 
Eine Veröffentlichung findet nur insoweit statt, als sich dadurch die in den 
früheren Bekanntmachungen enthaltenen Angaben ändern. 
Der Beschluß hat Dritten gegenüber keine rechtliche Wirkung, bevor der- 
selbe in das Register eingetragen worden ist. 
8. 20. Mitglieder des Vorstandes, welche bei ihrer Geschäftsführung den 
Beschlüssen der Genossenschaft oder den Vorschriften dieses Gesetzes oder des 
Statuts entgegen handeln, haften persönlich und solidarisch für den dadurch 
entstandenen Schaden. 
§. 21. Der Vorstand hat die Genossen zusammenzuberufen, sobald das 
Interesse der Genossenschaft es erfordert, insbesondere wenn eine Zwangsvoll- 
streckung in das Vermögen derselben fruchtlos geblieben ist. 
§. 22. Auf Antrag eines Fünftels der Genossen (nach der Personenzahl 
oder dem Stimmrecht) muß der Vorstand die Genossen zusammenberufen. 
Erfolgt diese Berufung nicht binnen 14 Tagen, oder ist der Tag der Ver- 
sammlung auf mehr als 4 Wochen hinausgerückt worden, so hat jeder der 
Antragsteller das Recht, die Zusammenberufung durch einen öffentlichen Notar 
herbeizuführen. 
Der Notar hat bei den Ladungen die Vorschriften des Statuts zu beachten, 
die Legitimation der Erschienenen festzustellen und die Versammlung zu letten. 
) Res. 9. Sept. 1879 (J. M. Bl. S. 337). 
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