Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1206 Abschnitt XXIV. Wassergenossenschaften. 
Eine solche Versammlung ist befugt: m*! 
a) Vertreter der Genossenschaft zur Verfolgung von Ansprüchen gegen den 
Vorstand zu bestellen, 
b) den Vorstand zu entsetzen und eine Neuwahl vorzunehmen. 
In dem vormaligen Herzogthum Nassau, sowie in den Hohenzollernschen 
Landen tritt, so lange daselbst Notare nicht angestellt sind, unter denselben 
Voraussetzungen und mit denselben Befugnissen und Obliegenheiten der Bürger- 
meister an die Stelle des Notars. Z„ 
§. 23. Die Bestellung des Vorstandes kann zu jeder Zeit durch Beschluß. 
der Genossenschaft widerrufen werden, unbeschadet der Rechte auf Entschädigung 
aus bestehenden Verträgen. 
Zur Gültigkeit eines auf die Entsetzung des Vorstandes (5. 22) oder den. 
Widerruf der Bestellung gerichteten Beschlusses der Genossenschaft ist es jedoch. 
erforderlich, daß derselbe, falls im Statut Anderes nicht bestimmt ist, mit einer. 
Mehrheit von zwei Dritteln sämmtlicher Mitglieder der Genossenschaft ge- 
faßt wird. 
§. 24. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet deren Vermögen. 
Genügt dasselbe zur Befriedigung der Gläubiger nicht, so ist die Genossen- 
schaft den Gläubigern verpflichtet, die Erfüllung der Verbindlichkeiten durch 
Beiträge zu bewirken, welche von dem Vorstande, beziehungsweise von den 
Liquidatoren (§§. 34 f.) nach dem im Statut festgesetzten Theilnahmeverhältniß 
u die Genossen umzulegen und erforderlichen Falles durch Klage beizutreiben 
ind 1). 
Ist zur Beitreibung der Beiträge die Zwangsvollstreckung gegen einen Ge- 
nossen ganz oder theilweise fruchtlos geblieben, so ist der Ausfall auf die 
übrigen Genossen in gleicher Weise zu vertheilen. Dasselbe findet statt, wenn. 
über das Vermögen eines Genossen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, 
unbeschadet des Rechtes der Genossenschaft, ihre Forderungen auf die Beiträge. 
im Konkursverfahren zur Geltung zu bringen. 
Im Falle der Zwangsvollstreckung zur Erfüllung der im Abf. 2 bestimmten, 
Verpflichtungen können die dem Vorstande obliegenden Handlungen durch einen 
Dritten vorgenommen werden (Deutsche Civilprozeßordnung S. 77, 3). 
Den beauftragten Dritten steht das Recht zu, die Genossen nach Maßgabe- 
der Bestimmungen des F. 22 Abs. 2 zu berufen. 
Wer in eine bestehende Genossenschaft eintritt, haftet auch für alle vor 
seinem Eintritt entstandenen Verbindlichkeiten der Genossenschaft. Entgegen- 
stehende Verträge sind gegen Dritte wirkungslos. 
§. 25. Gläubiger eines Genossen sind nicht befugt, die zum Genossenschafts- 
vermögen gehörigen Sachen, Forderungen oder Rechte zum Behuf ihrer Be- 
friedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen. Ebensowenig findet 
Kompensation zwischen Forderungen der Genossenschaft und Forderungen des 
Genossenschaftsschuldners gegen einen Genossen während des Bestehens der Ge- 
nossenschaft statt. 
§. 26. Die Bestimmung des vorigen Paragraphen gilt auch in Betreff 
der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Hypothek oder ein Pfandrecht an dem 
Vermögen eines Genossen besteht. 
Ihre Hypothek oder ihr Pfandrecht erstreckt sich nicht auf die zum Ge- 
nossenschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen und Rechte oder auf 
einen Antheil an denselben. 
Diejenigen Rechte, welche au dem von einem Genossen in das Vermögen 
der Genossenschaft eingebrachten Gegenstande bereits zur Zeit des Einbringens 
bestanden, werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. 
§. 27. Bei einem Wechsel in der Person der Eigenthümer der bei dem 
Unternehmen betheiligten Grundstücke tritt der neue Erwerber kraft Gesetzes an 
Stelle des früheren Besitzers als Mitglied in die Genossenschaft?). 
  
1) Im ordentlichen Rechtswege. * 
*:) Durch §. 27 ist das Grundstück selbst mit der Genossenschaft in eine rechtliche 
Verbindung gebracht. Der gutgläubige Erwerber braucht indessen diese Verbindung 
nicht gelten zu lassen, wenn er das Grundstück vor der Eintragung des in §. 2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.