Abschnitt XXIV. Wassergenossenschaften. 1209
*m3 dieses Nutzens wird durch die Bestätigung des Statuts endgültig
estgeste
§. 46. Außer im Falle des §. 65 kann Niemand gezwungen werden, einer
öffentlichen Genossenschaft als Mitglied beizutreten.
8 47. Für den Beitritt von Gemeinden, Körperschaften und Verbänden
zur Genossenschaft ist die staatliche Genehmigung nicht erforderlich.
Lehns= und Fideikommißbesitzer sind befugt, ohne Zustimmung der Agnaten
der Genossenschaft beizutreten.
8 48. Das Stimmverhältniß der Genossen wird im Statut geregelt.
In Genossenschaften, welche mehr als zwei Mitglieder haben, darf kein
Genosse mehr als zwei Fünftel aller Stimmen vereinigen.
§. 49. Die öffentliche Genossenschaft ist der Aufsicht des Staats unter-
worfen.
Die Aufsicht ist darauf beschränkt, daß die Angelegenheiten der Genossen-
schaft in Uebereinstimmung mit dem Statut und den Gesetzen verwaltet werden.
Innerhalb dieses Umfanges wird sie mit den Befugnissen gehandhabt, welche
gesetzlich den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen.
Die Aufsicht wird bei Genossenschaften zur Anlegung und Verbesserung
von Wasserstraßen (Flößereien) und anderen Schiffahrtsanlagen von dem
Regierungspräsidenten und in der Beschwerdeinstanz vom Oberpräsidenten, bei
allen anderen Genossenschaften von dem Landrath als Vorsitzenden des Kreis-
ausschusses, in Stadtkreisen von der Ortspolizeibehörde ), in der Beschwerde-
instanz vom Regierungspräsidenten!) geführt.
Zuständig ist diejenige dieser Behörden, in deren Bezirk die Genossenschaft
ihren Sitz hat.
§. 50. Wenn die Genossenschaft es unterläßt oder verweigert, die ihr
gesetz= oder statutenmäßig obliegenden Leistungen und Ausgaben in den Haus-
haltsplan aufzunehmen oder außerordentlich zu genehmigen, so kann die Auf-
sichtsbehörde unter Anführung der Gründe die Aufnahme in den Haushaltungs-
plan verfügen oder die außerordentliche Aufgabe feststellen.
Gegen die Verfügung oder Feststellung des Landraths oder der Ortspolizei-
behörde steht der Genossenschaft innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem
Bezirksausschusse, gegen die Verfügung oder Feststellung des Regierungs-
präsidenten die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu 7).
§. 51. Zur Veräußerung von Immobilien und zur Aufnahme von An-
leihen, durch welche der Schuldenbestand vermehrt wird, bedarf die Genossen-
schaft vorgängiger Genehmigung des Kreis- (Stadt-) Ausschusses, und, insofern
sie unter der Aufsicht des Regierungspräsidenten steht, der vorgängigen Ge-
nehmigung desselben 7.
Durch das Statut kann die vorgängige Genehmigung auch für andere
Fälle vorbehalten werden.
§. 52. Für die Verbindlichkeiten der öffentlichen Genossenschaft haftet das
Vermögen derselben.
Insoweit daraus Gläubiger der Genossenschaft nicht befriedigt werden
können, muß der Schuldbetrag durch Beiträge aufgebracht werden, welche von
dem Vorstande nach dem im Statut festgesetzten Theilnahmemaßstabe auf die
Genossen umzulegen sind.
Die Beitragspflicht zu den Genossenschaftslasten ist den gemeinen öffent-
lichen Lasten gleichzuachten. Auf den bei dem Unternehmen betheiligten Grund-
stücken haftet sie als solche in dem durch das Theilnahmeverhä tniß (S. 56
Nr. 6) festgestellten Umfange :). Die Zwangsversteigerung dieser Griumdstücke
wegen rückständiger Beiträge ist nicht ausgeschlossen.
Bei Parzellirungen von Grundstücken, welche der Genossenschaft angeschlossen
sind, müssen die Genossenschaftslasten auf alle Trennstücke verhältnißmäßig ver-
theilt werden (§. 56 Ziffer 7).
1) §. 94 Zust. Ges. . . .
:) Haftung det Erwerbers versteigerter Grundstücke für rückständige Beiträge:
E. O. V. XIX. 292.