1212 Abschnitt XXIV. Wassergenossenschaften.
2. nur bei Ausdehnung auf die in dem Eigenthum der Widersprechenden
befindliche Grundfläche zweckmäßig ausgeführt werden kann, und wenn
3. die Mehrheit der Betheiligten, nach der Fläche und dem Katastralrein.
ertrage der zu betheiligenden Grundstücke berechnet, sich für das Unter-
nehmen erklärt hat.
Bei der unter Ziffer 3 erwähnten Abstimmung können nur die Eigenthümer
der bei dem Unternehmen zu betheiligenden Grundstücke mitwirken.
Hinsichtlich solcher Grundstücke, für welche das Unternehmen eine erhöhte
Ertragsfähigkeit nicht in Aussicht stellt oder deren besondere Benutzungsart
für den Eigenthümer von größerem Vortheile ist, als die durch das Unter-
nehmen beabsichtigte Verbesserung, findet ein Zwang zum Eintritt nicht statt.
§. 66. In Ermangelung anderweiter Vereinharung soll die Theilnahme
an den Genossenschaftslasten nach Maßgabe der den Genossen aus den Genossen-
schaftsanlagen erwachsenden Vortheile geregelt werden.
Ergiebt sich nach Ausführung des Ent= oder Bewässerungs-Unternehmens!y,
daß ein der Genossenschaft angehöriges Grundstück:) keinen Vortheil von dem
Unternehmen hat, so kann von dem Genossen?) für die Dauer dieses Zustandes
der Genossenschaft gegenüber der gänzliche Erlaß") der auf das Grundstück
nach dem bestehenden Theilnahmemaßstab entfallenden Genossenschaftsbeiträge
verlangt werden. Z
Ergiebt sich aber ), daß ein der Genossenschaft angehöriges Grundstück
dauernden Nachtheil von dem Unternehmen hat, so kann der Besitzer desselben
das Ausscheiden des Grundstücks aus der Genossenschaft verlangen. Die Ge-
nossenschaft kann in diesem Falle das Grundstück im Enteignungsverfahren er-
werhen, wenn sie dasselbe zur Durchführung der Genossenschaftszwecke für nöthig
erachtet.
Auf die Ermittelung der Entschädigung finden diejenigen Vorschriften An-
wendung, welche in Enteignungsfällen für Zwecke der Vorfluth in den einzelnen
Landestheilen Platz greifen.
§. 67. Das Stimmenverhältniß der Genossen ist in Ermangelung ander-
weiter Vereinbarung nach dem Verhältnisse ihrer Theilnahme an den Genossen-
schaftslasten derart festzustellen, daß jeder beitragspflichtige Genosse mindestens
eine Stimme hat. „
§. 68. Das Ausscheiden von Grundstücken (§. 59), welche der Genossen-
schaft angehören, kann von dieser gegen den Willen der Eigenthümer verlangt
werden, wenn andernfalls die Erreichung des Genossenschaftszweckes gefährdet
werden würde. Z »
Dem Ausscheidenden ist volle Entschädigung zu leisten; eine Wertherhöhung,
welche das Grundstück erst in Folge des genossenschaftlichen Unternehmens ge-
wimmen würde, kommt jedoch bei der Bemessung der Entschädigung nicht in
nschlag.
§. 69. Die Genossenschaft ist verpflichtet, Eigenthümer benachbarter Grund-
stücke auf deren Verlangen in die Genossenschaft aufzunehmen, wenn die Ent-
oder Bewässerung dieser Grundstücke durch Mitbenutzung der genossenschaft-
lichen Anlagen auf die zweckmäßigste Weise erfolgen kann und die Anlagen der
Genossenschaft bei entsprechender Einrichtung hinreichen, um ohne Nachtheile
für ie bereit vorhandenen Mitglieder den gemeinsamen Bedürfnissen zu ent-
prechen?).
1) Nach Ausführung des Unternehmens. Diese Vorbedingung gilt auch für den
in Abs. 3 erwähnten Anspruch, Erk. 27. Juni 1884 (E. O. B. XI. 256).
2) Nicht dessen Besitzer, Erk. O. V. G. 30. Nov. 1891 (Pr. B. Bl. XIII. 257).
3) Nur von dem Grundstückseigenthümer, E. O. V. XIII. 326.
4) Voraussetzungen des Erlaßanspruches, E. O. V. XI. 259.
"5) Die Landeskultur eines jeden betheiligten Grundstückes muß dabei gefördert
werden. Die Aufnahme eines Grundstückes, das zu einer solchen Produktion über-
haupt nicht benutzt wird, wie z. B. die Eutwässerung eines Fabrikgrundstückes, ist hiernach
von selbst ausgeschlossen. Dagegen kann nicht nur die Befreiung von auf natürlichem
Wege zugeflossenen, sondern auch von künstlich zugeleitetem Wasser, z. B. von
städtischem Kanalwasser verlangt werden. Ein auf Grund des §. 69 aufzunehmendes