Abschnitt XXIV. Wassergenossenschaften. 1213
Der neu einzutretende Genosse hat jedoch der Genossenschaft einen ent-
sprechenden Antheil an den Anlagekosten zu gachre- shef
Auch hat derselbe die durch die Mitbenutzung der genossenschaftlichen An-
lagen erwachsenden besonderen Kosten zu tragen.
§. 70. Streitigkeiten in den Fällen des §. 66 Abs. 2 und 3 (erster Satz),
. 68 und 8. 69 unterliegen, mit Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges, der
Entscheidung des Bezirksausschusses.
III. Borschriften für das Berfahren zur Begründung öffentlicher Genossenschaften.
§. 71. Vorarbeiten, welche zur Vorbereitung einer öffentlichen Genossen-
schaft erforderlich find, muß auf Anordnung des Kreis= (Stadt-) Ausschusses
der Besitzer auf seinem Grund und Boden geschehen lassen. Es ist ihm jedoch
der hierdurch etwa erwachsende, nöthigenfalls im Rechtswege festzustellende
Schaden zu vergüten. Zur Sicherstellung der Entschädigung darf der Kreis-
(Stadt-) Ausschuß vor Beginn der Handlungen vom Unternehmer eine Kaution
bestellen lassen und deren Höhe bestimmen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein
Betheiligter die Kautionsstellung verlangt.
Die Gestattung der Vorarbeiten wird von dem Kreis= (Stadt-) Ausschusse
in dem für öffentliche Bekanntmachungen von ihm benutzten Blatte generell be-
kannt gemacht. Von jeder Vorarbeit hat der Unternehmer unter Bezeichnung
der Zeit und der Stelle, wo sie stattfinden soll, mindestens zwei Tage zuvor
den Vorstand des betreffenden Guts= oder Gemeindebezirks in Kenntniß zu
setzen, welcher davon die betheiligten Grundbesitzer speziell oder in ortsüblicher
Weise generell benachrichtigt. Dieser Vorstand ist ermächtigt, dem Unternehmer
auf besen Kosten einen beeideten Taxator zu dem Zwecke zur Seite zu stellen,
um vorkommende Beschädigungen sogleich festzustellen und abzuschätzen. Der
abgeschätzte Schaden ist, vorbehaltlich dessen anderweiter Feststellung im Rechts-
wege, den Betheiligten (Eigenthümer, Nutznießer, Pächter, Verwalter) sofort
auszuzahlen, widrigenfalls der Ortsvorstand auf den Antrag des Betheiligten
die Fortsetzung der Vorarbeiten zu hindern verpflichtet ist.
Zum Betreten von Gebäuden und eingefriedigten Hof= oder Gartenräumen
bedarf der Unternehmer, insoweit dazu der Grundbesitzer seine Einwilligun
nicht ausdrücklich ertheilt, in jedem einzelnen Falle einer besonderen Erlaubni
der Ortspolizeibehörde, welche die Besitzer zu benachrichtigen und zur Offen-
stellung der Räume zu veranlassen hat.
Eine Zerstörung von Baulichkeiten jeder Art, sowie ein Fällen von
Häumen ist nur mit besonderer Gestattung des Kreis= (Stadt-) Ausschusses
zulässig. Z
Gegen den Beschluß des Kreis= (Stadt-) Ausschusses findet, soweit nicht
der ordentliche Rechtsweg zulässig ist, innerhalb zwei Wochen die Beschwerde
an den Bezirksausschuss statt .
§. 72. Die Bildung einer öffentlichen Genossenschaft kann erfolgen:
1. auf Antrag solcher Grundeigenthümer oder Verbände, welche nach den
Vorschriften dieses Gesetzes der zu bildenden Genossenschaft als Mitglieder
angehören können (§. 5);
2. im öffentlichen Interesse auf Antrag des Landratbs, in Stadtkreisen des
Gemeindevorstandes?), in deren Bezirk das Unternehmen ganz oder theil-
weise zur Ausführung gelangen soll.
§. 73. Der Antrag ist an denjenigen Regierungspräsidenten, sofern aber
das Genossenschaftsgebiet die Grenzen eines Regierungsbezirks überschreitet?).
an denjenigen Oberpräsidenten zu richten, in dessen Verwaltungsbezirk das
Unternehmen ganz oder zum größten Theile ausgeführt werden soll.
Zu Anmerkung 5 auf S. 1212.
Mitglied ist nicht verpflichtet, einen Antheil an denjenigen Anlagekosten zu zahlen, die
durch unentgeltliche Zuschüsse des Staates oder der Provinz bereits gedeckt sind,
E. O. V. XXVIII. 289.
1) L. V. G. 88§. 51, 121.
2) Zust. Ges. §. 94 Abs. 5.