Nr. 79. 1917. 567
Bekanntmachung
Nr. Mo. 100/2. 17. K.R.A.,
betreffend Beschlagnahme, wiederholte Bestandserhebung und Enteignung von
Destillationsapparaten aus Kupfer und Kupferlegierungen (Messing, Rotguß
und Bronze) und freiwillige Ablieferung von anderen Brennereigeräten aus
Kupfer und Kupferlegierungen (Messing, Rotguß und Bronze).
Vom 15. Mai 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe-
riums zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht na
den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung
gegen die Vorschriften über Beschlagnahme und Enteignung nach #§ 6S! der Bekannt-
machung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (RG Bl. S. 357),
in Verbindung mit den Nachtrags-Bekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (RGl.
S. 645), vom 25. November 1915 (Rl. S. 778) und vom 14. September 1916
(Re#Bl. S. 1019) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5) der
Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Röl. S. 54), in
Verbindung mit den Nachtrags-Bekanntmachungen vom 3. September 1915 (RGl.
S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (RG#Bl. S. 684) bestraft wird. Auch kann der Be-
trieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger
Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RBl. S. 603) untersagt werden.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 „K wird, sofern nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
4l wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände herauszugeben oder sie auf Ver-
langen des Erwerbers zu überbringen oder zu übersenden, zuwiderhandelt;
A wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört,
verwendet, verkauft oder kanft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft
über ihn abschließt;
4l wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich
zu behandeln, zuwiderhandelt;
flI: wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwider-
handelt.
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∆7 Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist,
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird
mit Gesängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 .XK bestraft; auch können Vor-
räte, die verschwiegen sind, im Urteile für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird be-
straft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht
in der gesetzten Foit erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe
bis Koder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Ebenso wird
bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.