Abschnitt XXIV. Wassergenossenschaften. 1215
Im Falle des §. 78 wird die Mehrheit in Ermangelung einer anderweiten
Vereinbarung lediglich nach der Kopfzahl bestimmt.
Die Wahl von Bevollmächtigten kann unterbleiben, wenn die Zahl der
Betheiligten nicht mehr als fünf beträgt.
„§. 82. Nach Beendigung der kommissarischen Verhandlungen beschließt der
jständge Minister, ob das Statut zu genehmigen, bezw. die nach §. 57 er-
forderliche landesherrliche Verordnung zu erwirken ist.
§. 83. Nach Begründung ciner öffentlichen Genossenschaft hat die Aufsichts-
gas“ die sofortige Wahl und Einsetzung des Genossenschaftsvorstandes zu
veranlassen.
§. 84. Sämmtliche in dem Verfahren vorkommenden Verhandlungen und
Geschäfte, einschließlich der von den Gerichten und anderen Behörden vorzu-
nehmenden, sind gebühren= und stempelfrei. Es werden nur baare Auslagen in
Ansatz gebracht. Die letzteren sind, soweit sie nicht aus der Staatskasse bestritten
werden, von dem Antragsteller zu tragen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder
zurückgezogen ist, andernfalls von der Genossenschaft. Z„
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Unterliegende »
T. 85. Wird die Genossenschaft begründet, so kann der zuständige Minister
die Erstattung der von dem Antragsteller auf nothwendige Vorarbeiten zweck-
dienlich verwendeten baaren Auslagen der Genossenschaft zur Last legen, sofern
dies vor bschluß der kommissarishen Verhandlungen von dem Antragsteller
beantragt ist.
IV. Vorschriften für das Liqnidationsverfahren.
§. 86. Die Auflösung der Genossenschaft (§8§. 61 ff.) ist von der Aufsichts-
behörde in dem für ihre amtlichen Bekanntmachungen und von dem Genossen-
schaftsvorstande in dem für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten
Blatte sofort zu veröffentlichen.
In der Bekanntmachung des Vorstandes müssen die Personen bezeichnet
werden, welchen die Liquidation obliegt (§. 64), und die Gläubiger aufgefordert
werden, bei einem der Liquidatoren sich zu melden. Forderungen, welche binnen
Jahresfrist nicht angemeldet werden, bleiben bei der Vertheilung unberücksichtigt.
§. 87. Die 8§8§. 35 bis 42 finden auch auf die Liquidation der öffentlichen
Genossenschaften Anwendung.
An Stelle der in den §§. 35 und 36 verordneten Anmeldung behufs Ein-
tragung in das Register tritt eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde, welche die-
selbe in dem für ihre amtlichen Bekanntmachungen bestimmten Blatte zu ver-
öffentlichen hat.
§. 88. Nach Beendigung der Liquidation werden die Bücher und Schriften
der aufgelösten Genossenschaft von der Aufsichtsbehörde in Verwahrung
genommen.
Die Genossen und ihre Rechtsnachfolger haben das Recht auf Einsicht und
Benutzung.
V. Vorschriften für bereits bestehende Genossenschaften.
§. 89. Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden, auf Grund der
§§. 56 bis 59 des Gesetzes vom 28. Februar 1843 (G. S S. 41), der Artikel 1
und 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1853 (G. S. S. 182) und der Verordnung
vom 28. Mai 1867 (G. S. S. 769) errichteten Genossenschaften gelten als
öffentliche Genossenschaften im Sinne dieses Gesetzes. Z„
Auf dieselben finden die Vorschriften der §§. 7, 9, 10, 47 bis 55, 57 bis 64,
66, Abs. 2, 3 und 4, 68 bis 70, 86 bis 88 Anwendung. Die im §. 61 Nr. 2
bestimmte Frist beginnt für diese Genossenschaften erst mit dem Tage des
Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes. Z„
§. 90. Hinsichtlich der auf Grund anderer Vorschriften errichteten Genossen-
schaften verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen. Sie können jedoch,
sofern sie die im §. 1 bezeichneten Zwecke verfolgen, nach Maßgabe der §S§. 72
bis 50 als öffentliche Genossenschaften im Sinne dieses Gesetzes begründet
werden.