Abschnitt XXIV. Wasserpolizei — Rheinprovinz. 1217
und Unterhaltung solcher Anlagen burch landesherrliche Verordnung verpflichtet und
zu besonderen Genossenschaften vereinigt werden.
§. 2. Für jede solche Genoffenschaft sollen, nachdem die Betheiligten mit ihren
Anträgen und Erinnerungen gehört worden, folgende Punkte durch ein landesherrlich
vollzogenes Statut näher bestimmt werden:
a) wahuns der gemeinsamen Zwecke und der Plan, nach welchem verfahren
werden soll;
b) die Vertheilung der zur Anlegung und Unterhaltung der Anstalten erforderlichen
Beitrüge und Leistungen nach dem Verhältnisse der hieraus erwachsenden Vortheile;
Jc) die innere Verfassung des Verbandes.
Ist eine Genossenschaft unter freiwilliger Zustimmung aller Betheiligten zu
Stande gekommen, so ist der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten
ermächtigt, das vereinbarte Statut zu genehmigen und zur Ausführung zu bringen.
§. 3. Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten wird die Ber-
waltungsbehörden wegen Bildung solcher Genossenschaften und wegen Borbereitung
der Statnte mit näherer Anweisung versehen. !7
§. 4. Genofsenschaften für Drainanlagen sollen für jetzt nur bei freiwilliger
Zustimmung aller Betheiligten gebildet werden. Z ç
§. 5. Wo dergleichen Genofssenschaften (§. 1) unter obrigkeitlicher Autorität bereits
vorhanden sind, verbleibt es bei den für sie bestehenden Statuten oder Reglements
bis zu deren Revision und Abänderung im ordnungsmäßigen Wege.
§. 6. Für Entwässerungs= und Bewässerungs-Unternehmungen, auf welche diese
Berordnung angewendet wird, haben die derselben entgegenstehenden gesetzlichen Vor-
schristen keine Geltungt).
Rheinischrechtliche Vorschriften über Wasserpolizei.
Bürgerliches Gesetzbuch.
§. 538. Die Wege, Heerstraßen und Straßen, welche der Staat unterhält, die
Ströme und Flüsse 2), welche schiffbar oder flößbar sind, die Ufer und Seeküsten, das-
jenige, was das Meer angeschwemmt oder verlassen hat, die Häfen, Buchten und
1) Vergl. hierzu Schleswig-Holstein Wasserlösungsordnung für Holstein
16. Juli 1857 (G. B. 208), für Lauenburg 22. Mai 1857 (das. 135), Zust. Ges.
# 82, Kr. O. 26. Mai 1888 (G. S. S. 139) §. 150 Abs. 1; prov. Verf. für
Schleswig 6. Sept. 1863 (chron. Samml. 232), Zust. Ges. §. 81 und Kr. O.
§. 150 Abs. 1. Hannover Ent= und Bewässerungsges. 22. Aug. 1847 (Hann. G.
S. I. 262), Zust. Ges. §§. 83, 84. Kurhessen Vd. 31. Dez. 1824 (Kurh. G.
S. 99), Ent- und Bewässerung Ges. 28. Okt. 1834 (das. 156), Drainirung Ges.
17. Dez. 1857 (das. 51) und Zust. Ges. §§. 85, 86. Nassau Vd. 27. Juli 1858
(V. B. 100) und Zust. Ges. §§. 87—89. Vormals bayrische Theile Ges.
28. Mai 1852 (bayr. G. B. 489) und Zust. Ges. S§. 90, 91.
2:) Das Flußbett eines schiffbaren Flusses ist Staatseigenthum. Die Frage, ob
ein Terrain einen Theil dieses Staatseigenthums bildet, oder Privateigenthum ist,
muß aus seiner Natur mit Berücksichtigung seiner Lage und Beschaffenheit, der Art
seiner Benutzung und seiner Widerstandsfähigkeit gegen den Andrang des Flusses
und der sichtbaren Merkmale des letzteren auf jenes entschieden werden. Hiernach ist
ein Terrain, das mit Gras und durchgängig ziemlich dicht mit Weiden bewachsen
ist, nicht als ein Theil des Flußbettes anzusehen, wenn es, ungeachtet es vom
höchsten gewöhnlichen Wasserstande des Flusses bedeckt wird, im Stande bleibt,
diese Produktion fortzusetzen, Erk. Rh. A. G. H. 31. Jan. 1857 (Rh. A. LII. I. 129).
Vergl. Abhandlung ebendaselbst (II. B. 17). Z Z
Bei den bloß flößbaren Flüssen ist der Begriff der Oeffentlichkeit auf
diejenigen zu beschränken, welche mit verbundenem Holze beflößt werden können,
Res. 28. Febr. 1861 (M. Bl. S. 73). !
Der Grund und Boden, der als Bett eines Flusses der sinnlichen Wahr-
nehmung und Einwirkung entzogen ist, kann zum Gegenstande des Besitzes und des
Eigenthums erst werden, wann und soweit er vom Flusse verlassen wird. — In
Illing-Kaut, Handbuch I, 7. Aufl. 77