1218 Abschnitt XXIV. Wasserpolizei — Rheinprovinz.
Rheden, und überhaupt alle Theile des Staatsgebietes, welche nicht Privateigenthum
sein können, werden als zum Staatseigenthum gehörig betrachtet.
#§§. 556. Auschwemmungen und Vergrößerungen, die sich nach und nach und
unmerklich an Grundstücken bilden, welche an einem Strome oder Flusse angrenzen,
heißen: Alluvion. — Diese Alluvion gereicht dem angrenzenden Eigenthümer zum
Vortheile, es mag nun der Fluß oder Strom schiffbar oder flößbar sein oder nicht,
unter der Verpflichtung, in dem ersten Falle einen Fußsteig oder Leinpfad, den Ver-
ordnungen gemäß, frei zu lafsfen.
S. 644. Derjenige, dessen Eigenthum an einem fließenden Wasser liegt,
welches nicht in dem Artikel 538 in dem Titel: von der Eintheilung der
Sachen, als zu dem Staatseigenthum gehörig erklärt ist, kann sich defselben, da,
wo es vorbeifließt, zur Bewässerung seiner Grundstücke bedienen. — Derjeuige,
über dessen Grundstück dieses Wasser fließt, kann sich sogar desselben in dem Zwischen-
raume, den es daselbst durchläuft, bedienen, jedoch unter der Verpflichtung, es da, wo-
es sein Grundstück verläßt, seinem gewöhnlichen Laufe wieder zu überlassen.
§. 650. Die zum öffentlichen Nutzen oder zu dem einer Gemeinde eingeführten
Servituten haben den Leinpfad längs der schiffbaren oder flößbaren Flüsse, die An-
legung oder die Ausbesserung der Straßen und anderer öffentlichen oder Gemeinde-
anlagen zum Gegenstande. — Alles, was sich auf diese Gattung von Servituten be-
zieht, wird durch besondere Gesetze oder Verordnungen bestimmt.
Ordonnanzi) vom August 1669 (v. Dau. I. 72), tit. 28, art. 7.
71). Les propriétaires des héritages aboutissans aux rivières navigables
laisseront de long des bords vingt-quatre pieds au moins de place en largeur
pour chemin royal et trait des chevaux, sans dw’ils puissent planter arbres ni
tenir clöture ou haye plus pres de trente pieds du cCöté que les bateaux se
tirent, et dix pieds de Tautre bord, à peine de cind cents livres d'amende,
confiscation des arbres, et d'étre les contrevenants contraints à réparer et re-
mettre les chemins en état à leurs krais.
Die gesetzliche Servitut des Leinpfades erstreckt sich nicht bloß auf den
Schiffszug, sondern auch auf Ein= und Ausladen, sowie den Transport der Waaren
zu den Schiffen und von den Schiffen. Die Leinpfadsgerechtigkeit geht deshalb sowohl
bei hohem als niederem Wasserstande bis unmittelbar an das Fahrwasser, Erk. Rh.
A. G. H. 6. Dez. 1852 (Rh. A. XIVIII. 28).
Wenn die Strombaubehörde im Interesse der Schiffahrt gewisse Leinpfadsbauten
vorgenommen hat, so ist der Uferanlieger nicht befugt, deren Beseitigung wegen
widerrechtlicher Eingriffe in sein Eigenthum bei Gericht zu beantragen, sofern nicht
eine der Ausnahmen der §s§s. 1 und 2 des Ges. 11. Mai 1842 vorliegt. In einem
solchen Falle gehört nur die Klage auf Entschädigung vor die Kompetenz der Gerichte,
Erk. Rh. A. G. H. 30. Juni 1853 (Nh. XIIX. I1. 35).
K. O. 6. Sept. 1840, betr. den Leinpfad.
Da nach Ihrem Berichte vom 21. Juli c. die, in der Franzöfischen Ordonnanz
vom Monat August 1669, in Betreff der Gewässer und Wälder, Tit. XXVIII.
Zu Anmerkung 2 auf S. 1217.
dem Augenblicke aber, in dem das Flußbett, vom Wasser befreit, als bisher herren-
los in die Erscheinung tritt, gehört es dem Staate, und zwar selbst dann, wenn
auch die Trockenlegung auf eine gewisse Strecke durch künstliche Ableitung bewirkt
wird. — Die Grundsätze über Eigenthumserwerb durch Alluvion kommen hierbei
nicht zur Anwendung, Erk. O. Trib. 6. Juni 1861 (Nh. A. LVI. U. A. 38).
An dem Bett eines Baches (eau courante) können hiernach, so lange es als
solches dient, weder Eigenthum noch Dienstbarkeiten (z. B. das Recht, den Abfluß
aus Abtritten und Spülichten in den Bach zu leiten) durch Ersitzung erworben werden,
Erk. Rh. A. G. H. 19. Febr. 1862 (Rh. A. LVI. 226).
1) Vergl. décret du 22 Janvier 1808 (v. Dan. V. 307), qdui déclare Tart. 7
du z2itre 28 de Tordonnance de 1669 applicable à toutes les rivières navigables.