Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXIV. Fährordnung — Rheinprobinz. 1228 
welche dasselbe bisher gewerbsweise betrieben haben, nach Befinden der Um- 
stände billige Rücksicht genommen werden und der Finanzminister ermächtigt 
sein, diesen Personen auf eine gewisse Anzahl von Jahren eine Konzession 
kostenfrei zu ertheilen, und dabei in Ansehung des Fährgeldtarifs, der Zahl 
und Beschaffenheit der zu haltenden Gefäße und der sonstigen Einrichtungen 
diejenigen Bestimmungen zu treffen, welche, zur Sicherheit und Bequemlichkeit 
des Publikums nöthig sind. Außer diesem Falle bleibt die Ertheilung von 
Konzessionen Uns Allerhöchstselbst vorbehalten. 
". . Wird die Konzession (S. 2) demjenigen verweigert, welcher Gefäße 
zum Uebersetzen gegen Bezahlung während des letzten Jahres vor der Ver- 
kündigung des gegenwärtigen Gesetzes gehalten und benutzt hat, so kann der- 
selbe verlangen, daß der Staat die Gefäße, so wie die zum Uebersetzen noth- 
wendigen Geräthschaften, Gebäude und sonstige Gegenstände, gegen Vergütung 
des gemeinen Werths übernehme. 
§. 4. Alle diejenigen, welche bisher Gefäße zum Uebersetzen gegen Be- 
zahlung gehalten haben, sind öffentlich aufzufordern, der Regierung in deren 
Bezirk das Uebersetzen stattgefunden hat, binnen drei Monaten, bei Verlust des 
ihnen im §. 3 beigelegten Anspruchs, die Erklärung einzureichen, ob sie dasselbe 
ferner zu betreiben beabsichtigen. Diese Aufforderung ist von den Regierungen 
zu Koblenz, Köln und Düsseldorf zu erlassen und durch einmalige Aufnahme 
in das Amtsblatt bekannt zu machen. 
§. 5. Die Entscheidung darüber, welche Gefäße, Geräthschaften u. s. w. 
nach Vorschrift des §. 3 vom Staate zu übernehmen sind, gebührt unserm 
Finanzminister mit Ausschließung des Rechtsweges. Die Bestimmung des für 
diese Gegenstände zu vergütenden Werths erfolgt durch Sachverständige, von 
denen der eine durch deren Eigenthümer und der andere durch den Landrath 
ernannt wird. Sind die beiden Sachverständigen verschiedener Meinung, so 
tritt ein Obmann hinzu, welcher von der Regierung sogleich nach dem Er- 
scheinen dieses Gesetzes für einen jeden Kreis im Voraus zu ernennen ist. 
Gegen den Ausspruch der Sachverständigen ist weder der Rechtsweg, noch ein 
Rekurs zulässig. 
§. 6. Das Uebersetzen muß nach Ablauf der im §. 4 bestimmten Frist 
von allen denjenigen, welche sich nicht gemeldet haben, sofort eingestellt werden, 
von den übrigen aber erst dann, wenn ihnen der fernere Betrieb von der Re- 
gierung untersagt wird. 
7. Wer unbefugter Weise das Geschäft des Uebersetzens gegen Bezahlung 
betreibt, hat eine Geldstrafe von fünf bis zu fünfzig Thalern, und im Rück- 
falle, außer dieser Geldbuße, die Konfiskation der zum Uebersetzen benutzten 
Gefäße und Geräthschaften verwirkt. 
§. 8. Die Ortspolizeibehörden, welchen von allen innerhalb ihres Verwal- 
tungsbezirks zum Uebersetzen ertheilten Konzessionen Kenntniß zu geben ist, haben 
darüber zu wachen, daß beim Betriebe desselben die zur Sicherheit und Bequem- 
lichkeit des Publikums ergangenenen allgemeinen oder in den Konzessionen er- 
theilten besonderen Vorschriften beachtet werden. 
§. 9. Alle, den Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehenden Vorschriften 
werden hierdurch außer Kraft gesetzt. 
  
K. O. 27. Dez. 1846 (G. S. 1847 S. 77), betr. die Einführung des Normal- 
Fährtarifs 27. Mai 1829 bei den Privatfähren der Rheinprovinz und der Pro- 
vinz Westfalen. 
Laut K. O. 5. Juli 1858 kann bei den Staats= und Privat-Fähren auf dem 
Rhein, soweit dazu ein Bedürfniß sich ergiebt, für das Uebersetzen einer Person die 
Erhebung eines den höchsten Satz des Normal-Fährtarifs 27. Mai 1829 über- 
schreitenden Abgabenbetrages bis zu höchstens 2 Sgr. gestattet, auch die Anordnung 
getroffen werden, daß der höchste Satz nur zu gewissen Jahreszeiten, zu anderen aber 
ein geringerer, Anwendung finden solle. 
Wegen der Tarifüberschreitungen vergl. Ges. 20. März 1837 (G. S. S. 37), 
berr-. die Bestrafung der Tarif-Ueberschreitung bei Erhebung von Kommunikations- 
abgaben.
	        
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