Abschnitt III. Militäranwärter. 109
Kommunalverbände) jedoch ausschließlich der Forstverwaltung 2), sind gemäß
den nachstehenden Bestimmungen mit Militäranwärtern zu besetzen.
Zu Anmerkung 4 auf S. 108.
(#. öl. S. 285); ist im Wesentlichen den Grundsätzen vom 25. März 1882 nach-
gebildet.
5) Welche solcher Stellen und in welcher Anzahl diese den Militäranwärtern
vorzubehalten sind, ist nach §. 14 des Gesetzes von den Kommunal-Aufsichtsbehörden
festzustellen.
Die Auffassung, daß Personen, die in den gewerblichen Unternehmungen der
Kommunalverbände beschäftigt werden, überhaupt nicht Beamte seien und ihre Stellen
bei der Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen der Kommunalverbände
von vornherein ausscheiden, ist falsch. Die Eigenschaft von Gemeindebeamten und
mittelbaren Staatsbeamten kann auch solchen im Dienste der Stadt stehenden Personen
zukommen, die keinerlei obrigkeitliche Befugnisse ausüben, sondern lediglich in
industriellen oder sonstigen rein wirthschaftlichen Betrieben der Stadtgemeinde thätig
sind. Hieraus folgt nicht, daß alle diejenigen, die eine Gemeindebehörde zu Diensten
innerhalb eines abgegrenzten Geschäftsbereichs beruft, allein schon aus diesem Grunde
Gemeindebeamte sind. Die Besorgung der Geschäfte kann auch lediglich als privat-
rechtliche Verpflichtung durch Vertrag übertragen werden, und dies ist bei der Ueber-
tragung von Geschäften in den gewerblichen Unternehmungen der kommunalen und
weiteren Verbände nicht selten der Fall. Ob in Fällen dieser Art ein Beamten-
oder ein privatrechtliches Dienstverhältniß besteht, ist in jedem einzelnen
Falle eine wesentlich thatsächliche Frage, deren Beantwortung vornehmlich
von der Würdigung derjenigen Umstände abhängt, in denen der Wille der Be-
theiligten einen erkennbaren Ausdruck gefunden hat, Erk. O. V. G. 20. Noo.
1891 (E. O. V. XXII. 67).
Welche Beamtenstellen als Subaltern= und Unterbeamtenstellen zu erachten sind,
ist, sofern Zweifel in dieser Beziehung bestehen, im Allgemeinen aus der Analogie
der Festsetzungen über die den Militäranwärtern im Preußischen Staatsdienste vor-
behaltenen Stellen zu beantworten, insbesondere im Hinblick auf das durch den
Mlrh. Erl. vom 30. Juni 1885 (M. Bl. S. 165) genehmigte Stellenverzeichniß
und dessen Nachträge. Insoweit auf diesem Wege zu einem Ergebniß nicht zu
gelangen ist, wird grundsätzlich davon auszugehen sein, daß diejenigen Stellen, deren
Inhabern eine selbstän dige Verwaltung übertragen ist, zu den Subaltern= und
Unterbeamtenstellen nicht zu rechnen sind. Es gilt dies z. B. von den Stellen
der Vorsteher der Irren-, Heil- und Pflegeanstalten, der Blinden-, Taubstummen--,
Besserungs= und Erziehungsanstalten, der kommunalen Kur= und Bade -Etablissements,
ferner der Branddirektoren, Standesbeamten, Polizei-Inspektoren und Kommissare.
Soweit das Gesetz auf Beamtenstellen überhaupt Anwendung findet, ist es un-
erheblich, ob die Stellen etatsmäßige oder nicht etatsmäßige find, Ausf. Anw. Nr. 1.
Das Gesetz spricht nur von Beamten in der Verwaltung der Kommunalver-
bände. Es findet keine Anwendung auf die Stellen solcher Personen, die, wie dies
z. B. in der Rheinprovinz und in Westfalen nicht selten der Fall ist, lediglich in
einem persönlichen Dienstverhältnisse zu dem an der Spitze des Kommunal,
verbandes stehenden Beamten sich befinden und für die Besorgung von Geschäften
in der diesem Beamten übertragenen kommunalen Verwaltung aus dem demselben
bewilligten Kostenaversum besoldet werden, Ausf. Anw. Nr. 2.
Lohnschreiber der Landräthe, für welche von Seiten der Kreise Pauschquanta
ausgewursen sind, fallen als Privatbeamte nicht unter das Gesetz, Komm. Ber.
A. H. S. 4.
1) Zu den Kommunalverbänden gehören nicht nur die Land-= und Stadt-
gemeinden, die Kreise und Provinzen, sondern namentlich auch die in den alten
Provinzen noch bestehenden kommunalständischen Verbände und die land-
schaftlichen Verbände in der Provinz Hannover, die Hohenzollernschen
Amtsverbände, die Bezirksverbände der Regierungsbezirke Kassel und
Wiesbaden, der Hohenzollernsche und der Lauenburgische Landes-
kommunalverband, ferner die aus Gemeinden bezw. aus Gemeinden und Guts-
bezirken für bestimmte kommunale Zwecke gebildeten Verbände, die Ge-