Abschnitt XXV. Fischerei-Gesetz. 1241
in genossenschaftlichen Revieren (§. 9) dem Vorstande derselben vorher Anzeige
zu machen, erhält hierüber kosten= und stempelfrei eine Bescheinigung und hat
dieselbe beim Fischen stets bei sich zu führen.
§. 17. Das bei dem Fischen in Gegenwart des Fischereiberechtigten, des
Fischereipächters oder des Inhabers eines Erlaubnißscheines beschäftigte Hülfs-
personal bedarf keiner Legitimation.
§. 18. An Stelle der vorstehenden §§. 11 bis 17 bleibt der §. 41 der
Fischereiordnung für die in der Provinz Pommern belegenen Theile der Oder,
das Haff und dessen Ausflüsse vom 2. Juli 1859 (G. S. S. 453) und der
§. 49 der Fischereiordnung für den Regierungsbezirk Stralsund vom 30. August
1865 (G. S. S. 941) für den Geltungsbereich dieser Gesetze in Kraft; es
können jedoch die darin bestimmten Obliegenheiten des Königlichen Fischmeisters
(Oberfischmeisters) in genossenschaftlichen Revieren auf den zur Handhabung der
Fischereiaufsicht berufenen Genossenschaftsvorstand (§. 9) durch das Statut über-
tragen werden; in diesem Falle findet auf die Ausstellung und Bescheinigung
der Hägitimationsscheine (Willzettel, Fischzettel) der zweite Absatz des §. 15
dieses Gesetzes Anwendung.
Die Zahl der auszustellenden Erlaubnissscheine (Legitimationsscheine)
kann für nicht geschlossene Gewässer von der Aufsichtsbehörde bestimmt
werden.
Bezeichnung der zum Fischfang ausliegenden Fischerzeuge.
§. 19. Die ohne Beisein des Fischers zum Fischfange ausliegenden Fischer-
zeuge müssen mit einem Kennzeichen versehen sein, durch welches die Person
des Fischers ermittelt werden kann. Ueber die Art der Kennzeichnung sind die
näheren Vorschriften für genossenschaftliche Reviere durch das Genosfenschafts-
statut, für andere Reviere im Wege der Polizeiverordnung zu erlassen.
Beseitigung der Hindernisse für den Wechsel der Fische.
§. 20. Die Breite der Gewässer darf zum Zwecke des Fischfanges durch
ständige Fischereivorrichtungen niemals auf mehr als auf die Hälfte der Wasser-
fläche, bei gewöhnlichem niedrigen Wasserstande 1) vom Ufer aus gemessen, für
den Wechsel der Fische versperrt werden. Solche Vorrichtungen dürfen nicht
so nahe aneinander angebracht sein, daß der Zug der Fische dadurch be-
hindert wird?). "
Diese Vorschriften finden in Grenzgewässern nur soweit Anwendung, als
in dem Nachbarlande ein gleiches Vorgehen beobachtet wird; auch ist der
Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ermächtigt, dieselben zeit-
weilig für solche Gewässer außer Kraft zu setzen, welche streckenweise Unserer
Hoheit nicht unterworfen sind. # ·
Die bereits bestehenden ständigen Fischereivorrichtungen unterliegen diesen
Vorschriften nicht, wenn mit denselben eine auf dieses besondere Fangmittel
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Zu Anmerkung 2 auf S. 1240.
Auffichtsbehörde im Sinne des §. 16 ist die ordentliche Obrigkeit des Bezirkes inner-
halb ihrer Zuständigkeit (s. 46), im Gebiete der Kr. O. 13. Dez. 1872 der Amts-
vorsteher, Erk. O. V. G. 18. Nov. 1880; demnach also die Ortspolizeibehörde; bezw.
da, wo die Verwaltung der Fischereipolizei besonderen staatlichen Beamten, Oberfisch-
meistern, übertragen ist, diese. Die Vorstände der Fischereigenossenschaften sind ihre
Organe, E. O. V. XXVII. 292.
Gegen die Versagung finden die Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen
(L. B. G. 8§. 127 ff.) statt. ç Z
1) D. i. derselbe Wasserstand, der im bautechnischen Sinne als „mittlerer
Wasserstand“ bezeichnet und durch die natürliche Vegetationsgrenze deutlich markirr
zu werden pflegt, Res. 17. Mai 1884 (I. 7614).
„) Auch in der Abzweigung eines größeren Flusses. Es kommt darauf an, ob
das Gewässer, in dem sich die ständige Fischereivorrichtung befindet, über die Hälfte
für den Wechsel der Fische gesperrt ist, sei dies der Hauptstrom oder die Abzweigung,
Erk. O. V. G. 2. Jan. 1892 (Pr. V. Bl. XIII. 314).