1242 Abschnitt XXV. Fischerei-Gesetz.
gerichtete Fischereiberechtigung:) verbunden ist; im anderen Falle müssen die-
selben soweit sie den Vorschriften dieses Paragraphen nicht entsprechen, längstens
innerhalb zweier Jahre nach Erlaß dieses Gesetzes von den Besitzern, welche
dazu erforderlichenfalls im Verwaltungswege anzuhalten sind, abgeändert werden.
Verbot schädlicher Fangmittel.
§. 21. Beim Fischfange ist die Anwendung schädlicher oder explodirender
Stoffe (giftiger Köder oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische,
Sprengpatronen oder anderer Sprengmittel u. s. w.) verboten.
Fischereipolizeiliche Vorschriften.
§. 22. Im Wege landesherrlicher Verordnung :) wird nach Anhörung der
betreffenden Provinzialvertretungen vorgeschrieben:
1. welche Fische mit Rücksicht auf ihr Maß oder Gewicht nicht gefangen
werden dürfen;
2. zu welchen Tages= und Jahreszeiten die Fischerei überhaupt oder in
gewissen Erstreckungen der Gewässer oder bezüglich gewisser Fangarten
oder Fischgattungen verboten sein soll;
3. welche Fangarten und welche Arten von Fanggeräthen beim Fischfange
nicht angewendet werden dürfen;
Berechtigungen auf die Benutzung ständiger Fischereivorrichtungen
(§§. 5 u. 20) können durch diese Vorschriften nicht getroffen werden;
ebensowenig unterliegen denselben Berechtigungen auf den Gebrauch
anderer bestimmter Fangmittel, wenn der Berechtigte nur mit diesem
Fangmittel die Fischerei ausüben darf;
4. von welcher Beschaffenheit die erlaubten Fanggeräthe sein müssen, und
mit welchen Beschränkungen die letzteren zum Fischfange gebraucht werden
önnen;
. welche Ordnung von den Fischern zur Vermeidung gegenseitiger
Störungen, ferner im Interesse des öffentlichen Verkehrs und der
Schiffahrt und endlich gegenüber den Aussichtsbeamten und zur Erleichterung
der Aufsichtsführung zu beobachten ist;
6. in welchen Jahreszeiten und an welchen Orten die Werbung der See-
gewächse verboten sein soll.
Für Uebertretungen kann eine Geldstrafe bis zu 150 Mark Reichsmünze
oder Haft und die Einziehung der bei der Ausübung der Fischerei verwandten
unerlaubten Fanggeräthe angedroht werden.
Bis zum Erlasse der in diesem Paragraphen vorgesehenen landesherrlichen
Verordnungen bleiben die bezüglichen, zur Zeit bestehenden, auf Gesetz oder
Verordnung beruhenden Vorschriften in Kraft.
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Vorschriften über Schonzeitens) und den Schutz der jungen Fische.
§. 23. In den nach §. 22 Nr. 2 anzuordnenden Schonzeiten soll die
Fischerei nicht über das Maß hinaus beschränkt werden, welches zur Erhaltung
des Fischbestandes unter Berücksichtigung der durch dieses Gesetz gegebenen
anderweiten Schonungsmittel unbedingt geboten ist.
1) Eine solche Berechtigung kann durch Ersitzung begründet werden, insoweit sie
mit den gesetzlichen Vorschriften über die Ausübung der Fischerei nicht im Widerspruche
stand, E. O. V. XX. 313.
2) Die in §. 22 vorbehaltenen landesherrlichen Verordnungen sind in Anm. 2
oben S. 1236 aufgeführt.
3) Ges. 4. Dez. 1876 (R. G. Bl. S. 233) und Vd. 29. März 1877 (R. G.
Bl. S. 409), betr. die Schonzeit der Robben.
Die Bescheide wegen Gewährung oder Versagung der Erlaubniß zum Fischfang
während der Schonzeiten, sowie die auf Grund des Art. II. Ges. 30. März 1880
(die mit lateinischer Schrift gedruckten Zusätze zu §§. 12 und 18) erlassenen Ver-
fügungen sind den Betheiligten durch Verminelung der Lokalpolizeibehörde zuzustellen,
Res. 15. Mai 1880 (M. Bl. S. 160).