Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1242 Abschnitt XXV. Fischerei-Gesetz. 
gerichtete Fischereiberechtigung:) verbunden ist; im anderen Falle müssen die- 
selben soweit sie den Vorschriften dieses Paragraphen nicht entsprechen, längstens 
innerhalb zweier Jahre nach Erlaß dieses Gesetzes von den Besitzern, welche 
dazu erforderlichenfalls im Verwaltungswege anzuhalten sind, abgeändert werden. 
Verbot schädlicher Fangmittel. 
§. 21. Beim Fischfange ist die Anwendung schädlicher oder explodirender 
Stoffe (giftiger Köder oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, 
Sprengpatronen oder anderer Sprengmittel u. s. w.) verboten. 
Fischereipolizeiliche Vorschriften. 
§. 22. Im Wege landesherrlicher Verordnung :) wird nach Anhörung der 
betreffenden Provinzialvertretungen vorgeschrieben: 
1. welche Fische mit Rücksicht auf ihr Maß oder Gewicht nicht gefangen 
werden dürfen; 
2. zu welchen Tages= und Jahreszeiten die Fischerei überhaupt oder in 
gewissen Erstreckungen der Gewässer oder bezüglich gewisser Fangarten 
oder Fischgattungen verboten sein soll; 
3. welche Fangarten und welche Arten von Fanggeräthen beim Fischfange 
nicht angewendet werden dürfen; 
Berechtigungen auf die Benutzung ständiger Fischereivorrichtungen 
(§§. 5 u. 20) können durch diese Vorschriften nicht getroffen werden; 
ebensowenig unterliegen denselben Berechtigungen auf den Gebrauch 
anderer bestimmter Fangmittel, wenn der Berechtigte nur mit diesem 
Fangmittel die Fischerei ausüben darf; 
4. von welcher Beschaffenheit die erlaubten Fanggeräthe sein müssen, und 
mit welchen Beschränkungen die letzteren zum Fischfange gebraucht werden 
önnen; 
. welche Ordnung von den Fischern zur Vermeidung gegenseitiger 
Störungen, ferner im Interesse des öffentlichen Verkehrs und der 
Schiffahrt und endlich gegenüber den Aussichtsbeamten und zur Erleichterung 
der Aufsichtsführung zu beobachten ist; 
6. in welchen Jahreszeiten und an welchen Orten die Werbung der See- 
gewächse verboten sein soll. 
Für Uebertretungen kann eine Geldstrafe bis zu 150 Mark Reichsmünze 
oder Haft und die Einziehung der bei der Ausübung der Fischerei verwandten 
unerlaubten Fanggeräthe angedroht werden. 
Bis zum Erlasse der in diesem Paragraphen vorgesehenen landesherrlichen 
Verordnungen bleiben die bezüglichen, zur Zeit bestehenden, auf Gesetz oder 
Verordnung beruhenden Vorschriften in Kraft. 
· 
Vorschriften über Schonzeitens) und den Schutz der jungen Fische. 
§. 23. In den nach §. 22 Nr. 2 anzuordnenden Schonzeiten soll die 
Fischerei nicht über das Maß hinaus beschränkt werden, welches zur Erhaltung 
des Fischbestandes unter Berücksichtigung der durch dieses Gesetz gegebenen 
anderweiten Schonungsmittel unbedingt geboten ist. 
1) Eine solche Berechtigung kann durch Ersitzung begründet werden, insoweit sie 
mit den gesetzlichen Vorschriften über die Ausübung der Fischerei nicht im Widerspruche 
stand, E. O. V. XX. 313. 
2) Die in §. 22 vorbehaltenen landesherrlichen Verordnungen sind in Anm. 2 
oben S. 1236 aufgeführt. 
3) Ges. 4. Dez. 1876 (R. G. Bl. S. 233) und Vd. 29. März 1877 (R. G. 
Bl. S. 409), betr. die Schonzeit der Robben. 
Die Bescheide wegen Gewährung oder Versagung der Erlaubniß zum Fischfang 
während der Schonzeiten, sowie die auf Grund des Art. II. Ges. 30. März 1880 
(die mit lateinischer Schrift gedruckten Zusätze zu §§. 12 und 18) erlassenen Ver- 
fügungen sind den Betheiligten durch Verminelung der Lokalpolizeibehörde zuzustellen, 
Res. 15. Mai 1880 (M. Bl. S. 160).
	        
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