Abschnitt XXV. Fischerei-Gesetz. 1248
Insbesondere soll dieselbe in denjenigen Strecken der Gewässer, wo die
Rücksicht auf Erhaltung des Fischbestandes es gestattet, außer an den Sonn-
und Festtagen, höchstens an drei Tagen in der Woche untersagt werden dürfen.
Der Fang einzelner Fischgattungen und der Gebrauch bestimmter Fang-
mittel kann auch in diesem Falle für die ganze Dauer der Schonzeit verboten
werden.
§. 24. Gelangen Fische, deren Fang zur Zeit oder mit Rücksicht auf ihr
Maß oder Gewicht überhaupt verboten ist, lebend in die Gewalt des Fischers,
so sind dieselben sofort wieder in das Wasser zu setzen.
§. 25. Die Vorschriften der §§. 19 bis 24 finden auf geschlossene Gewässer
(§. 4) keine Anwendung. Z «
8. 26. Ist der Fang von Fischen unter einem bestimmten Maße oder
Gewichte verboten, so dürfen solche Fische im Geltungsbereiche des Verbots
unter diesem Maße oder Gewichte weder feil geboten, noch verkauft, noch ver-
sandt werden 7. · » «
§. 27. Auf die in den Fischzucht-Anstalten vorhandene junge Fischbrut
finden die Vorschriften der §§. 24 und 26 keine Anwendung. Z
Auch kann die Aufsichtsbehörde im Interesse wissenschaftlicher Unter-
suchungen oder gemeinnütziger Versuche und für Zwecke der künstlichen Fisch-
zucht, soweit erforderlich, unter geeigneten Kontrollmaßregeln Ausnahmen von
den Vorschriften der §§. 24 und 26 gestatten.
Den Besitzern geschlossener Gewässer (F. 4) ist der Verkauf und Versandt
von jungen Setzlingen zu Zuchtzwecken gestattet.
§. 28. Während der Dauer der Schonzeiten müssen die durch dieses
Gesetz nicht beseitigten ständigen Fischereivorrichtungen (§8. 5 und 20) in nicht
geschlossenen Gewässern hinweggeräumt oder abgestellt sein.
5 Besitzer derselben:) sind dazu erforderlichen Falls im Verwaltungswege
anzuhalten.
Soweit die Rücksicht auf Erhaltung des Fischbestandes es gestattet,
kann der Regierungspräsident Ausnahmen von der im ersten Absatz getroffenen
Bestimmung zulassen.
Schonreviere.
§. 29. Nach Anhörung der betheiligten Fischereiberechtigten und in ge-
nossenschaftlichen Revieren nach Anhörung des Genossenschaftsvorstandes können
zu Schonrevieren erklärt werden:
1. solche Strecken der Gewässer, welche nach sachverständigem Ermessen
vorzugsweise geeignete Plätze zum Laichen der Fische und zur Ent-
wickelung der jungen Brut bieten (Laichschonreviere);
2. solche Strecken der Gewässer, welche den Eingang der Fische aus dem
Mrcere in die Binnengewässer beherrschen (Fischschonreviere).
Die Feststellung der Schonrevicre erfolgt durch Verfügung des Ministers
für dic landwirthschaftlichen Angelegenheiten und zwar, wenn solche Strecken
der Gewässer zu Schonrevieren erklärt werden sollen, in welchen dem Staate
dic Fischereigerechtigkeit zusteht, im Einverständnisse mit dem Finanzminister.
Die betreffende Verfügung ist durch öffentliche Bekanntmachung zur Kennt-
niß der Betheiligten zu bringen; auch sind die Schonreviere, soweit es die Oert-
lichkeit gestattet, durch Aufstellung besonderer Zeichen erkennbar zu machen.
§. 30. In Schonrevieren ist jede Art des Fischfangs untersagt, welche
nicht für Zwecke der Schonung oder andere gemeinnützige oder wirthschaftliche
Zwecke von der Aufsichtsbehörde angeordnet oder gestattet wird.
§. 31. In Loeichschonrevieren (. 29 Nr. 1) muß die Räumung, das
Mähen von Schilf und Gras, die Ausführung von Sand, Steinen, Schlamm
1. s. w. und jede anderweite, die Fortpflanzung der Fische gefährdende Störung
1) Einerlei, ob sie innerhalb des Geltungsbereichs der betreffenden Vd. gefangen
sind oder nicht Das Verbot bezieht sich auf alle Fische, Erk. K. G. 27. Juni 1889
(E. K. IX. 270).
2) D. . die Fischereiberechtigten, nicht die Eigenthümer des Gewässers, bezw.
der Vorrichtungen, E. K. I. 225.