Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXV. Fischerei-Gesetz. 1248 
Insbesondere soll dieselbe in denjenigen Strecken der Gewässer, wo die 
Rücksicht auf Erhaltung des Fischbestandes es gestattet, außer an den Sonn- 
und Festtagen, höchstens an drei Tagen in der Woche untersagt werden dürfen. 
Der Fang einzelner Fischgattungen und der Gebrauch bestimmter Fang- 
mittel kann auch in diesem Falle für die ganze Dauer der Schonzeit verboten 
werden. 
§. 24. Gelangen Fische, deren Fang zur Zeit oder mit Rücksicht auf ihr 
Maß oder Gewicht überhaupt verboten ist, lebend in die Gewalt des Fischers, 
so sind dieselben sofort wieder in das Wasser zu setzen. 
§. 25. Die Vorschriften der §§. 19 bis 24 finden auf geschlossene Gewässer 
(§. 4) keine Anwendung. Z « 
8. 26. Ist der Fang von Fischen unter einem bestimmten Maße oder 
Gewichte verboten, so dürfen solche Fische im Geltungsbereiche des Verbots 
unter diesem Maße oder Gewichte weder feil geboten, noch verkauft, noch ver- 
sandt werden 7. · » « 
§. 27. Auf die in den Fischzucht-Anstalten vorhandene junge Fischbrut 
finden die Vorschriften der §§. 24 und 26 keine Anwendung. Z 
Auch kann die Aufsichtsbehörde im Interesse wissenschaftlicher Unter- 
suchungen oder gemeinnütziger Versuche und für Zwecke der künstlichen Fisch- 
zucht, soweit erforderlich, unter geeigneten Kontrollmaßregeln Ausnahmen von 
den Vorschriften der §§. 24 und 26 gestatten. 
Den Besitzern geschlossener Gewässer (F. 4) ist der Verkauf und Versandt 
von jungen Setzlingen zu Zuchtzwecken gestattet. 
§. 28. Während der Dauer der Schonzeiten müssen die durch dieses 
Gesetz nicht beseitigten ständigen Fischereivorrichtungen (§8. 5 und 20) in nicht 
geschlossenen Gewässern hinweggeräumt oder abgestellt sein. 
5 Besitzer derselben:) sind dazu erforderlichen Falls im Verwaltungswege 
anzuhalten. 
Soweit die Rücksicht auf Erhaltung des Fischbestandes es gestattet, 
kann der Regierungspräsident Ausnahmen von der im ersten Absatz getroffenen 
Bestimmung zulassen. 
Schonreviere. 
§. 29. Nach Anhörung der betheiligten Fischereiberechtigten und in ge- 
nossenschaftlichen Revieren nach Anhörung des Genossenschaftsvorstandes können 
zu Schonrevieren erklärt werden: 
1. solche Strecken der Gewässer, welche nach sachverständigem Ermessen 
vorzugsweise geeignete Plätze zum Laichen der Fische und zur Ent- 
wickelung der jungen Brut bieten (Laichschonreviere); 
2. solche Strecken der Gewässer, welche den Eingang der Fische aus dem 
Mrcere in die Binnengewässer beherrschen (Fischschonreviere). 
Die Feststellung der Schonrevicre erfolgt durch Verfügung des Ministers 
für dic landwirthschaftlichen Angelegenheiten und zwar, wenn solche Strecken 
der Gewässer zu Schonrevieren erklärt werden sollen, in welchen dem Staate 
dic Fischereigerechtigkeit zusteht, im Einverständnisse mit dem Finanzminister. 
Die betreffende Verfügung ist durch öffentliche Bekanntmachung zur Kennt- 
niß der Betheiligten zu bringen; auch sind die Schonreviere, soweit es die Oert- 
lichkeit gestattet, durch Aufstellung besonderer Zeichen erkennbar zu machen. 
§. 30. In Schonrevieren ist jede Art des Fischfangs untersagt, welche 
nicht für Zwecke der Schonung oder andere gemeinnützige oder wirthschaftliche 
Zwecke von der Aufsichtsbehörde angeordnet oder gestattet wird. 
§. 31. In Loeichschonrevieren (. 29 Nr. 1) muß die Räumung, das 
Mähen von Schilf und Gras, die Ausführung von Sand, Steinen, Schlamm 
1. s. w. und jede anderweite, die Fortpflanzung der Fische gefährdende Störung 
1) Einerlei, ob sie innerhalb des Geltungsbereichs der betreffenden Vd. gefangen 
sind oder nicht Das Verbot bezieht sich auf alle Fische, Erk. K. G. 27. Juni 1889 
(E. K. IX. 270). 
2) D. . die Fischereiberechtigten, nicht die Eigenthümer des Gewässers, bezw. 
der Vorrichtungen, E. K. I. 225. 
 
	        
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