Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXV. Fischerei-Gesetz. 1246 
§5. 37. Die Vorschriften der §§. 35 und 36 finden keine Anwendung: 
1. auf geschlossene Gewässer (. 4); 
2. auf künstlich angelegte Wasserzüge. Diese Ausnahme erstreckt sich auch 
auf natürliche Gewässer, wenn und soweit sie unmittelbare Zubehörungen 
oder Theile eines künstlichen Wasserzuges bilden; 
3. auf diejenigen Wasserwerke (Abwässerungsschleusen, Siele u. s. w.), welche 
zum Schutze von Niederungen gegen die von außen andringenden Fluthen 
angelegt sind oder angelegt werden. 
§. 38. Werden durch die im §. 36 bezeichneten Anlagen nutzbare Stau- 
berechtigungen beeinträchtigt, so ist dafür von dem Unternehmer der Anlage 
volle Entschädigung zu gewähren; dagegen wird für den etwaigen durch An- 
legung eines Fischpasses veranlaßten Minderwerth der Fischerei keine Entschä- 
digung geleistet. 
§. 39. Die Ausführung eines Fischpasses durch Fischereiberechtigte oder 
Genossenschaften bedarf in allen Fällen der Genehmigung des Bezirksaus- 
schusses, welcher bei Prüfung des Bauplans nicht allein die ufer-, fluß= und 
schiffahrtspolizellichen Nücksichten zu beachten, sondern auch darauf zu sehen hat, 
daß bei der Anlage des Fischpasses wider den Willen des Stauberechtigten das 
Maß des Nothwendigen nicht überschritten wird. 
§. 40. Zu den von Staatswegen oder nach Maßgabe eines von dem 
Bezirksausschusse genehmigten Bauplans von Fischereiberechtigten auszu- 
führenden Fischpässen muß der erforderliche Grund und Boden von den Eigen- 
thümern desselben gegen volle, von dem Unternehmer der Anlage zu gewährende 
Entschädigung abgetreten werden. 
Auf das Enteignungsverfahren und die Ermittelung der Entschädigung 
finden diejenigen Vorschriften Anwendung, welche in Enteignungsfällen für 
Zwecke der Vorfluth in den einzelnen Landestheilen Platz greifen. 
Nach denselben Vorschriften erfolgt auch die Ermittelung der in den Fällen 
des §. 38 zu gewährenden Entschädigung. 
tb 41. Der Bezirksausschuss hat unter Abwägung aller Interessen zu 
bestimmen, in welchen Theilen des Jahres der Fischpaß geschlossen gehalten 
werden muß. 
42. In den für den Durchzug der Fische angelegten Fischpässen ist 
jede Art des Fischfangs, insbesondere auch das Einhängen oder Einsetzen von 
Fischkörben, Netzen, Reusen und anderen Fangvorrichtungen verboten. Oberhalb 
und unterhalb des Fischpasses muß in einer nach den örtlichen Verhältnissen 
von dem Bezirksausschusse zu bestimmenden angemessenen Ausdehnung für die 
Zeit, während welcher der Fischpaß geöffnet ist, jede Art des Fischfanges ver- 
boten werden. Werden durch dieses Verbot Rechte des Fischereiberechtigten 
beeinträchtigt, so muß dafür volle Entschädigung geleistet werden. 
Die Minister für Handel und für Landwirthschaft sind befugt, zum Schntze 
der Fische gegen Beschädigung durch Turbinen bei jeder nach dem Inkraft- 
treten des Gesetzes erfolgenden Turbinenanlage dem Eigenthümer der letzteren 
jederzeit die Herstellung und Unterbaltung von Vorrichtungen (Gittern u. s. w.), 
welche das Eindringen der Fische in die Turbinen verhindern, auf seine Kosten 
aufzuerlegen. 
  
  
  
  
  
Verunreinigung derr Fischwasser. 
§. 43. Es ist verboten, in die Gewässer aus landwirthschaftlichen oder 
gewerblichen Betrieben Stoffe von solcher Beschaffenheit und in solchen Mengen 
einzu werfen, einzuleiten oder einfließen zu lassen, daß dadurch fremde Fischerei- 
rechte geschädigt werden können!). #„ 
Bei überwiegendem Interesse der Landwirthschaft oder der Industrie kann 
das Einwerfen oder Einleiten solcher Stoffe in die Gewässer durch den Be- 
—–— 
  
1) Auch die nur fahrlässige Zuführung schädlicher, die Fischerei gefährdender 
Stoffe in die Gewässer ist strafbar, E. K. XI. 296. Auf das Röten von Flachs 
und Hauf in geschlossenen Gewässern findet das Verbot des §S. 43 insoweit Anwen- 
dung, als die dabei abgesonderten schädlichen Stoffe nicht durch abfließendes Wasser 
in ein nicht geschlossenes Wasser geleitet werden dürfen, E. K. VII. 276.
	        
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