Abschnitt XXV. Fischerei-Gesetz. 1246
§5. 37. Die Vorschriften der §§. 35 und 36 finden keine Anwendung:
1. auf geschlossene Gewässer (. 4);
2. auf künstlich angelegte Wasserzüge. Diese Ausnahme erstreckt sich auch
auf natürliche Gewässer, wenn und soweit sie unmittelbare Zubehörungen
oder Theile eines künstlichen Wasserzuges bilden;
3. auf diejenigen Wasserwerke (Abwässerungsschleusen, Siele u. s. w.), welche
zum Schutze von Niederungen gegen die von außen andringenden Fluthen
angelegt sind oder angelegt werden.
§. 38. Werden durch die im §. 36 bezeichneten Anlagen nutzbare Stau-
berechtigungen beeinträchtigt, so ist dafür von dem Unternehmer der Anlage
volle Entschädigung zu gewähren; dagegen wird für den etwaigen durch An-
legung eines Fischpasses veranlaßten Minderwerth der Fischerei keine Entschä-
digung geleistet.
§. 39. Die Ausführung eines Fischpasses durch Fischereiberechtigte oder
Genossenschaften bedarf in allen Fällen der Genehmigung des Bezirksaus-
schusses, welcher bei Prüfung des Bauplans nicht allein die ufer-, fluß= und
schiffahrtspolizellichen Nücksichten zu beachten, sondern auch darauf zu sehen hat,
daß bei der Anlage des Fischpasses wider den Willen des Stauberechtigten das
Maß des Nothwendigen nicht überschritten wird.
§. 40. Zu den von Staatswegen oder nach Maßgabe eines von dem
Bezirksausschusse genehmigten Bauplans von Fischereiberechtigten auszu-
führenden Fischpässen muß der erforderliche Grund und Boden von den Eigen-
thümern desselben gegen volle, von dem Unternehmer der Anlage zu gewährende
Entschädigung abgetreten werden.
Auf das Enteignungsverfahren und die Ermittelung der Entschädigung
finden diejenigen Vorschriften Anwendung, welche in Enteignungsfällen für
Zwecke der Vorfluth in den einzelnen Landestheilen Platz greifen.
Nach denselben Vorschriften erfolgt auch die Ermittelung der in den Fällen
des §. 38 zu gewährenden Entschädigung.
tb 41. Der Bezirksausschuss hat unter Abwägung aller Interessen zu
bestimmen, in welchen Theilen des Jahres der Fischpaß geschlossen gehalten
werden muß.
42. In den für den Durchzug der Fische angelegten Fischpässen ist
jede Art des Fischfangs, insbesondere auch das Einhängen oder Einsetzen von
Fischkörben, Netzen, Reusen und anderen Fangvorrichtungen verboten. Oberhalb
und unterhalb des Fischpasses muß in einer nach den örtlichen Verhältnissen
von dem Bezirksausschusse zu bestimmenden angemessenen Ausdehnung für die
Zeit, während welcher der Fischpaß geöffnet ist, jede Art des Fischfanges ver-
boten werden. Werden durch dieses Verbot Rechte des Fischereiberechtigten
beeinträchtigt, so muß dafür volle Entschädigung geleistet werden.
Die Minister für Handel und für Landwirthschaft sind befugt, zum Schntze
der Fische gegen Beschädigung durch Turbinen bei jeder nach dem Inkraft-
treten des Gesetzes erfolgenden Turbinenanlage dem Eigenthümer der letzteren
jederzeit die Herstellung und Unterbaltung von Vorrichtungen (Gittern u. s. w.),
welche das Eindringen der Fische in die Turbinen verhindern, auf seine Kosten
aufzuerlegen.
Verunreinigung derr Fischwasser.
§. 43. Es ist verboten, in die Gewässer aus landwirthschaftlichen oder
gewerblichen Betrieben Stoffe von solcher Beschaffenheit und in solchen Mengen
einzu werfen, einzuleiten oder einfließen zu lassen, daß dadurch fremde Fischerei-
rechte geschädigt werden können!). #„
Bei überwiegendem Interesse der Landwirthschaft oder der Industrie kann
das Einwerfen oder Einleiten solcher Stoffe in die Gewässer durch den Be-
—–—
1) Auch die nur fahrlässige Zuführung schädlicher, die Fischerei gefährdender
Stoffe in die Gewässer ist strafbar, E. K. XI. 296. Auf das Röten von Flachs
und Hauf in geschlossenen Gewässern findet das Verbot des §S. 43 insoweit Anwen-
dung, als die dabei abgesonderten schädlichen Stoffe nicht durch abfließendes Wasser
in ein nicht geschlossenes Wasser geleitet werden dürfen, E. K. VII. 276.