1246 Abschnitt XXV. Fischerei-Gesetz.
zirksausschuss gestattet werden. Soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen,
soll dabei dem Inhaber der Anlage die Ausführung solcher Einrichtungen auf-
gegeben werden, welche geeignet 1 den Schaden für die Fischerei möglichst
zu beschränken.
Ergiebt sich, daß durch Ableitungen aus landwirthschaftlichen oder gewerb-
lichen Anlagen, welche bei Erlaß dieses Gesetzes bereits vorhanden waren oder
in Gemäßheit des vorstehenden Absatzes gestattet worden sind, der Fischbestand
der Gewässer vernichtet oder erheblich beschädigt wird, so kann dem Inhaber
der Anlage auf den Antrag der durch die Ableitung benachtheiligten Fischerei-
berechtigten die Auflage gemacht werden, solche ohne unverhältnißmäßige Be-
lästigung seines Betriebes ausführbaren Vorkehrungen zu treffen, welche geeignet
sind, den Schaden zu heben oder doch thunlichst zu verringern. Hierüber be-
schliesst der Bezirksausschuss, sofern die betreffende Ableitung nicht Zubehör
einer der im §. 16 der Reichs-Gewerbe-Ordnung als genehmigungspflichtig be-
zeichneten Anlagen ist 0.
Die Kosten der Herstellung solcher Vorkehrungen sind dem Inhaber der
Anlage von den Antragstellern zu erstatten.
Die letzteren sind verpflichtet, auf Verlangen vor der Ausführung Vorschuß
oder Sicherheit zu leisten.
Die Entscheidung über die Gestattung von Ableitungen nach Abs. 2, so-
wie über die in Gemäßheit des Abs. 3 anzuordnenden Vorkehrungen erfolgt,
sofern die betreffende Ableitung Zubehör einer der im §S. 16 der Gewerbe-
Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 (B. G. Bl. S. 245)
als genehmigungspflichtig bezeichneten Anlagen ist, in dem für die Zulassung
dieser Anlagen angeordneten gesetzlichen Verfahren #).
§. 44. Das Röten?) von Flachs und Hanf in nicht geschlossenen Ge-
wässern ist verboten.
Ausnahmen von diesem Verbote kann der Bezirksausschuss jedoch nur
immer widerruflich für solche Gemeindebezirke oder größere Gebietstheile zu-
lassen, wo die Oertlichkeit für die Anlage zweckdienlicher Rötegruben nicht
geeignet ist und die Benutzung nicht geschlossener Gewässer zur Flachs= und
Hanfbereitung zur Zeit nicht entbehrt werden kann.
-Berechtigung zum Tödten und Fangen schädlicher Thiere.
§. 45. Den Fischereiberechtigten ist gestattet, Fischottern, Taucher, Eisvögel,
Reiher, Kormorane und Fischaare ohne Anwendung von Schußwaffen zu tödten
oder zu fangen und für sich zu behalten.
enn in einzelnen Landestheilen durch die bestehende Gesetzgebung den
Fischereiberechtigten der Fang jagdbarer, der Fischerei schädlicher Thiere in
weiterem Umfange gestattet ist, behält es dabei sein Bewenden.
Beaufsichtigung der Fischerei.,
§. 46. Wo in diesem Gesetze die Aufsichtsbehörde erwähnt wird, ist
darunter die ordentliche Obrigkeit des Bezirks innerhalb ihrer Zuständigkeit
verstanden 8). "
Die Beaufsichtigung der Binnenfischerei, der Schonreviere und der Fisch-
pässe kaun durch besondere") vom Staate bestellte Beamte ausgeübt werden.
1) §. 99 Zust. Ges.; §§. 109, 110 ebenda.
2) Vergl. Anm. 1 zu S. 43.
:) D. i. im Allgemeinen die Ortspolizeibehörde, E. O. V. VII. 285, Resf.
3. März 1881 (M. Bl. S. 91).
!) Den Oberfischmeistern, als den besonderen Beamten, die zur Beaufsichtigung
der Fischerei vom Staate bestellt sind, liegt die Verwaltung der Fischereipolizei in
derselben Weise ob, wie sonst nach §. 59 Kr. O. 13. Dez. 1872 den Amtsvor-
stehern. Während die Amtsvorsteher die gesammte Polizei, haben die Oberfischmeister
nur die besondere Fischereipolizei für ihren Bezirk selbständig wahrzunehmen; sie
bilden für diesen besonderen Zweig der Polizei ganz in derselben Weise die Orts-
und Lokalpolizeibehörde (. 47 Fischereiges.), wie die Amtsvorsteher die allgemeine