Abschnitt XXV. Fischerei-Gesetz. 1247
Die von Fischereiberechtigten, Fischereigenossenschaften oder Gemeinden bestellten
Aufseher sind verpflichtet, den Anordnungen dieser Beamten innerhalb der Vor-
schriften dieses Gesetzes nachzukommen.
In genossenschaftlichen Revieren liegt die unmittelbare Beaufsichtigung der
Fischerei dem Vorstande der Genossenschaft, in allen nicht genossenschaftlichen
Binnenfischerei-Revieren der Gemeinde innerhalb ihrer Gemarkung neben den
staatlichen Sicherheits= und Lokalpolizeibeamten ob.
Fischereiaufseher, welche von Fischereiberechtigten, Fischereigenossenschaften
oder von Gemeinden bestellt werden, sind auf deren Antrag amtlich zu ver-
pflichten, falls gegen ihre Zuverlässigkeit kein Anstand obwaltet.
Die unmittelbare Beaufsichtigung der Küstenfischerei außerhalb genossen-
schaftlicher Reviere wird von den Organen der Staatsverwaltung geführt.
§. 47. Die amtlich verpflichteten Aufsichtsbeamten haben bei der Ermitte-
lung und Verfolgung von Uebertretungen gegen die Bestimmungen dieses
Gesetzes und die sonst bestehenden fischereipolizeilichen Vorschriften innerhalb
ihres Aufsichtsbezirks die Befugnisse und Verpflichtungen der Lokalpolizei-
beamten; insbesondere sind dieselben zu jeder Zeit befugt, die beim Fischfange
im Gebrauch befindlichen Fanggeräthe, sowie die in Fischerfahrzeugen vor-
handenen Fanggeräthe und Fische einer Untersuchung zu unterziehen. ·
Auch können von denselben Fischbehälter, welche in nicht geschlossenen
Gewässern ausgelegt sind, jeder Zeit durchsucht werden.
§. 48. Wird Jemand bei einer Uebertretung oder gleich nach derselben
betroffen oder verfolgt, so sind die der Einziehung unterliegenden Gegenstände,
welche er bei sich führt, in Beschlag zu nehmen 1). In den nämlichen Fällen
können die bei der Uebertretung gebrauchten Fischergeräthe und Fahrzeuge ge-
pfändet werden.
Diese der Einziehung nicht unterliegenden Gegenstände sind dem nächsten
Ortsvorstande auf Gefahr und Kosten des Eigenthümers zur Aufbewahrung wn
überliefern, jedoch gegen Niederlegung einer der Höhe nach vom Ortsvorstande
zu bestimmenden baaren Summc, welche dem Geldbetrage der etwa erfolgenden
Verurtheilung nebst den Kosten der Aufbewahrung oder dem Werthe des
Pfandstücks gleichkommt, zurückzugeben. Die Niederlegung kann bei dem Orts-
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Zu Anmerkung 4 auf S. 1246.
Ortepolizeibehörde. Dieselben Befugnisse, die den Amtsvorstehern behufs Verwaltung
der allgemeinen Polizei zustehen, kommen den Oberfischmeistern daher in Fischerei-
polizeisachen zu. Wie die Gemeindevorsteher die Organe der Amtsvorsteher für die
Polizeiverwaltung im Allgemeinen sind (F. 29 Kr. O.), so sind die Fischereiaufseher
die Organe der Oberfischmeister für die Verwaltung der Fischerpolizei, Res. 17. April
1882 (M. Bl. S. 166), vergl. §. 134 L. V. G. Sie sind zur Straffestsetzung nach
Ges. 23. April 1883 befugt, Res. 28. Febr. 1886 (M. Bl. S. 47).
Diejenigen Königlichen Fischereibeamten, die
1. die Stellen als Fischmeister, Fischerei-Aufseher, Schonrevier-Aufseher, Fischpaß-
Aufseher gegen Gehalt oder fixirte Remuneration als Hauptamtsverwalter oder
2. die Fischerei-Aufsicht zwar nur im Nebenamte führen, aber in ihrer Haupt-
stellung ein etatsmäßiges Gehalt beziehen,
find hinsichtlich der in ihren Revieren vorkommenden Fischerei-Vergehen und Fischerei-
Uebertretungen durch Res. 27. Febr. 1886 (M. Bl. S. 49) zu Hülfsbeamten der
Staatsanwaltschaft ernannt worden. *½“
Die Regierungspräsidenten sind ermächtigt, Beamten, die sich durch Thätigkeit
und Mühe oder durch besondere Umsicht und Gewandtheit bei Nachweisung und
Ueberführung von Fischerei-Frevleru ausgezeichnet haben, die Annahme von Be-
lohnungen Seitens des Deutschen Fischereivereins zu gestatten, Res. 1. Aug. 1879
(M. d. J. II. 8651). # # Z
Regl. 28. Sept. 1877 (M. Bl. S. 294), betr. die Uniformirung des
Fischerei-Aussichtspersonals, ergäuzt durch Res. 16. Febr. 1885 (M. Bl. S. 59).
1) Ueber das Verfahren bei der Beschlagnahme und Einziehung von Fanggeräthen,
die zu Fischereivergehen und Uebertretungen benutzt worden sind, vergl. Res. 18. Dez.
1893 (M. Bl. 1894 S. 23).