1248 Abschnitt XXV. Fischerei-Gesetz.
vorstande oder gerichtlich erfolgen. Geschieht die Niederlegung nicht innerhalb
acht Tagen, so kann der gepfändete Gegenstand auf Verfügung des zuständigen
Richters öffentlich versteigert werden.
Strafbestimmungen.
8. 49. Mit Geldstrafe bis zu 30 Mark Reichsmünze oder mit Haft bis
zu einer Woche wird bestraft:
1. wer in den Fällen des §F. 11 bei Ausübung der Fischerei!) ohne einen
nach Vorschrift der §#§. 12 und 13 ausgestellten und beglaubigten Er-
laubnißschein, oder ohne die im §F. 16 vorgeschriebene Bescheintgung
oder im Geltungsbereiche der Fischereiordnungen für die in der Provinz
Pommern belegenen Theile der Oder, das Haff und dessen Ausflüsse
vom 2. Juli 1859 und für den Regierungsbezirk Stralsund vom
30. August 1865 ohne einen vorschriftsmäßig ausgestellten und be-
heiug#n Legitimationsschein (Willzettel, Fischzettel) betroffen wird
18) );
2. wer den Vorschriften im §. 19 zuwider Fischerzeuge ohne die vor-
geschriebene Kennzeichnung auslegt. 4
§. 50. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark Reichsmünze oder mit Haft
wird bestraft:
1. wer als Pächter einer Gemeindefischerei die von der Aufsichtsbehörde
festgestellte Zahl der zulässigen Fanggeräthe überschreitet (§. 8);
wer einen Erlaubniß= oder Legitimattonsschein unberechtigt ausstellt
und aus Händen giebt (8§. 12 und 18);
wer bei Ausübung der Fischerei in nicht geschlossenen Gewässern die
im §. 22 verbotenen Mittel anwendet;
wer den Vorschriften im §. 28 zuwider ständige Fischereivorrichtungen
nicht rechtzeitig wegräumt oder abstellt oder denselben vorschriftswidrig
eine größere als die nach §. 20 zulässige Ausdehnung giebt);
5. wer in Schonrevieren verbotswidrig die Fischerei ausübt (§. 30) oder
den zum Schutz derselben erlassenen reglementarischen Vorschriften zu-
widerhandelt (S. 31);
6. wer in den für den freien Durchzug der Fische angelegten Fischpässen,
sowie in den oberhalb und unterhalb derselben gelegenen, dem Fisch-
fange entzogchen Theilen der Gewässer irgend eine Art des Fischfangs
ausübt (8. 42);
7. wer den Vorschriften des 8. 43 oder den zur Ausführung desselben ge—
troffenen Anordnungen zuwider den Gewässern schädliche, die Fischeret.
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1) Der Begriff des Fischens umfaßt neben der Okkupation selbst alle Hand-
lungen, durch die man Fische aussucht, verfolgt oder ihnen nachstellt, um sie zu er-
langen, einzufangen oder soust in Besitz zu nehmen, ohne Rücksicht auf die Zweck-
dienlichkeit der Handlung; der Mangel eines Erfolges drückt sie nicht zum Versuche
herunter, Erk. R. G. 7. Dez. 1882 (Rechtspr. IV. 132), 7. Nov. 1887 (Rechtspr.
IX. 563). Auch das Stehenlassen von Aalsäcken in einem Flusse ist als Betrieb der
Fischerei anzusehen, Erk. K. G. 28. April 1892 (G. A. XL. 210).
2) Zur Abwendung der Strafe aus §. 49 Nr. 1 genügt weder der Besitz eines
auf unbestimmte Zeit lautenden oder nur vom Ortsvorsteher beglaubigten Fischerei-
erlaubnißscheins noch der Besitz eines von der Aufsichtsbehörde gemäß §. 16 zwar
ertheilten, aber hinterher von ihr für ungültig erklärten Legitimationsscheins, Erk.
19. Mai 1881 (E. K. II. 280).
Zum „Betreffen“ ist nicht erforderlich, daß die Feststellung des Nichtbesitzes eines.
Fischzettels durch den die Uebertretung ermittelnden Beamten auf der Stelle erfolgt
sein muß, vielmehr kann der Nachweis dieser Thatsache auf jede beliebige Art erbracht
werden, E. K. VI. 274.
Vergl. R. Str. G. B. 88. 296, 296 a und 370, 4. Bergl. auch oben S. 1236
Anm. 2 Abs. 2.
3) Voraussetzung der Strafe ist also, daß das Gewässer über die Hälfte der-
Wasserfläche zum Zwecke des Fischfanges und durch ständige Fischereivorrichtungen
gesperrt wird, Erk. K. G. 6. Okt. 1892 (G. A. XL. 209).