Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1248 Abschnitt XXV. Fischerei-Gesetz. 
vorstande oder gerichtlich erfolgen. Geschieht die Niederlegung nicht innerhalb 
acht Tagen, so kann der gepfändete Gegenstand auf Verfügung des zuständigen 
Richters öffentlich versteigert werden. 
Strafbestimmungen. 
8. 49. Mit Geldstrafe bis zu 30 Mark Reichsmünze oder mit Haft bis 
zu einer Woche wird bestraft: 
1. wer in den Fällen des §F. 11 bei Ausübung der Fischerei!) ohne einen 
nach Vorschrift der §#§. 12 und 13 ausgestellten und beglaubigten Er- 
laubnißschein, oder ohne die im §F. 16 vorgeschriebene Bescheintgung 
oder im Geltungsbereiche der Fischereiordnungen für die in der Provinz 
Pommern belegenen Theile der Oder, das Haff und dessen Ausflüsse 
vom 2. Juli 1859 und für den Regierungsbezirk Stralsund vom 
30. August 1865 ohne einen vorschriftsmäßig ausgestellten und be- 
heiug#n Legitimationsschein (Willzettel, Fischzettel) betroffen wird 
18) ); 
2. wer den Vorschriften im §. 19 zuwider Fischerzeuge ohne die vor- 
geschriebene Kennzeichnung auslegt. 4 
§. 50. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark Reichsmünze oder mit Haft 
wird bestraft: 
1. wer als Pächter einer Gemeindefischerei die von der Aufsichtsbehörde 
festgestellte Zahl der zulässigen Fanggeräthe überschreitet (§. 8); 
wer einen Erlaubniß= oder Legitimattonsschein unberechtigt ausstellt 
und aus Händen giebt (8§. 12 und 18); 
wer bei Ausübung der Fischerei in nicht geschlossenen Gewässern die 
im §. 22 verbotenen Mittel anwendet; 
wer den Vorschriften im §. 28 zuwider ständige Fischereivorrichtungen 
nicht rechtzeitig wegräumt oder abstellt oder denselben vorschriftswidrig 
eine größere als die nach §. 20 zulässige Ausdehnung giebt); 
5. wer in Schonrevieren verbotswidrig die Fischerei ausübt (§. 30) oder 
den zum Schutz derselben erlassenen reglementarischen Vorschriften zu- 
widerhandelt (S. 31); 
6. wer in den für den freien Durchzug der Fische angelegten Fischpässen, 
sowie in den oberhalb und unterhalb derselben gelegenen, dem Fisch- 
fange entzogchen Theilen der Gewässer irgend eine Art des Fischfangs 
ausübt (8. 42); 
7. wer den Vorschriften des 8. 43 oder den zur Ausführung desselben ge— 
troffenen Anordnungen zuwider den Gewässern schädliche, die Fischeret. 
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1) Der Begriff des Fischens umfaßt neben der Okkupation selbst alle Hand- 
lungen, durch die man Fische aussucht, verfolgt oder ihnen nachstellt, um sie zu er- 
langen, einzufangen oder soust in Besitz zu nehmen, ohne Rücksicht auf die Zweck- 
dienlichkeit der Handlung; der Mangel eines Erfolges drückt sie nicht zum Versuche 
herunter, Erk. R. G. 7. Dez. 1882 (Rechtspr. IV. 132), 7. Nov. 1887 (Rechtspr. 
IX. 563). Auch das Stehenlassen von Aalsäcken in einem Flusse ist als Betrieb der 
Fischerei anzusehen, Erk. K. G. 28. April 1892 (G. A. XL. 210). 
2) Zur Abwendung der Strafe aus §. 49 Nr. 1 genügt weder der Besitz eines 
auf unbestimmte Zeit lautenden oder nur vom Ortsvorsteher beglaubigten Fischerei- 
erlaubnißscheins noch der Besitz eines von der Aufsichtsbehörde gemäß §. 16 zwar 
ertheilten, aber hinterher von ihr für ungültig erklärten Legitimationsscheins, Erk. 
19. Mai 1881 (E. K. II. 280). 
Zum „Betreffen“ ist nicht erforderlich, daß die Feststellung des Nichtbesitzes eines. 
Fischzettels durch den die Uebertretung ermittelnden Beamten auf der Stelle erfolgt 
sein muß, vielmehr kann der Nachweis dieser Thatsache auf jede beliebige Art erbracht 
werden, E. K. VI. 274. 
Vergl. R. Str. G. B. 88. 296, 296 a und 370, 4. Bergl. auch oben S. 1236 
Anm. 2 Abs. 2. 
3) Voraussetzung der Strafe ist also, daß das Gewässer über die Hälfte der- 
Wasserfläche zum Zwecke des Fischfanges und durch ständige Fischereivorrichtungen 
gesperrt wird, Erk. K. G. 6. Okt. 1892 (G. A. XL. 209).
	        
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