Abschnitt XXVI. Feldpolizei-Ordnung. 1259
beendigter Heuernte und auf zwei= und mehrschnittigen Wiesen nicht vor
dem 1. Oktober statt.
Diese Termine können, wo ein Bedürfniß dazu obwaltet, durch Lokal-
Ordnungen auf dem im S. 25 bezeichneten Wege anders bestimmt werden.
§. 36. Nasse, durchbrüchige Wiesen müssen zu allen Jahreszeiten mit
fremder Hütung verschont werden.
Neugebaute oder umgebaute Wiesen sind mit fremder Hütung während
der ersten zwei Jahre nach Ausführung der Anlage ganz zu verschonen. Auch
muß die Schonung in der späteren Zeit noch so lange und in demjenigen Um-
fange fortgesetzt werden, als sie zur Vollendung der Anlage und zur Sicherung
ihres Zweckes nothwendig ist.
Die in allen diesen Fällen etwa erforderlichen besonderen Festsetzungen sind
von den in dem §. 25 genannten Behörden auf die ebendaselbst vorgeschriebene
Weise zu treffen.
§. 37. Auf einzelnen, im Gemenge liegenden und der gemeinschaftlichen
oder wechselseitigen Hütungen unterworfenen Feld= und Wiesenstücken darf die
Hütung nicht eher ausgeübt werden, als bis die Aberntung der Früchte und
die Werbung des Heues auch auf allen andern zu demselben Feldtheile (dem
Winter= oder Sommer-Getreidefelde 2c.) gehörigen Stücken geschehen ist.
Den Zeitpunkt, in welchem die Hütung auf den abgeernteten Stücken all-
gemein beginnen darf, hat die Ortspolizeibehörde zu bestimmen.
§. 38. Die Vorschriften der §§. 35—37 treten auch dann ein, wenn die
Hütungs-Befugniß auf einem einseitigen Dienstbarkeits-Rechte beruht.
Dagegen finden diese Vorschriften in allen denjenigen Fällen keine An-
wendung, in welchen durch entgegenstehende rechtsbeständige Willens-Erklä-
rungen, rechtskräftige Erkenntnisse oder durch Verjährung rücksichtlich des Zeit-
punktes *ö der Art der Ausübung ein abweichendes Rechtsverhältniß be-
gründet ist. !꽓 ·
Wegen der Einschränkung solcher besonderen Rechte gegen Entschädigung,
sowie wegen Einführung anderweiter Ordnungen zur besseren Benutzung der
Grundstücke, verbleibt es bei den Vorschriften und dem Verfahren des zweiten
Abschnitts der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 18219.
§. 39. An Orten, wo ein Pfandstall nöthig ist, hat die Gemeinde einen
solchen zu beschaffen.
§. 40. Tauben, welche Jemand hält, ohne ein wirkliches Recht:) dazu
zu haben, sind, wenn sie im Freien betroffen werden, ein Gegenstand des Thier-
fangs (A. L. R. Thl. 1 Tit. 9 F. 111).
Durch Gemeinde-Beschlüsse kann aber sowohl in Städten, als in länd-
lichen Gemeinden bestimmt werden, daß auch die Tauhen desjenigen, welcher
ein Recht hat, solche zu halten, wenn dieselben zur Saat= und Erntezeit im
Freien und besonders auf den Aeckern betroffen werden, Gegenstand des Thier-
1) S. unten S. 1262.
2) Nach §. 113 I. 9 A. L. R. steht das Recht, Tauben zu halten, wenn pro-
vinzialrechtliche Vorschriften nicht anders bestimmen, nur demjenigen zu, der tragbare
Aecker in der Feldflur hat oder zu benutzen berechtigt ist; auch ist die Ausübung des
Okkupationsrechtes in Betreff der Tauben nur gestattet, wenn sie die Gewohnheit
zurückzukehren, abgelegt haben (g. 109 a. a. O.)). Das Eigenthum des nach §. 113
berechtigten Taubenhalters findet also so lange Schutz, und seine Tauben, auch
wenn sie außerhalb ihres Verwahrungsortes betroffen werden, sind so lange nicht
Gegenstand des Thierfanges, als sie die Gewohnheit der Rückkehr haben. Trifft diese
Voraussetzung zu, so unterliegt das Wegfangen der Tauben der Strafe des Diebstahls,
wenn auch die übrigen Thatbestandsmerkmale des Diebstahls hinzutreten, insbesondere
auch das subjektive Schuldmoment, wie es in dem Bewußtsein der Rechtswidrigkeit
der Zueignung zum Ausdruck gelangt, Erk. 12. Febr. 1886 (E. Crim. XIII. 344).
Die Vorschriften der Landesgesetze, nach denen das Recht, Tauben zu halten,
beschränkt ist, und nach denen im Freien betroffene Tauben der freien Zueignung und
der Pödtung unterliegen, finden auf Militärbrieftauben keine Anwendung, §. 1 Ges.
28. Mai 1894 (R. G. Bl. S. 463), betr. den Schutz der Brieftauben und den
Brieftaubenverkehr im Kriege.