Abschnitt XXVI. Ausweisung des hutfreien Drittels. 1261
8. 460. Der das einfache Pfandgeld übersteigende Betrag fällt, als Strafe alle-
mal der gemeinen Kasse des Orts anheim.
8. 461. Wer bei einer vorfallenden Pfändung den Andern schimpft, schlägt oder
sonst beschädigt, soll nach aller Strenge der Kriminal-Gesetze bestraft werden.
5. 462. Wer unrechtmäßiger Weise gepföndet hat, muß das Pfand dem Anderen
kostenfrei zurückliesern und demselben für den verursachten Schaden und entgangenen
Gewinn vollständige Genugthuung leisten.
s. 463. Auch hat derjenige, welcher Pfändungen widerrechtlich vornimmt, nach
Bewandtniß der Umstände die gesetzmäßigen Strafen der unerlaubten Sekbsthülfe oder
beleidigten Freiheit des Andern verwirkt. (Th. 2 Tit. 20 Abschnitt 4, 12.)1)
z. 464. Ist die unrechtmäßige Pfändung ohne Verübung persönlicher Gewalt
geschehen, so dient der Betrag des im Falle der Rechtmäßigkeit zu erlegen gewesenen
Pfandgeldes zum Maßstabe der dem unbefugten Pfänder aufzulegenden Geldstrafe.
§. 465. Auch derjenige, welcher, nachdem er gepfändet worden, sich eigenmächtig
wieder in den Besitz des Pfandes zu setzen unternimmt oder eine Gegenpfändung
aus vermeintlichem Wiedervergeltungsrecht sich anmaßt, wird nach den Vorschriften
88. 462 - 464 beurtheilt.
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Landes-Kultur-Edikt?.
Bom 14. September 1811 (G. S. S. 300).
8. 11. . . .. verordnen Wir:
daß der dritte Theil der Ackerländerei einer jeden in Weidekommission befindlichen
Feldmark unter den nachfolgenden Bestimmungen von der Hütung befreit und der
privativen Benutzung der Besitzer überlassen werden soll.
§. 12. Es hängt von den Inhabern der Mehrheit des Landbesitzes ab, wo dieses
Drittel gewählt und ob es in einem Felde oder in mehreren genommen werden soll.
Ist ein Dominium dabei interessirt, so muß sich die Gemeinde mit solchem einigen,
und steht dies nicht zu bewirken, so findet die im §s. 42 erwähnte schiederichterliche
Entscheidung statt, von welcher jedoch in diesem Falle eine Berufung auf Revifion
nicht zulässig sein soll.
Zur Direktion hierbei dient, daß das Drittel in der Nähe des Dorfes, und wo
möglich gleichmäßig von allen Feldern genommen werden muß, damit die Benutzung
der übrigen ½⅜ derselben ungestört bleibt.
§. 13. Besondere und fremde Hütungsberechtigte, worumer der Gutsherr nicht
zu zählen ist, müssen, insofern sie durch dies hütungsfreie Drittel verlieren, von der
Gemeinde nach Verhältniß der Größe und Güte des Ackers entschädigt werden.
In Ermangelung einer gütlichen Uebereinkunft wird festgesetzt:
a) von dem Drittheil ist dasjenige abzuziehen, welches jeder Ackerbesitzer nach dem
A. L. R. Th. I. Tit. 22 §. 119 oder nach Observanz, dem Futterbau bisher
cchen widmen oder einhegen, oder überhaupt mit Brachfrüchten bestellen
durfte;
b) nur für den sodann übrig bleibenden Theil ist die Eutschädigung und zwar
in Körnern, durch Schiedsrichter nach den Vorschriften der Gemeinheitstheilungs-
Ordnung auszumitteln.
§. 14. Die Einrichtung erfordert keine Zusammenlegung der Grundstücke eines
jeden Interessenten. Ist jene einmal getroffen und vollzogen, so soll auch nachher kein
Besitzer zur Umlegung und Vertauschung der in diesem Drittel befindlichen Grund-
stücke jemals gezwungen werden können, sondern es muß die Zusammenlegung der-
selben der freiwilligen Uebereinkunft der Interefsenten überlassen werden.
§. 15. Sollte eine Gemeinde einstimmig die Hutfreiheit noch nicht benutzen
wollen, so kann sie zwar einstweilen noch ruhen. Sobald aber nur der vierte Theil
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9 Unerlaubte Selbsthülfe ist nach dem R. Str. G. B. als solche mit Strafe
nicht bedroht, wenn fie nicht den Charalter eines anderen Verbrechens oder Vergehens
trägt. " # # 4 6
„) Gilt in allen Landestheilen, wo das A. L. R. eingeführt ist, Res. 27. Jan,
29. Febr. und 13. April 1832 (A. XVI. 88, 382 und 383).