Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt III. Militäranwärter. 113 
welche für ihren Dienst unbrauchbar oder entbehrlich geworden sind und 
einstweilig oder dauernd in den Ruhestand versetzt werden müßten, wenn 
ihnen nicht eine den Militäranwärtern vorbehaltene Stelle verliehen 
würde. 
§. 8. Stellen, welche den Militäranwärtern nur theilweise (zur Hälfte, 
zu einem Drittheil u. s. w.) vorbehalten sind, werden bei eintretenden Vakanzen 
in einer dem Antheilsverhältniß entsprechenden Reihenfolge mit Militäranwärtern 
oder Civilpersonen besetzt, und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Zeit 
Se esetzung thatsächlich mit Militäranwärtern und Civilpersonen besetzten 
ellen 0. 
2, die Reihenfolge auf Grund des §. 7 unterbrochen oder wird in Folge 
des §. 7 Nr. 5 eine ausschließlich mit Militäranwärtern zu besetzende Stelle 
mit einem Bediensteten des Kommunalverbandes befetzt, so ist eine Ausgleichung 
erbeizuführen. Dabei sind Personen, deren Anstellung auf Grund des §. 7 
Nr. 4 und 5 erfolgt, als Civilpersonen, Personen, deren Anstellung auf Grund 
es §. 7 Nr. 1—3 erfolgt, als Militäranwärter in Anrechnung zu bringen. 
r In der Versetzung oder Beförderung eines besoldeten Subaltern- oder 
interbeamten auf eine andere nicht ausschließlich mit Militäranwärtern zu 
esetzende besoldete Subaltern- und Unterbeamtenstelle desselben Kommunal-= 
erbandes sind die Kommunalverbände nicht beschränkt. Wäre die auf solche 
keiise mit einer Civilperson besetzte Stelle der bestehenden Reihenfolge nach 
mit einem Militäranwärter zu besetzen gewesen, so ist eine Ausgleichung 
herbeizuführen 2). 
1) Beispiel: . 
* Sichenssoatele #aruh mit Militäranwärtern besetzte Stellen sind fortan je zur 
Hälfte mit Militäranwärtern und Civilpersonen zu besetzen. ç 
„Die erste vakante Stelle erhält eine Civilperson, dann find sechs Stellen mit 
Militäranwärtern, eine Stelle mit einer Civilperson besetzt; 
die zweite vakante Stelle erhält ein Militäranwärter, dann sind sechs Stellen 
mit ilitäranwärtern, eine Stelle mit einer Civilperson besetzt; 
M die dritte vakante Stelle erhält eine Civilperson, dann sind fünf Stellen mit 
ilitäranwärtern, zwei Stellen mit Civilpersonen besetzt; Z 
Mi die vierte vakante Stelle erhält ein Militäranwärter, dann find fünf Stellen mit 
ilitäranwärtern, zwei Stellen mit Civilpersonen besetzt; 
Mi die fünfte vakante Stelle erhält eine Civilperson, dann sind vier Stellen mit 
ilitäranwärtern, drei Stellen mit Civilpersonen besetzt; » « 
M die sechste vakante Stelle erhält ein Militäranwärter, dann sind vier Stellen mit 
litäranwärtern, drei Stellen mit Civilpersonen besetzt; Z Z 
Mi die siebente vakante Stelle erhält eine Civilperson, dann sind drei Stellen mit 
ilitäranwärtern, vier Stellen mit Civilpersonen besetzt; « « 
M die achte vakante Stelle erhält ein Militäranwärter, dann sind vier Stellen mit 
litärpersonen, drei Stellen mit Civilpersonen besetzt; « » 
Mi die neunte vakante Stelle erhält eine Civilperson, dann sind drei Stellen mit 
Ilitäranwärtern, vier Stellen mit Civilpersonen besetzt u. s. w. 
Komm.-Bericht H. H. S. 8. « «. 
9 ) Abs. 3 des §. 8, für welchen sich ein Vorgang in den Grundsätzen für die 
enstzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden 
t Militäranwärtern nicht findet, soll, wie sich aus dem Berichte der mit der 
rrathung des Entwurfs im Herrenhause beauftragt gewesenen Kommission ergiebt, 
bies besonderen Interessen der Kommunalverbände Rechnung tragen, welche es für 
* Verbände mitunter wünschenswerth machen, an die Innehaltung der Regel bei 
18#Kung einer Stelle nicht unter allen Umständen gebunden zu sein (H. H. Session 
Drucks. Nr. 61 S. 8ff.). Im Uebrigen kann es nicht zweifelhaft sein, daß, 
einnn Stellen den Militäranwärtern, beispielsweise zur Hälfte, vorbehalten sind und 
Nirzbakant gewordene Stelle, welche nach der bestehenden Reihenfolge mit einem 
Zesatäranwärrter zu besetzen sein würde, mit einer Civilperson besetzt wird, weil die 
die Lung mit einem Militäranwärter mangels einer Bewerbung nicht ausführbar ist, 
Augchste frei werdende Stelle wiederum mit einer Civilperson besetzt werden darf, 
f. Anw. Nr. 13. 
Aling-Kauy, Handbuch 1, 7. Aufl. 8 
 
	        
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