114 Abschnitt III. Militäranwärter.
§. 9. Die Militäranwärter haben sich um die von ihnen begehrten Stellen
bei den Anstellungsbehörden zu bewerben ?. Z
Sie sind zu Bewerbungen vor oder nach der Stellenerledigung so lange
berechtigt, als sie noch nicht eine etatsmäßige Stelle erlangt und angetreten
haben, mit welcher ein pensionsfähiges Diensteinkommen von mindestens 900 M.
verbunden ist?)). Bewerbungen um Stellen, welche nur im Wege des Auf-
rückens zu erlangen sind, werden jedoch hierdurch nicht ausgeschlossen.
) Die Berechtigung des Militäranwärters zur Anstellung auf Grund des Gesetzes
ist seitens der den Civilversorgungsschein ausfertigenden Militärbehörde am unteren
Rande der ersten Seite des Civilversorgungsscheines ausdrücklich zu vermerken, Ausf.
Best. des Kriegsministeriums 28. Okt. 1892 Nr. 1. # #
Militäranwärtern, deren Civilversorgungsschein abhanden gekommen ist, wird ein
neuer Schein nicht ausgefertigt, sondern von dem betreffenden General-Kommando
eine Bescheinigung dahin ertheilt, daß und wann ihnen ein Versorgungsschein aus-
gestellt ist, Ausf. Anw. Nr. 15. # 4
Die Bewerbungen der Militäranwärter sind an die Anstellungsbehörden
richten: a) seitens der noch im aktiven Militärdienst befindlichen Militäranwärter
durch Vermittelung der vorgesetzten Militärbehörde; b) seitens der Angehörigen einer
militärisch organisirten Gendarmerie oder Schutzmannschaft durch Vermittelung der
vorgesetzten Dienstbehörde; c) seitens der übrigen Militäranwärter entweder unmittelbar
oder durch Vermittelung des heimathlichen Bezirkskommandos. Die Bewerbungen
sind von den genannten Behörden sofort den Anstellungsbehörden zuzusenden, Ausf.
Best. 28. Okt. 1892 Nr. 2.
2) Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung des Militäranwärters ist der Civil-
versorgungsschein dem Militäranwärter abzunehmen und zu den Akten zu bringen.
Die Anstellungsbehörden haben die Vermittelungsbehörden am Schlusse eines jeden
Vierteljahres von den erfolgten Anstellungen durch Zusendung einer Nachweisung na
Anlage B. zu benachrichtigen, Ausf. Anw. Nr. 17. Die Vermittelungsbehörden ver-
anlassen eine entsprechende Bekanntmachung in der Vakanzenliste, Ausf. Best. 28. Okr.
1892 Nr 9.
Die Militäranwärter sind verpflichtet, den Anstellungsbehörden diejenigen Behörden
namhaft zu machen, bei denen sie notirt sind, Ausf. Best. 28. Okt. 1892 Nr. 8.
Scheidet der Militäranwärter aus der ihm übertragenen Stelle freiwillig, aber
ohne Anspruch auf Pension aus, so ist ihm der Civilversorgungsschein mit einem ent-
sprechenden Vermerk zurückzugeben, Ausf. Anw. Nr. 17.
Im Falle der Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen Militär-
anwärter ist der Civilversorgungsschein zu den Untersuchungsakten einzufordern.
Führt die Untersuchung zu einem rechtskräftigen Erkenntniß, welches auf die
zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter oder auf eine Strafe lautet,
welche die dauernde oder zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter von
Rechtswegen zur Folge hat, so ist der Civilversorgungsschein unter Mittheilung der
Urtheilsformel derjenigen Militärbehörde zu übersenden, welche den Schein ertheilt
hat. Andernfalls ist der Civilversorgungsschein derjenigen Behörde zu übersenden, bei
welcher der Militäranwärter angestellt oder beschäftigt ist, Militäranwärtern aber,
welche im Civildienst noch nicht angestellt oder beschäftigt sind, zurückzugeben, Ausf.
Best. 28. Okt. 1892 Nr. 12.
Der Civilversorgungsschein ist verwirkt, wenn gegen den Inhaber rechtskräftig
auf eine Strafe erkannt worden ist, welche die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Aemter von Rechtswegen zur Folge hat.
Lautet das rechtskräftige Erkenntniß nur auf zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Aemter oder auf eine Strafe, welche die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Aemter zur Folge hat, so wird der Civilversorgungsschein nach Ablauf der
Zeit, auf welche sich die Wirkung des Erkenntnisses erstreckt, zurückgegeben, zuvor
jedoch von der Militärbehörde mit einem, den wesentlichen Inhalt des Erkenntnisses
wiedergebenden Vermerk versehen. Die Anstellung des Inhabers in einer den
Militäranwärtern vorbehaltenen Stelle ist lediglich dem freien Ermessen der betheiligten
Behörden überlassen, Ausf. Best. 28. Okt. 1892 Nr. 13. # v
Erfolgt das Ausscheiden uufreiwillig, so sind die Gründe desselben in dem Civil.
versorgungsschein zu vermerken, bevor dessen Rückgabe erfolgt. Hat die unfreiwillige