Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt III. Militäranwärter. 115 
§. 10. Bewerbungen um noch nicht frei gewordene Stellen sind alljährlich 
zum 1. Dezember zu erneuern, widrigenfalls dieselben als erloschen gelten")0. 
S§. 11. Stellen, welche mit Militäranwärtern zu besetzen sind, müssen im 
Falle der Erledigung, und wenn keine Bewerbungen von Militäranwärtern für 
dieselben vorliegen?), seitens der Anstellungsbehörde der zuständigen Militär- 
behörde") behufs der Bekanntmachung mittelst Einreichung einer Nachweisungs,) 
bezeichnet werden. 
Ist innerhalb 6 Wochen nach der Bekanntmachung eine Bewerbung bei der 
Anstellungsbehörde nicht eingegangen, so hat dieselbe in der Stellenbesetzung 
freie Hand. 
12. Die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen dürfen, außer in 
dem Falle des §. 7, mit anderen Personen nicht besetzt werden, sofern sich 
Militäranwärter finden, welche zur Uebernahme der Stellen befähigt und bereit 
sind. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeit- 
weise bestehen, ob mit denselben ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diäta- 
rische oder andere Remuneration verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebens- 
zeit, auf Kündigung oder auf Widerruf geschieht. 
Zu vorübergehender Beschäftigung als Hülfsarbeiter oder Vertreter können 
jedoch auch Nichtversorgungsberechtigte angenommen werden ?#). 
– — — — 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 114. 
Entlassung eines Militäranwärters in Folge eines nicht ehrenhaften Verhaltens oder 
wegen fortgesetzt schlechter Dienstführung stattgefunden, so ist dies in dem Civilver= 
sorgungsschein zu vermerken. Der Inhaber verliert in solchem Falle den Anspruch 
auf weitere Berücksichtigung. 
Ingleichen erlischt der Civilversorgungsschein, sobald sein Inhaber aus dem Civil- 
dienst mit Pension in den Ruhestand tritt. Eine Rückgabe des Civilversorgungsscheins 
findet in diesem Falle nicht statt, Ausf. Anw. Nr. 17. 
3) Darüber, ob die Stelle eine etatsmäßige, mit pensionsberechtigtem Dienst- 
einkommen verbunden ist oder nicht, werden im Allgemeinen Zweifel nicht bestehen, 
nöthigenfalls sind den Anwärtern vor der Anstellung entsprechende Eröffnungen zu 
machen Eine etwaige vorläufige und freiwillige Verzichtleistung eines Anwärters 
auf Pension ändert an der Eigenschaft der Stelle nichts, Res. 19. Nov. 1894 (M. 
Bl. S. 215). 
1) Bei der Benachrichtigung Über die erfolgte Notirung sind die Militäranwärter 
auf die Bestimmung des §. 10 mit dem Bemerken hinzuweisen, daß die Erneuerung 
behufs Vermeidung des angegebenen Nachtheils alljährlich bis zum 1. Dezember, 
das erste Mal bis zum 1. Dezember des auf die Notirung folgenden 
Kalenderjahres, bei der Anstellungsbehörde eingegangen sein muß, 
Ausf. Anw. Nr. 14. 
2) Die Erneuerung der Bewerbungen seitens der in Bem. 1 zu §F. 9 unter a 
und b genannten Militäranwärter erfolgt durch Vermittelung der dort bezeichneten 
Behörden, Ausf. Best. 28. Okt. 1892 Nr. 4. 
2) Die Kommunalbehörden haben Verzeichnisse derjenigen Militäranwärter anzu- 
legen, welche sich zu den mit Militäranwärtern zu besetzenden Stellen schon vor der 
Bekanntmachung der Erledigung dieser Stellen gemeldet haben. Bei Besetzung der 
Stellen ist auf derartige Meldungen — insofern das dienstliche Interesse nicht ent- 
gegensteht — thunlichst zu rücksichtigen, Ausf. Anw. Nr. 16. Hiernach sind die 
Kommunalbehörden zwar an die Reihenfolge der eingegangenen Meldungen nicht un- 
bedingt, aber doch dann gebunden, wenn keine besonderen Gründe eine Abweichung 
von der Innehaltung der Reihenfolge gerechtfertigt erscheinen lassen, Res. 21. Okt. 
1895 (M. Bl. S. 241). 
4) Vergl. oben Zus. zu §. 16 der Grundsätze. · 
5) Die Nachweisungen sind nach dem anliegenden Muster (Anlage A) einzureichen. 
Die Bezeichnung hat nachträglich zu erfolgen, wenn eine vorliegende Bewerbung 
nicht zur Besetzung der Stelle mit einem Militäranwärter geführt hat, etwa aus dem 
Grunde, weil der Bewerber zurückgetreten ist oder bei der Anstellung auf Probe sich 
nicht als befähigt erwiesen hat, Ausf. Anw. Nr. 16. # 
*) Der Vorbehalt im §. 9 Abs. 3 (am Schluß) der Grundsätze für die Besetzung 
8*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.