Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1294 Abschnitt XXVI. Feld= und Forstpolizei. Gesetz. 
§. 96. Mit diesem Zeitpunkte treten alle dem gegenwärtigen Gesetze ent- 
gegenstehenden gesetzlichen'!) Bestimmungen außer Kraft.c. 
Im Besonderen. treten außer Kraft alle Strafbestimmungen der Feld- 
und Forstpolizeigesetze 2). 
In Kraft bleiben: 
f I. die gesetzlichen Bestimmungen über den Bezug der verhängten Geld- 
trafen; 
2. die gesetzlichen Bestimmungen über Pfändungen, soweit sie nicht durch 
die Vorschriften dieses Gesetzes betroffen werden; 
3. alle das Rechtsverhältniß der Nutzungsberechtigten zu den Waldeigen- 
thümern betreffenden Gesetze, ausschließlich der darin enthaltenen Strafbestim- 
mungen und Vorschriften über das Strafverfahren. Die vorläufige Verordnung 
vom 5. März 1843 über die Ausübung der Waldstreuberechtigung (G. S. S. 105) 
behält ihre Wirksamkeit mit der Maßgabe, daß an die Stelle der darin ange- 
gedrohten Strafe und des Verfahrens die bezüglichen Vorschriften dieses Gesetzes 
treten?); desgleichen bleibt die Verordnung, betreffend die Kontrolle der Hölzer, 
welche unverarbeitet transportirt werden, vom 30. Juni 1839 (G. S. S. 223), 
mit dem im S§. 43 dieses Gesetzes enthaltenden Abänderungen fortbestehen. 
Bis zur Verkündung der nach §. 13 zu erlassenden Polizeiverordnungen 
1) Der zweite Absatz des §. 96 hat nur die gesetzlichen, nicht auch die polizei- 
lichen Strafbestimmungen beseitigt, Res. 12. Mai 1880. 
2) Vergl. Ges. 30. Juni 1839 (G. S. S. 223) für Sachsen, Westfalen und 
Rheinprovinz. Pommersche Forstordn. 14. Dez. 1777 §. 24; Ostpreußische und 
Litthauische Forstordn. 3. März 1775 § 14 und Publ. 1. März 1794. 
3) Die Waldstreuverordn. 5. März 1843 ist — ebenso wie die Vd. 30. Juni 1839 
(weiter unten S. 1303 abgedruckt) — ausdrücklich aufrecht erhalten, weil sie, wie in ihrem 
Eingange ausdrücklich gesagt war, nur vorläufig bis zur Publikation einer allgemeinen 
Forstpolizei-Ordnung erlassen ist und hieraus eninommen werden könnte, daß sie mit 
dem Erlaß des gegenwärtigen Gesetzes beseitigt sei. Sie ist jedoch nur mit Ausschluß 
der Straf= und der Verfahrens= (d. h. der Strafverfahrens-) Vorschriften aufrecht 
erhalten. Die hiernach noch geltenden Vorschriften der Vd. 5. März 1843, welche 
nur für die Provinzen Ost= und West-Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien, 
Posen und Sachsen erlassen ist, sind folgende: 
§. 1. Die Waldstreu-Berechtigung besteht in der Befugniß, abgefallenes Laub 
und Nadeln, so wie dürres Moos zum Unterstreuen unter das Vieh, behufs der 
Bereitung des Düngers, in dem Walde eines Andern einzusammeln. 
§. 2. Wo der Umfang und die Art der Ausübung dieser Berechtigung durch 
Verleihung, Vertrag, richterliche Entscheidung oder bereits vollendete Verjährung bestimmt 
festgestellt worden ist, behält es hierbei sein Bewenden. In Ermangelung solcher auf 
besonderen Rechstiteln beruhender Verhältnisse dienen die nachstehenden Vorschriften 
lediglich zur Richtschnur. 
§. 3. Die Berechtigten müssen sich, wenn sie die Waldstreunutzung in der 
nächsten Periode (§S. 40) ausüben wollen, spätestens bis zum 15. August eines jeden 
Jahres bei dem Waldbesitzer oder dessen verwaltenden Beamten melden, worauf ihnen 
ein kostenfrei angefertigter Zettel zu ihrer Legitimation ertheilt wird. Dieser Zettel 
ist nur für den Zeitraum, für das Revier, und für die Person gültig, auf welche 
derselbe lantet. 
Die Streuberechtigten oder die von ihnen mit Einsammlung der Waldstren be- 
auftragten Leute müssen diese Zettel, wenn sie Streu im Walde einsammeln, stets 
bei sich führen, und beim Ablauf der zur Streusammlung bestimmten Zeit wieder 
abliefern. 
#§. 4. Die Berechtigung darf nur: 
a) in dem vom Waldeigenthümer nach Maßgabe einer zweckmäßigen Bewirth- 
schaftung des Forstes geöffneten Distrikten, # 
b) in den sechs Wintermonaten vom 1. Okt. bis zum 1. April. 
Zc) an bestimmten vom Waldeigenthümer mit Rücksicht auf die bisherige Observanz 
festzusetzenden, jedoch auf höchstens zwei Tage in der Woche zu beschränkenden 
und von den Raff- und Leseholz-Tagen verschiedenen Wochentagen,
	        
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